Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Zu den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß, die nach § 69 Abs. 3 LAG hinsichtlich der Haftung des Erben für die Vermögensabgabe des Erblassers anwendbar sind, gehört § 2060 Ziff. 2 BGB nicht. Er betrifft lediglich die Teilung der Haftung unter Miterben, mithin ein anderes und für die Vermögensabgabe in § 67 LAG und §§ 41 ff. der 14. AbgabenDV-LA ausschließlich geregeltes Rechtsgebiet.
Normenkette
LAG § 69 Abs. 3
Tatbestand
Das Finanzamt erließ unter dem 7. Juni 1955 einen an den Kaufmann X. und seine am 13. November 1949 verstorbene Ehefrau gerichteten Vermögensabgabebescheid und gleichzeitig an die beiden Geschwister der Ehefrau einen Haftungsbescheid für die Vermögensabgabeschuld der verstorbenen Ehefrau, weil diese hinsichtlich der Vermögensabgabeschuld des Ehemanns Gesamtschuldnerin gewesen und von ihrem Ehemanne zu 1/2 sowie von den beiden Geschwistern zu je 1/4 beerbt worden war.
Gegen den Haftungsbescheid haben die beiden Geschwister (Bf.) Einspruch eingelegt. Sie haben die Auffassung zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit geben wollen, eine Beendigung der gesamtschuldnerischen Haftung des mit dem Abgabeschuldner zusammen veranlagten Ehegatten und der gesamtschuldnerischen Haftung der Erben des verstorbenen Ehegatten herbeizuführen. Deshalb hätte das Finanzamt die Einziehung der streitigen Vermögensabgabebeträge früher betreiben und die Haftung gegen sie früher geltend machen müssen. Das Finanzamt habe schon seit 1950 gewußt, daß sie als mithaftende Erben in Betracht kämen.
Schließlich haben sie beantragt, den festgesetzten Vierteljahresbetrag auf die Eheleute nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an dem veranlagten Vermögen sowie den Anteil der verstorbenen Ehefrau auf deren Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbbeteiligung zu verteilen. Daraufhin hat das Finanzamt unter dem 7. Juli 1955 an alle drei Erben einen Aufteilungsbescheid nach §§ 66 und 67 LAG für die Zeit ab 1. Juli 1955 erlassen. Demgegenüber begehren die Bf. die Aufteilung mit Wirkung bereits ab 1. April 1952, während sie die Aufteilung für die Zeit ab 1. Juli 1955 als zutreffend anerkennen. Ihre Auffassung, daß die Aufteilung nicht erst für die Zeit nach der Stellung des Aufteilungsantrages, sondern rückwirkend zu erfolgen habe, begründen sie damit daß das Finanzamt früher gegen den Abgabeschuldner hätte vorgehen müssen, so daß sich so erhebliche Vermögensabgaberückstände nicht hätten ansammeln können, und daß das Finanzamt auch die Haftung eher hätte geltend machen können und müssen, so daß sie die Aufteilung früher beantragt hätten, und ihre Haftbarmachung für den gesamten Vermögensabgabebetrag für die Zeit bis zum 30. Juni 1955 hätte vermieden werden können; es liege Ermessensmißbrauch vor.
Der Einspruch wurde - unter gleichzeitiger Berichtigung gemäß § 218 Abs. 4 AO - als unbegründet zurückgewiesen. Infolge dieser Berichtigung hat sich der allein für die Zeit bis zum 30. Juni 1955 streitige Betrag von 21.486,27 DM auf 16.145,87 DM ermäßigt.
Der Kaufmann X. ist unter Zusendung der Einspruchsentscheidung als Beteiligter gemäß § 241 Abs. 2 AO zu dem Rechtsmittelverfahren zugezogen worden.
Die Berufung der Bf. ist ohne Erfolg geblieben. Der Kaufmann X. hat beantragt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Vermögensabgabe auf Grund des gemeinsamen Vermögens der Eheleute so festzustellen, daß er für die Raten 108 bis 96 16.197,83 DM und weiterhin je Rate - ab Rate 95 - 3.399,60 DM Vierteljahresbetrag vorbehaltlich der gestellten Erlaßanträge zu entrichten habe. Dieses Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen.
