Leitsatz (amtlich)
Schließt ein landwirtschaftlicher Betrieb schon deshalb ständig mit Verlusten ab, weil ein fremder Verwalter beschäftigt wird, so liegt kein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb, sondern eine sog. Liebhaberei vor. Auf die Art und Weise der Wirtschaftsführung des Verwalters kommt es dann nicht an.
Normenkette
EStG 1953 § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1954, ob ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft deshalb mit positiven Einkünften nicht ausgeglichen werden darf (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 EStG), weil ein sogenannter Liebhabereibetrieb vorliegt.
Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) war Eigentümerin eines Landguts von 31,8 ha (davon 9,35 ha Wald), das sie im Jahre 1948 von ihrer Mutter erbte. Sie war u. a. an einem Fabrikunternehmen als Kommanditistin beteiligt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1954 erklärte sie einen Verlust. Wie schon in den Vorjahren erkannte das FA den Verlust nicht an, da es sich nicht umeinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um Liebhaberei handle. Einspruch und Berufung der Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg.
Das FG führte dazu das Folgende aus. Der Hof werde durch einen Verwalter bewirtschaftet. Es genüge nicht, daß der Lebensunterhalt der Verwalterfamilie aus dem Hof bestritten werden könne. Der Hof könnte höchstens als bäuerlicher Betrieb, also bei persönlicher Leitung durch die Steuerpflichtige und ihre Familienangehörigen, Gewinne abwerfen. Nach der Ertragsfähigkeit des Bodens könne nicht damit gerechnet werden, daß bei Betriebsführung durch einen fremden Verwalter in absehbarer Zeit der Betrieb rentabel werde. Der Hof stelle keine Erwerbsquelle der Steuerpflichtigen dar. Die Verluste könnten nicht als bloße Anlaufverluste angesehen werden, sondern seien als Dauerverlust zu werten. Nach den objektiven Gegebenheiten habe der Steuerpflichtigen die Gewinnerzielungsabsicht gefehlt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die als Revision zu behandelnde Rb. der Steuerpflichtigen ist unbegründet.
Für die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer einkommensteuerlich bedeutsamen Tätigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Steuerpflichtigen - diese kann nur in Grenzfällen eine Rolle spielen -, sondern nach den objektiven Verhältnissen (vgl. Urteile des RFH VI A 1230/31 vom 24. Januar 1934, RStBl 1934, 501; VI 134/42 vom 24. Juni 1942, RStBl 1942, 890; Urteile des BFH IV 221/53 U vom 6. Mai 1954, BFH 58, 745, BStBl III 1954, 197; IV 25/60 vom 16. Mai 1963, HFR 1964, 194). Es muß auf die Dauer und auf lange Sicht betrachtet ein Gewinn erstrebt werden. Das bedeutet, daß der Inhaber auf einen Zustand hinarbeiten muß, bei dem der Betrieb wenigstens einen bescheidenen Überschuß abwirft. Dies schließt nicht aus, daß der Betrieb durch einen Verwalter oder sonstige dritte Personen bewirtschaftet wird. Dann liegt ein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb aber nur dann vor, wenn ungeachtet der Verwaltung noch ein, wenngleich nur bescheidener, Gewinn des Betriebsinhabers angestrebt wird und erreichbar ist. Denn es kommt darauf an, daß der Betrieb in der Hand des Inhabers eine Einkunftsquelle im Sinn des Einkommensteuerrechts darstellt. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinn der §§ 2 Abs. 3, 13 EStG auch dann zu bejahen, wenn im übrigen der Verwalter nach den Maßstäben der landwirtschaftlichen Betriebslehre nicht rationell wirtschaftet. Umgekehrt ist ein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb dann nicht mehr gegeben, wenn zwar der Verwalter in hohem Maße rationell wirtschaftet, der Betrieb jedoch schon wegen der Verwalterkosten für den Inhaber keinen Nutzen abwirft, d. h. auf lange Sicht nicht rentabel sein kann. In diese Lage können vor allem Inhaber kleinerer Güter kommen, die, aus welchen Gründen immer, nicht imstande sind, den Betrieb selbst zu bewirtschaften.
Die Vorentscheidung entspricht diesen Grundsätzen. Das FG kam zu dem Ergebnis, daß der Hof allenfalls als bäuerlicher Betrieb, d. h. bei Bewirtschaftung durch den Inhaber und seine Angehörigen (Familienbetrieb), Gewinne abwerfen kann. Es handelt sich hierbei um eine auf dem Gebiete der Tatsachenfeststellung liegende Würdigung durch das FG, an die der BFH gebunden ist, da in bezug auf sie keine begründeten Revisionsrügen erhoben sind (§ 118 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 68215 |
BStBl II 1968, 815 |
BFHE 1968, 274 |