Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Auszubildenden

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) eines ledigen auszubildenden Kindes können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 6 K 1051/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212482

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