Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Auszubildenden
Leitsatz (NV)
Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) eines ledigen auszubildenden Kindes können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden.
Normenkette
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 6 K 1051/00) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1212482 |
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