Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für verheiratetes Kind
Leitsatz (NV)
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, ist seit Januar 2012 kindergeldrechtlich nicht mehr von Bedeutung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFH/NV 2014, 402).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt Kindergeld für ihre im Jahr 1988 geborene Enkelin A, die zugleich ihre Adoptivtochter ist. Im August 2011 heiratete A, die an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) war der Ansicht, A sei nach ihrer Verheiratung gegenüber ihrem Ehemann vorrangig unterhaltsberechtigt, so dass für sie kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Durch einen Bescheid vom 3. September 2012 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2012 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2012). Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt und hob den Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf, weil die Eheschließung der A und die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab dem Jahr 2012 für den Kindergeldanspruch ohne Bedeutung seien.
Rz. 2
Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze die Gewährung von Kindergeld eine typische Unterhaltssituation voraus, die nach einer Eheschließung nicht mehr bestehe. Der BFH habe das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der typischen Unterhaltssituation für die Fälle der Vollzeittätigkeit aufgegeben (Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Jedoch sei in den Fällen verheirateter Kinder weiterhin auf die frühere Rechtsprechung zurückzugreifen. Die ab dem Jahr 2012 geänderte Rechtslage führe nicht zwangsläufig zu einer anderen Betrachtung.
Rz. 3
Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 4
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Rz. 5
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
Rz. 6
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Umstand, dass A verheiratet ist, dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nicht entgegensteht.
Rz. 7
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für A nach §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind erfüllt. A ist ab Januar 2012 als Kind zu berücksichtigen. Sie hat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und hat noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ohne Bedeutung.
Rz. 8
2. Die Verheiratung der A steht ihrer Berücksichtigung --entgegen der Verwaltungsansicht (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, Abschn. 31.2.2)-- nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BStBl II 2014, 257). Hiernach führt die Verheiratung eines Kindes weder zu einem Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG, noch erfordert die Berücksichtigung eines Kindes eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränken würde, widerspräche der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bezweckten Entlastung der Eltern von Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich.
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 6688373 |
BFH/NV 2014, 842 |