In letzterer Hinsicht hat das Finanzgericht ausgeführt, daß der Kaufmann X. durch den Haftungsbescheid nicht beschwert sei. Was das Rechtsmittel der Bf. betreffe, so handle es sich bei der Haftbarmachung um eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Innerhalb der Grenzen, die das Gesetz für die Entscheidung bestimmt habe, könne die Verwaltung den Maßstab der Haftung selbst bestimmen; sie sei lediglich gehalten, nach Erwägungen zu verfahren, die dem geltenden Recht entsprächen. Diese Grundsätze seien gewahrt worden. Die Vollstreckung gegen X. wäre nicht nur schwierig gewesen, sondern würde zu einer im Hinblick auf den erzielbaren Betrag unverhältnismäßig großen Schädigung für X. geführt haben.
Darüber hinaus sei ein Erfolg der Vollstreckung gegen ihn höchst zweifelhaft. Es müsse auf jeden Fall auf die Bf. zurückgegriffen werden. Ihre Inanspruchnahme sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Deshalb könne die Berufung der Bf. keinen Erfolg haben. Die Aufteilung könne erst für die Zeit nach der Antragstellung, also erst ab 1. Juli 1955, erfolgen. Gegen dieses Urteil richten sich die Rbn. des Kaufmanns X. und der Bf. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens - am 12. Oktober 1956 - ist der Kaufmann X. verstorben. Das Amtsgericht hat über seinen Nachlaß am 7. Januar 1957 das Konkursverfahren eröffnet. Die vom Finanzamt angemeldeten Forderungen an Vermögensabgabe sind im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Konkursverwalter anerkannt worden. Da hiernach eine Feststellung im Sinne von § 146 Abs. 3, 5 der Konkursordnung (KO) ausscheidet, andererseits die Rb. des Gemeinschuldners nicht zurückgenommen ist, ergeht zunächst auf die Rbn. der Bf. nur ein Teilurteil.
Entscheidungsgründe
Nach § 38 LAG werden Ehegatten - unter Zusammenrechnung ihres Vermögens (ß 22 LAG) - zur Vermögensabgabe zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveranlagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni 1948 maßgebend. Personen, die zusammen zu veranlagen sind, sind nach § 7 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung. Dem Finanzamt steht es indessen frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern (vgl. § 7 Abs. 3 StAnpG). Gegenüber dem Einwande der Bf., § 38 LAG verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb nichtig, wird auf das Urteil III 125/57 S vom 28. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 191, Slg. Bd. 66 S. 497) verwiesen. Der Senat hält hinsichtlich der verfassungsmäßigen Gültigkeit des § 38 LAG an seinem Standpunkte fest. Diese Vorschrift wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer wegen völlig abweichender Rechtsverhältnisse nicht berührt. Es fehlt an einem Anlaß, gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Gültigkeit des § 38 LAG einzuholen. Die Ehefrau X. hat den Währungsstichtag erlebt. Vom Gesichtspunkt des § 38 LAG konnten ihre Erben deshalb zur Vermögensabgabe herangezogen werden.
