Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Minderung anteiliger Gewerbesteuer bei Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG
Leitsatz (NV)
Bei Ermittlung des begünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG ist anteilige Gewerbesteuer nicht mindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Sowohl die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als auch die Firma A Zeitungs- und Zeitschriftengroßbetrieb (A) betreiben den Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel. Im Jahre 1973 vereinbarten sie aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen eine Gebietsbereinigung. Zu diesem Zweck übertrug die Klägerin ihr Absatzgebiet in . . . an die A, während sie von dieser Kunden aus dem Raum . . . übernahm. Außerdem zahlte die A an die Klägerin eine Abfindung von . . . DM.
Das Finanzgericht (FG) sah im Anschluß an das erfolglos gebliebene Einspruchsverfahren in der Abtretung der jeweiligen Vertriebsgebiete einen Tausch von immateriellen Wirtschaftsgütern, der bei der Klägerin bezüglich des von ihr hingegebenen Vertriebsgebiets zur Gewinnrealisierung und des von ihr empfangenen Vertriebsgebiets zur Aktivierung nach § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führe. Auf den gesamten von der Klägerin erhaltenen Gegenwert von . . . DM wandte das FG den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 b EStG an und setzte die Einkommensteuer 1973 auf . . . DM fest. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 279 veröffentlicht.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit folgender Begründung:
Das FG habe bei der Berechnung des dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Entschädigungsbetrags zu Unrecht die anteilige Gewerbesteuer nicht zum Abzug gebracht. Es sei von der Brutto- statt von der Nettoentschädigung ausgegangen. Nach Berücksichtigung der anteiligen Gewerbesteuer hätte sich eine um . . . DM höhere Einkommensteuer ergeben (Hinweis auf Abschn. 170 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1972 - EStR -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die von der Klägerin für die teilweise Aufgabe ihres Vertriebsgebiets erhaltene Gegenleistung (Entschädigung) erhöhte für das Streitjahr 1973 den laufenden gewerblichen Gewinn und damit die gezahlte oder zurückgestellte Gewerbesteuer. Für die Zwecke der Einkommensteuer ist der gewerbliche Gewinn aufzuteilen in den Gewinn, der der normalen tariflichen Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG unterliegt, und in den Gewinn, der nach § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 EStG nur mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz zu besteuern ist. Zur Ermittlung des letzteren ist, wovon das FA zutreffend ausgeht, von der Nettoentschädigung auszugehen. Das ist der Betrag, der nach Abzug der mit der Entschädigungszahlung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben verbleibt. Dazu gehört entgegen der Auffassung des FA die anteilige Gewerbesteuer jedoch nicht. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 IV R 236/80 (BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347) entschieden. Zuvor hatte er zu der vergleichbaren Streitfrage im Zusammenhang mit der Veräußerung einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bereits im gleichen Sinne Stellung genommen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100). Der erkennende Senat schließt sich dieser neueren Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall an. Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421 ist überholt. Entscheidend ist, daß die von der Klägerin auf ihren Gesamtgewinn gezahlte oder zurückgestellte Gewerbesteuer mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit als solcher in unmittelbarem Zusammenhang steht, daß ein solcher unmittelbarer Zusammenhang von anteiliger Gewerbesteuer mit der erhaltenen Entschädigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG aber nicht besteht.
Fundstellen
Haufe-Index 414386 |
BFH/NV 1986, 400 |