Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen den Inhalt der Akten
Leitsatz (NV)
Eine in den Einwand des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten gekleidete Rüge ist als Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu werten.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Zahlungen an sechs im Ausland lebende Angehörige -darunter die 1924 bzw. 1932 geborenen Eltern des Klägers- in Höhe von 13 183 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Als Nachweis legten sie eine eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 15. Oktober 1996 in englischer Sprache und amtlicher Übersetzung vor. Hierin versichert der Vater, daß er außer einer Rente aus seiner früheren Tätigkeit keine weiteren Einkünfte beziehe. Außerdem gab er u.a. an, daß er auch von drei weiteren in Deutschland lebenden Söhnen finanziell unterstützt werde.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1995 nur einen Teilbetrag der Unterstützungsleistungen in Höhe von 1 800 DM zum Abzug zu, und zwar jeweils 600 DM für die Unterstützung der Mutter, des Vaters und eines im Ausland lebenden Bruders. Es ging bei der Ermittlung des abzugsfähigen Betrags nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1994 IV B 6 -S 2365- 28/94 (BStBl I 1994, 928) von einem Höchstbetrag von 2 400 DM pro Person aus, berücksichtigte jedoch nur jeweils ein Viertel, da die Familie außer von dem Kläger noch von weiteren in Deutschland lebenden Personen unterhalten worden sei. Die Leistungen an die Schwägerin und die beiden Kinder des Bruders ließ das FA wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht zum Abzug zu.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das FA sei zutreffend davon ausgegangen, daß pro unterhaltener Person nur höchstens 2 400 DM gemäß § 33a EStG abzugsfähig seien; dies allerdings auch nur dann, wenn die Zahlungen den Klägern zwangsläufig erwachsen seien. Nur die an die Eltern und den Bruder geleisteten Zahlungen könnten als zwangsläufig angesehen werden. Gegenüber der Schwägerin und ihren beiden Kindern habe weder eine rechtliche noch eine sittliche Unterhaltspflicht bestanden. Unter Berücksichtigung seines relativ geringen Einkommens sowie der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und seinen vier minderjährigen Kindern habe für den Kläger keine sittliche Verpflichtung zur Unterstützung der Familie des Bruders bestanden.
Auch die Leistungen an die Eltern und den Bruder seien -da noch weitere Brüder zu deren Unterhalt beigetragen hätten- nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG nur zu dem Teil abziehbar, der dem Anteil der Leistungen des Klägers am Gesamtbetrag der Leistungen entspreche. Da sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Vaters ergebe, daß er in größerem Umfang als seine Brüder zum Unterhalt der im Ausland lebenden Familienangehörigen beigetragen habe, könne der Kläger seine Unterhaltsleistungen allenfalls in Höhe eines Viertels des sich unter Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ergebenden Höchstbetrags als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dies entspreche einem Betrag von insgesamt 1 800 DM. Da das FA die geltend gemachten Unterhaltszahlungen in diesem Umfange bereits berücksichtigt habe, könne die Klage schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
Mit ihrer dagegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen Rechts. Sie tragen vor, das FG sei von einem offenkundig falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Im Tatbestand seines Urteils nehme das FG ausdrücklich auf den Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 1996 Bezug. In den Entscheidungsgründen führe es dann aus: "Da sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Vaters ergibt, daß er in größerem Umfang als seine Brüder zum Unterhalt der im Ausland lebenden Familienangehörigen beigetragen hat ...". Diese Feststellung widerspreche sowohl dem Sachvortrag als auch dem Wortlaut der vorgelegten Versicherung. Mit Schriftsatz vom 11. August 1997 sei vorgetragen worden: "Die Eltern mußten 1995 ausschließlich - neben dessen Rente - durch die Kläger unterstützt werden." In der vorgelegten Erklärung (gemäß Übersetzung) habe der Vater u.a. eidesstattlich versichert: "e. während des Jahres 1995 mein Sohn S die oben angegebenen Personen mit 1000,- DM im Monatsdurchschnitt alleine unterstützt hat." Daraus ergebe sich eindeutig, daß er, der Kläger, im Streitjahr in einem größeren Umfang als die Brüder, nämlich allein und ausschließlich, die Eltern unterstützt habe. Dieser falsch wiedergegebene Sachverhalt habe der Entscheidung zugrunde gelegen und sei für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1999 haben die Kläger den Revisionsantrag, mit dem sie zuvor den Abzug der gesamten Unterhaltsleistungen in Höhe von 13 183 DM als außergewöhnliche Belastung beantragt hatten, eingeschränkt. Sie beantragen nunmehr sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, daß Unterhaltsleistungen in Höhe von 7 200 DM steuermindernd berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Dem FG ist ein Verfahrensfehler unterlaufen, den die Kläger ordnungsgemäß gerügt haben.
Die in den Einwand des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten gekleidete Rüge der Kläger ist als Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu werten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Februar 1966 V 220/63, BFHE 85, 60, BStBl III 1966, 233; vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288, und vom 6. Dezember 1978 I R 131/75, BFHE 126, 379, BStBl II 1979, 162). Danach hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 8). Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten.
Das FG hat den Schriftsatz der Kläger vom 11. August 1997, den darin enthaltenen Hinweis auf ein Schreiben der Kläger an das FA vom 13. März 1997 und die Aussage in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 1996 nicht ausreichend berücksichtigt. Das folgt daraus, daß das FG ausgeführt hat, daß sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus der von ihnen vorgelegten Bescheinigung ergebe, daß der Kläger in größerem Umfang als seine Brüder zum Unterhalt der im Ausland lebenden Familienangehörigen beigetragen habe. Auf diesem Verstoß beruht das finanzgerichtliche Urteil; denn dort wird u.a. ausgeführt, aus dem Vortrag der Kläger ergebe sich nicht, daß diese im Streitjahr allein zum Unterhalt der Eltern und des Bruders beigetragen hätten, so daß gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG eine Aufteilung des zu berücksichtigenden Unterhaltsbetrags vorzunehmen sei. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten erweist sich somit als begründet.
Wegen dieses Verfahrensmangels geht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Als Revisionsgericht ist der BFH auf die Prüfung des Verfahrensfehlers beschränkt, wenn ein solcher geltend gemacht wird und durchgreift (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242, Abschn. II Nr. 5 der Gründe).
Die Kostenentscheidung bleibt dem finanzgerichtlichen Verfahren vorbehalten (§ 143 FGO). Sie betrifft nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BFH-Beschluß vom 14. Juni 1972 I B 16/72, BFHE 106, 19, BStBl II 1972, 707; Gräber/Ruban, a.a.O., § 143 Anm. 5) auch die durch die Einschränkung des Revisionsantrags ausgelöste Kostenfolge.
Fundstellen
Haufe-Index 55157 |
BFH/NV 1999, 1116 |