Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Die Unverzinslichkeit von § 7 c)- Darlehen enthält keine freiwillige Leistung im Sinne des § 2 Ziff. 3 zu b KapVStG.
Normenkette
KVStG § 2/3/b; KVStG § 2/1/4
Tatbestand
Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), eine zum Zweck des Baues und der Verwaltung von Wohnungen für Bergarbeiter gegründete GmbH, hat von ihrer Hauptgesellschafterin, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, bis zum 8. Februar 1951 unverzinsliche § 7 c - Darlehen von mehreren Millionen DM zum Bau von Bergarbeiterwohnungen erhalten. Das Finanzamt hat die Darlehen in voller Höhe zur Versteuerung herangezogen. Das Finanzgericht hat nur 30 v. H. der Darlehen der Besteuerung unterworfen. Dieser Standpunkt wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil II 56/52 S vom 7. Mai 1952 (Slg. Bd. 56 S. 468, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 181, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay. FMBl. - S. 945) gebilligt.
Das Finanzamt hat nunmehr den "Zinsverzicht" der Hauptgesellschafterin für den nicht gesellschaftsteuerpflichtigen Teil der Darlehen (das sind 70 v. H. der Darlehen) als freiwillige Leistung gemäß § 2 Ziff. 3 b des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) zur Gesellschaftsteuer herangezogen. Zur Berechnung der Steuer hat es einen Zinssatz von 7 v. H. als angemessenen Zinsfuß zugrunde gelegt.
Auf die Berufung hat das Finanzgericht die Gesellschaft von der Steuer freigestellt, weil über den vom Finanzamt erhobenen Steueranspruch bereits durch den Bundesfinanzhof im Urteil II 56/52 S rechtskräftig entschieden sei. Es habe in den Gründen seines dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 56/52 S vorausgegangenen Urteils vom 29. Januar 1952 (S. II) zum Ausdruck gebracht, daß es den Verzicht auf die Zinsen nicht als besondere Gesellschafterleistung im Sinne des § 2 Ziff. 2 oder 3 KapVStG betrachte. Das Finanzamt habe in der damaligen Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, daß es den Zinsverzicht für eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung halte, und habe beantragt, darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe im Streitfall der Verzicht auf Zinsen gesellschaftsteuerpflichtig sei. Der Bundesfinanzhof habe das Urteil des Finanzgerichts bestätigt, ohne auf den Einwand des Finanzamts wegen des Zinsverzichts einzugehen. Damit sei die Frage des Zinsverzichts für den Streitfall rechtskräftig entschieden. Das Finanzgericht hat im vorliegenden Fall auch noch sachlich zu der Frage der Gesellschaftsteuerpflicht des Zinsverzichts bei § 7 c - Darlehen Stellung genommen und diese verneint. Es führte aus, daß es zur Aufhebung der Vorentscheidung auch gekommen wäre, wenn die Sache nicht bereits endgültig entschieden wäre.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Der Auffassung des Finanzgerichts kann nicht beigepflichtet werden, daß die Frage der Steuerpflicht des "Zinsverzichts" infolge der Stellungnahme des Finanzgerichts in den Entscheidungsgründen seines dem Bundesfinanzhof II 56/52 S vorausgegangenen Urteils und infolge der Anregung des Finanzamts in der damaligen Rechtsbeschwerde, der Bundesfinanzhof solle zu dieser Frage Stellung nehmen, bereits durch das Urteil des Bundesfinanzhofs II 56/52 S entschieden sei. Gegenstand der damaligen Rechtsbeschwerde war die Steueranforderung des Finanzamts für den Nennbetrag der Darlehen als Kapitalersatz nach § 3 KapVStG. Auf diese Frage hat der Bundesfinanzhof nach der unzweideutigen Einleitung der Begründung seine Entscheidung II 56/52 S beschränkt. Im übrigen ist zu bemerken, daß die Rechtskraft einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung lediglich den Ausspruch (Tenor) der Entscheidung, nicht deren Gründe erfaßt. Vom Finanzamt war damals lediglich eine Gesellschaftsteuer für den Darlehnsbetrag angefordert; über den diese Anforderung enthaltenden Steuerbescheid war sowohl vom Finanzgericht wie vom Bundesfinanzhof zu befinden. Wenn das Finanzgericht in seinen damaligen Urteilsgründen - allerdings nur ganz nebenher - und das Finanzamt in seiner damaligen Rechtsbeschwerde auf die Frage des Zinsverzichts eingegangen sind, so ist dadurch der "Zinsverzicht" noch nicht zum Gegenstand der Besteuerung gemacht. Da insoweit die Vorentscheidung von unzutreffenden Rechtsanschauungen ausgeht, wäre sie aufzuheben, wenn der Senat nicht aus anderen (sachlichen) Gründen ebenfalls die Steuerpflicht verneinen würde.
Der Senat ist der Auffassung, daß bei den Darlehen nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Vereinbarung der Unverzinslichkeit eine steuerpflichtige Leistung etwa in Form eines Zinsverzichts nach § 2 Ziff. 3 KapVStG nicht zu sehen ist. Die Darlehen nach § 7 c EStG sind ihrem Wesen nach von vornherein unverzinslich. Somit kann in der Gewährung der Unverzinslichkeit keine besondere Leistung der Gesellschafterin zu Gunsten der Gesellschaft erblickt werden, die zur Grundlage einer Besteuerung nach § 2 Ziff. 3 KapVStG gemacht werden könnte.
Daher kommt der Bundesfinanzhof zu der Auffassung, daß aus der Unverzinslichkeit der § 7 c - Darlehen nicht eine Gesellschaftsteuerpflicht im Sinne des § 2 Ziff. 3 zu b KapVStG gefolgert werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 408006 |
BStBl III 1954, 305 |
BFHE 1955, 246 |
BFHE 59, 246 |