Leitsatz (amtlich)

Von der Rückforderung einer Umsatzsteuervergütung ist nach § 76 Abs. 3 Satz 2 UStDB 1951 auch dann abzusehen, wenn bei dem anspruchsberechtigten Lieferer oder Abnehmer des Antragstellers der Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht und eine Ausfuhr überhaupt nachgewiesen ist; der Ausfuhrnachweis braucht im Verfahren nach § 76 Abs. 3 UStDB nicht innerhalb der Ausschlußfrist geführt zu sein.

 

Normenkette

UStG § 16; AusfFördG § 7; UStDB 1951 §§ 25, 76 Abs. 3, § 77

 

Tatbestand

Das Finanzamt hat bereits gewährte Ausfuhrvergütungen (§ 16 Abs. 2 UStG) für die Vergütungszeiträume I/1954 bis III/1956 auf Grund von Feststellungen, die in einer örtlichen Vergütungsprüfung getroffen worden sind, nach § 76 Abs. 3 UStDB 1951 zurückgefordert. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind noch folgende Vorgänge streitig:

.....

In den Jahren 1955 und 1956 führte die Bfin. Aufträge für eine ausländische Fluggesellschaft aus. Die zu liefernden Barometer wurden von der Bfin. zu einem deutschen Flughafen befördert und dort mit Flugzeugen der Fluggesellschaft abgeholt.

Das Finanzamt hat Inlandslieferungen angenommen und die Vergütung insoweit zurückgefordert, als die Abholung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (AusfFördG) nicht innerhalb der Ausschlußfrist durch Bestätigungen der Grenzzollstelle nachgewiesen werden konnte. Die Bfin. hält demgegenüber einen Anwendungsfall des § 76 Abs. 3 Satz 2 UStDB 1951 für gegeben, der der Rückforderung entgegenstehe.

 

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht hat den Rückforderungsanspruch bestätigt. Es hat zutreffend ausgeführt, daß ein Abholfall des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AusfFördG vorliege und ein solcher nur durch Bestätigungen der Grenzzollstelle nachgewiesen werden könne.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Finanzgerichts, daß § 76 Abs. 3 Satz 2 UStDB 1951 nicht anzuwenden sei. Das Finanzgericht führt hierzu aus, die Abnehmerin der Bfin. hätte Vergütungsansprüche geltend machen können, wenn sie den Buchnachweis hätte führen können, sie habe jedoch keine Bücher im Inland geführt. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Die Verwaltung (vgl. z. B. Umsatzsteuer-Rundschau 1957 S. 171 und S. 177) und das Schrifttum (vgl. z. B. Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., Tz. 6423) wollen den Verzicht auf die Rückforderung nicht davon abhängig machen, daß der an sich Anspruchsberechtigte neben der tatsächlich bewirkten Ausfuhr auch die übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen (z. B. Buchnachweis) erfüllt habe, weil er wegen der Verkennung seines Anspruchs die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht für notwendig erachtet habe und nicht auf das zufällige Verhalten des an sich Anspruchsberechtigten (hier des Abnehmers) abgestellt werden sollte. Diese Auslegung, die auf den Regelfall abgestellt ist, verdient nach Auffassung des Senats den Vorzug. Denn es würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wollte man auf den jeweiligen Beweggrund des Anspruchsberechtigten abstellen, aus dem er die Stellung des Antrages unterlassen oder die buchmäßigen Voraussetzungen zu schaffen verabsäumt hat. Der Senat sieht es daher grundsätzlich als ausreichend an, wenn bei dem an sich Anspruchsberechtigten der Vergütungstatbestand dem Grunde nach erfüllt ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Abnehmer seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat. Allerdings muß feststehen, daß die Ware in das Ausland gelangt ist. Insoweit ergibt aber der Akteninhalt, daß die Ausfuhrerklärungen -- bis auf eine -- einen, allerdings nachträglich beschafften Ausfuhrvermerk der Grenzzollstelle des Zollamts des Flughafens tragen. Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, daß eine Vergütung ohne jeden Ausfuhrnachweis auch nach § 76 Abs. 3 Satz 2 UStDB 1951 vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein kann. Daß dieser Ausfuhrnachweis aber innerhalb der Ausschlußfrist vorliegen muß, kann nach den obigen Ausführungen im Verfahren nach § 76 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStDB 1951 nicht Voraussetzung für den Verzicht auf die Rückforderung sein; denn hiernach kommt es allein auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs eines Vergütungsberechtigten (Lieferers oder Abnehmers) dem Grunde nach sowie darauf an, daß die Ausfuhr überhaupt einwandfrei nachzuweisen ist.

Das Begehren der Rb. ist hiernach insoweit begründet, als die auf die Lieferungen an die Fluggesellschaft entfallenden Vergütungsbeträge bis auf den auf die Ausfuhrerklärung 904 424, bei der der Ausfuhrvermerk des Zollamts fehlt, entfallenden Betrag nach § 76 Abs. 3 Satz 2 UStDB 1951 zu verzichten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410602

BStBl III 1962, 505

BFHE 1963, 656

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