Entscheidungsstichwort (Thema)
PKW-Kosten als Spende; Anforderungen an die Spendenbescheinigung
Leitsatz (NV)
Benutzt ein Rotkreuzhelfer für Fahrten zu den Orten seiner ehrenamtlichen Tätigkeit den eigenen PKW, sind die Benzinkosten als Spende nach § 10b EStG abziehbar, wenn in der Spendenbescheinigung für jede einzelne Fahrt Angaben über den Zeitpunkt, den Ort des Einsatzes, die Entfernung, den Zweck der Fahrt und über den Typ des benutzten PKW enthalten sind. Fehlende Angaben in der Spendenbescheinigung können nicht durch Aufzeichnungen des Rotkreuzhelfers in den sog. Dienstnachweisheften ersetzt werden.
Normenkette
EStG § 10b
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Angestellter. Er war im Streitjahr 1985 Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und gehörte dem Vorstand des Ortsvereins X-e. V. an. Außerdem war er für das DRK als Zugführer und Jugendleiter tätig.
In der Einkommensteuererklärung 1985 machte der Kläger 532 DM als Spende für das DRK geltend. Er legte eine Bescheinigung des DRK vor, nach der er 1985 mit seinem Privat-PKW Fahrten zu Sanitätsdiensten, Dienstbesprechungen, Gruppenstunden, Ausbildungsveranstaltungen, Vorstandssitzungen usw. durchgeführt hatte und dabei insgesamt 1 266 km gefahren war. Die einzelnen Fahrten waren nach Ort, Zeit und Entfernung aufgeschlüsselt. Die für das DRK aufgewendeten Kosten berechnete der Kläger mit 0,42 DM je gefahrenen Kilometer.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Aufwendungen im geänderten Einkommensteuerbescheid 1985 mit der Begründung nicht, Fahrtkosten seien nur dann als Spenden abziehbar, wenn der Spender auf einen gegen den Spendenempfänger bestehenden Erstattungsanspruch verzichtet habe. Der Einspruch war erfolglos.
Im Klageverfahren forderte das Finanzgericht (FG) den Kläger auf, die Zwecke der einzelnen Fahrten nachzuweisen. Der Kläger übersandte daraufhin zwei sog. Dienstnachweishefte, die Rotkreuzhelfer zum Nachweis der Dienstleistungen und der Teilnahme an Rotkreuz-Dienstveranstaltungen für das DRK zu führen haben.
Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, für den Abzug als Spende genüge es, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem eigenen Vermögen erbringe und ihm damit Ausgaben erspare. Aufgrund der Darlegungen des Klägers und der Dienstnachweishefte sei dies für die Fahrten, für die der Kläger Kosten geltend mache, nachgewiesen. Die Spendenbescheinigung des DRK genüge den Anforderungen des § 48 Abs. 3 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1985 (EStG) i. V. m. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV. Es ist unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministers der Finanzen (BMF) vom 27. August 1986 (BStBl I 1986, 479) weiterhin der Auffassung, ein Abzug von Fahrtkosten als Spende sei nur möglich, wenn der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch habe, auf den er verzichte. Außerdem beanstandet das FA, daß die Fahrtkosten mit den für Dienstreisen geltenden Pauschsätzen ermittelt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA hat aus anderen als den geltend gemachten Gründen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zwar teilt der Senat die Ansicht des FG, daß Fahrtkosten auch ohne Verzicht auf einen entstandenen Erstattungsanspruch gegen den begünstigten Empfänger als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar sein können. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 29. November 1989 X R 154/88 (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570) Bezug.
2. Entgegen der Auffassung des FG scheitert der Abzug der Fahrtkosten als Spende aber an der nicht ordnungsmäßigen Spendenbescheinigung.
a) Nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV sind Zuwendungen an eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichnete Körperschaft lediglich dann abziehbar, wenn die Körperschaft bestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Diese Bestätigung (Spendenbescheinigung) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m. w. N.). Die Spendenbescheinigung soll zum einen nachweisen, daß der Empfänger zu dem in § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV genannten Personenkreis gehört. Zum anderen soll sie belegen, daß die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Spende abziehbar sind. Letzteres erfordert bei Sachspenden zusätzliche Angaben in der Spendenbescheinigung selbst, damit aus ihr unmittelbar erkennbar wird, daß die Vorausetzungen für die Abziehbarkeit der Sachspenden als Sonderausgaben erfüllt sind.
Nach dem Urteil des Senats in BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 bedeutet dies für Aufwandspenden der streitigen Art: Aus der Bescheinigung selbst muß sich für jede einzelne Fahrt ersehen lassen, daß diese zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war. Auch der Höhe nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn aus der Bescheinigung für jede einzelne Fahrt ersichtlich ist, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlaß (Zeit und Ort) der Betreffende tätig war. Außerdem müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, daß sich ohne weiteres die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln läßt.
b) Im Streitfall ist aus der Spendenbescheinigung nicht zu ersehen, zu welchem Zweck der Kläger die jeweilige Fahrt unternommen hat. Die vom Kläger geführten Dienstnachweishefte erfüllen - auch wenn die Eintragungen von einem Rotkreuz-Führer gegengezeichnet sind - nicht die Voraussetzungen einer Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV. Im übrigen stimmen die Eintragungen in den Dienstnachweisheften auch nicht in allen Fällen mit den Angaben in der Spendenbescheinigung überein.
Da außerdem in der Spendenbescheinigung Angaben über das vom Kläger benutzte Fahrzeug fehlen, kann die Höhe des abziehbaren Aufwands nicht ohne weiteres ermittelt werden. Die für Dienstreisen geltenden Kilometerpauschbeträge sind nicht anwendbar. Sie gelten sämtliche normalerweise mit dem PKW verbundenen Kosten ab, also auch Absetzungen für Abnutzung, Versicherung, Steuer und Wartungskosten. Wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG) können Fahrtkosten aber nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Das sind nur die Aufwendungen für Benzin (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570). Pauschal könnten die Aufwendungen daher allenfalls nach dem durchschnittlichen Verbrauch des vom Kläger gefahrenen PKW ermittelt werden. Für eine solche Berechnung aber fehlen, wie gesagt, die Grundlagen.
Fundstellen
Haufe-Index 417478 |
BFH/NV 1991, 305 |