Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Abtretung von Erstattungsansprüchen im Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine dem Finanzamt angezeigte Abtretung von Steuererstattungsansprüchen mangels vorgeschriebener Form und Unterschrift des Abtretenden nicht wirksam, kann der Abtretungsempfänger weder den Lohnsteuerjahresausgleich beantragen, noch Auskünfte über Lohnsteuererstattungsansprüche verlangen.
Normenkette
AO § 159 Abs. 2; AO 1977 § 46 Abs. 2-3; EStG § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Hamburg (Urteil vom 29.07.1981; Aktenzeichen I 10/80) |
Nachgehend
Tatbestand
Der Steuerpflichtige A schuldete der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Beiträge. Er zeigte in einer an den Rechtsbeistand B gerichteten Erklärung vom 3.September 1976 an, daß er wegen dieser Beiträge unwiderruflich seine „Steuererstattungsansprüche für 1975 – 1984” gegenüber dem Finanzamt abtrete. In der vorgedruckten Erklärung heißt es weiter: „Gleichzeitig bevollmächtigen wir Sie hiermit unwiderruflich in unserem Namen entsprechend § 159 AO dem zuständigen FA diese Abtretung anzuzeigen und unsere möglichen Erstattungsansprüche geltend zu machen.”
Im Januar 1979 reichte der Rechtsbeistand B beim Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt –FA–) eine Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige” ein. Darin heißt es, daß an die Klägerin die Ansprüche des A aus „Lohnsteuerjahresausgleich 1977 + 1978”, aus „Einkommensteuerveranlagung 1977 + 1978” und aus „Kirchensteuer 1977 + 1978” „verpfändet” seien.
Als Formular für die Anzeige ist ein Privatvordruck verwandt worden, der dem amtlichen Vordruck in BStBl I 1975, 1071 zwar nachgebildet ist, aber sowohl auf der Vorder- als auch der Rückseite einige zusätzliche Angaben enthält. Die Anzeige ist lediglich von dem Rechtsbeistand B unterschrieben, und zwar zugleich für A und für die Klägerin.
Mit Schreiben vom 23.März 1979 beantragte Rechtsbeistand B den „Lohnsteuerjahresausgleich 1978” für A beim FA; zur Begründung wies er auf die Abtretungserklärung und auf die Abtretungsanzeige hin.
Das FA lehnte die Durchführung des beantragten Lohnsteuer- Jahresausgleichs wegen Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Abtretung ab. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab, mit der der Kläger insbesondere begehrte, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, das FA zur Auskunft zu verpflichten, ob und in welcher Höhe Erstattungsansprüche bestehen, und die Erstattungsansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung auszuzahlen. Das FG führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 47 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus:
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich könne nicht durchgeführt werden, weil es hierfür an einem wirksamen Antrag fehle. Auch das Auskunftsbegehren könne keinen Erfolg haben. Denn die Gläubigerstellung des Abtretungsempfängers beschränke sich auf den bloßen Zahlungsanspruch.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 46 Abs.1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie der Art.2 und 14 des Grundgesetzes (GG).
Die Klägerin beantragt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 für A durchzuführen und das FA zur Auskunft darüber zu verpflichten, ob Erstattungsansprüche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 oder aus der Einkommensteuerveranlagung 1978 oder sonstige Erstattungsansprüche für 1978 bestehen und ggf. in welcher Höhe sie gegeben sind.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Eine Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist steuerrechtlich nur wirksam, wenn sie der Gläubiger in der in § 159 Abs.2 der Reichsabgabenordnung i.d.F. des Gesetzes vom 24.Juni 1975 (AO), § 46 Abs.3 AO 1977 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde anzeigt (§ 159 Abs.1 AO, § 46 Abs.2 AO 1977). Nach § 159 Abs.2 AO, § 46 Abs.3 AO 1977 ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Weiter ist verlangt, daß die Anzeige vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschrieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Der Senat braucht nicht, wie es das FG getan hat, zu entscheiden, ob der Empfänger eines ihm wirksam abgetretenen Anspruchs auf Lohnsteuererstattung berechtigt ist, beim FA einen Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen (vgl. zum Meinungsstand hierzu Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 46 AO 1977 Anm.29; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 10.Aufl., § 46 AO 1977 Tz.11). Denn die dem FA im Streitfall angezeigte Abtretung ist nicht wirksam, so daß die Klägerin daraus weder das Recht herleiten kann, den Lohnsteuer- Jahresausgleich zu beantragen, noch Auskünfte über Lohnsteuererstattungsansprüche zu verlangen.
Die Abtretung ist schon deshalb unwirksam, weil sie nicht auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt worden ist. Der Senat hat dies in dem Urteil VI R 205/81 vom 26.11.1982, BFHE 137, 150 für einen gleichliegenden Sachverhalt entschieden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist er wegen der Einzelheiten auf dieses Urteil, von dem ein retuschierter Abdruck als Anlage beigefügt ist.
Die Abtretung ist im Streitfall im übrigen auch deshalb unwirksam, weil es an einer ausreichenden Unterschrift des Abtretenden auf der Abtretungsanzeige fehlt. Zur Begründung dieser Auffassung wird ebenfalls auf das Urteil VI R 205/81 verwiesen.
Fundstellen