Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Kauft jemand (Y) von einem anderen (X) ein Grundstück mit der Maßgabe, daß er berechtigt ist, einen Dritten (Z) als Erwerber zu benennen, so unterliegt der Kaufvertrag zwischen X und Y auch dann der Besteuerung, wenn Y die Rechte aus dem Kaufvertrag an Z abtritt und das Grundstück unmittelbar von X an Z aufgelassen wird.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1
Tatbestand
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. November 1954 verkaufte der Kaufmann H. an den Beschwerdeführer (Bf.) "oder einen von ihm zu benennenden Dritten ganz oder teilweise" ein Grundstück. Die zur Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages erforderliche Wohnsiedlungsgenehmigung wurde am 4. Dezember 1954 erteilt. § 7 des Kaufvertrages lautete wie folgt:
"Die Auflassung des Grundstücks soll erfolgen nach der behördlichen Genehmigung des Vertrages. Herr F. (Anm.: d. h. der Bf.) hat das Recht zu verlangen, daß die Auflassung des Grundstücks oder eines Teilgrundstücks an einen Dritten erfolgt. Herr. H. erteilt Herrn F. die Vollmacht, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung an sich selbst oder an einen Dritten ganz oder zum Teil zu erklären."
In den von dem Bf. geschlossenen Kaufvertrag sind Herr B. und Frau G. eingetreten. Kraft der Auflassungsvollmacht hat der Bf. das aufgeteilte Grundstück durch Vertrag vom 15. Dezember 1955 an die genannten Erwerber aufgelassen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, daß auch der Kaufvertrag vom 5. November 1954 der Steuer unterliegt.
Der gegen die Steuerfestsetzung eingelegte Einspruch war erfolglos. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist gleichfalls ohne Erfolg.
Den Rechtsausführungen des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Entscheidend ist, ob der Bf. den in Betracht kommenden Kaufvertrag im eigenen Namen (sei es für eigene, sei es für fremde Rechnung) abgeschlossen hat oder ob er als unmittelbarer Stellvertreter (ß 164 Abs. 1 BGB) tätig wurde. Es kommt also darauf an, in welcher Weise der Bf. nach außen tätig wurde. Dabei ist unerheblich, ob der Bf. falls er im eigenen Namen auftrat, von vornherein die Absicht hatte, das erworbene Grundstück ganz oder teilweise an einen Dritten zu veräußern oder ob er sich dazu erst in einem späteren Zeitpunkt entschlossen hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Voreigentümer H. das Grundstück an den Bf. oder an die nachfolgenden Käufer (B. und Frau G.) aufgelassen hat. Steuerpflichtig ist der zwischen dem Bf. und dem Kaufmann H. rechtsgültig zustande gekommene Kaufvertrag (ß 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes). Das weitere Schicksal dieses Kaufvertrages ist grunderwerbsteuerlich ohne Bedeutung, es sei denn, was aber hier nicht zutrifft, daß der ursprüngliche Kaufvertrag rückgängig gemacht wird (ß 17 des Grunderwerbsteuergesetzes).
Diese Rechtslage ist vom Finanzgericht nicht verkannt worden. Das Finanzgericht hat ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß wider den klaren Wortlaut der Akten entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrages vom 5. November 1954 tatsächlich festgestellt, daß der Bf. im eigenen Namen tätig wurde. Die in tatsächlicher Hinsicht ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts sind für den Senat bindend (ß 288 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung). Damit ist der vom Finanzamt geltend gemachte Steueranspruch begründet.
Es wird nicht verkannt, daß der Bf. das Grundstück für sich "oder für einen von ihm zu benennenden Dritten" gekauft und sich damit das Recht vorbehalten hat, einen Dritten als Käufer zu benennen (sei es hinsichtlich des ganzen Grundstücks, sei es hinsichtlich einer Teilfläche). Wie bereits der Reichsfinanzhof in den Urteilen II A 288/26 vom 9. November 1926 (Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919, § 5 Abs. 4 Nr. 1, Rechtsspruch 5) und II A 34/29 vom 16. Februar 1929 (Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919 § 5 Abs. 4 Nr. 2 Rechtsspruch 17) ausgeführt hat, wird der Vertrag auch in einem solchen Fall von dem Käufer - hier dem Bf. - im eigenen Namen abgeschlossen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Damit erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Bf. einzugehen. Bemerkt sei, daß es nicht darauf ankommen kann, welche Möglichkeiten dem Bf. zur Verfügung gestanden hätten, um den Eintritt der Steuerpflicht zu vermeiden. Entscheidend ist lediglich, welcher Weg tatsächlich gewählt wurde.
Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409344 |
BStBl III 1959, 239 |
BFHE 1959, 628 |
BFHE 68, 628 |
StRK, GrEStG:1 R 57 |