Die Bf. wenden sich gegen ihre Heranziehung mit dem vollen Betrage der Vermögensabgabe-Vierteljahrszahlungen für die Zeit bis zum 30. Juni 1955 in Höhe von insgesamt noch 16.145,87 DM. Zwar richtet sich ihr Rechtsmittel, wie sie ausdrücklich betonen, nicht gegen den übergang der Verpflichtung der Frau X. aus dem LAG im Wege der Erbfolge auf die Bf., sondern gegen die Ermessensentscheidung über ihre Inanspruchnahme. Sie machen geltend, § 66 LAG, der die Aufteilung der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge bei Auflösung der Ehe, z. B. durch Tod, regele, und § 67 LAG, der die Aufteilung der Vierteljahrsbeträge im Erbfalle behandle, hätten die Möglichkeit geben wollen, die gesamtschuldnerische Haftung des Ehegatten bzw. der Erben durch Stellung eines Aufteilungsantrages für die Zeit nach dem Eingange des Antrages zu beseitigen. Wenn § 41 der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (14. AbgabenDV-LA) bestimme, daß die Aufteilung nach oder in Verbindung mit der Veranlagung (also nicht vorher) vorgenommen werde, so werde diese Vorschrift vom Gesetz nicht gedeckt. Es sei auch unbillig, den Zeitpunkt des Beginnes der Aufteilung davon abhängig zu machen, wann die Steuerbehörde die Veranlagung vornehme. Dieser Einwand der Bf. geht fehl. Es trifft zwar zu, daß sich eine Verzögerung der Veranlagung, aus welchen Gründen auch immer sie erfolgen mag, zum Nachteil der Aufteilungsbeteiligten auswirkt. Dies ist indessen ein Nachteil, der deshalb in Kauf genommen werden muß, weil eine ziffernmäßige Aufteilung erst dann möglich ist, wenn der zugrunde liegende Veranlagungsbetrag feststeht, und weil der Nachteil der Verzögerung grundsätzlich eine allgemeine Erscheinung bei allen Steuerbescheiden ist, deren Zusendung sich verzögert. Es läßt sich auch nicht, wie dies seitens der Bf. geschehen ist, mit Erfolg geltend machen, die Regelung des § 41 der 14. AbgabenDV-LA sei nicht durch das Gesetz gedeckt; § 66 LAG setzt ausdrücklich voraus, daß die Veranlagung der Eheleute erfolgt ist. Beide Vorschriften, § 66 und § 67 LAG, lassen im übrigen die Aufteilung nur für die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge zu, die nach dem Beginne des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres fällig werden. Die Ermächtigungsvorschriften des Gesetzes für die Rechtsverordnungen enthalten keine diesbezügliche Einschränkung. Ist sonach die Bindung der Aufteilung an die Veranlagung, wie sie im § 41 a. a. O. ausgesprochen ist, gesetzmäßig, so ist die Steuerbehörde auch nicht in der Lage, auf Grund freien Ermessens die Aufteilung für einen Vierteljahresabschnitt vorzunehmen, der zeitlich vor der Antragstellung liegt.
Andererseits geht, wenn eine Aufteilung der Vermögensabgabeschuld erst nach dem Ergehen des Vermögensabgabebescheides zulässig war, auch das Begehren der Bf. zu weit, sie hätten schon vor Erlaß des Vermögensabgabebescheides auf die Möglichkeit einer evtl. Haftbarmachung hingewiesen werden können und sollen; denn ohne die Durchführung der Vermögensabgabeveranlagung konnte das Finanzamt keinen zuverlässigen und ziffernmäßigen Hinweis gegen, jedenfalls nicht einen Hinweis, der über das hinausgegangen wäre, was nach Erteilung des Erbscheines im Jahre 1950 bereits zur Kenntnis der Erben über die mögliche Erbenhaftung nach Frau X. gehörte. Entspricht es doch allgemeiner Erfahrung und übung, daß sich Erben, wenn ihnen ihre Erbenstellung bekannt wird, vergewissern, welche Aktiven und Passiven zu dem Nachlaß gehören, um gegebenenfalls die Erbschaft auszuschlagen oder nach § 1975 BGB Nachlaßverwaltung zum Zwecke der Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen.
Zu Unrecht werfen die Bf. dem Finanzamt vor, es hätte sie schon vor Erlaß des Vermögensabgabebescheides auf die Möglichkeit der Haftung für die Abgabeschuld der Ehefrau hinweisen sollen; die Vermögensabgabeakten der Eheleute X ergeben für die Zeit vor Erlaß des Abgabebescheides nichts über die Erbfolge nach der Ehefrau. Das schließt nicht aus, daß seitens einer anderen Dienststelle dem von den Bf. erwähnten Notar Y. auf seine Anfrage vom 14. Dezember 1950 die Auskunft vom 5. Januar 1951 über die damaligen Rückstände, auch an Soforthilfeabgabe, erteilt worden ist. Jedenfalls konnte das Finanzamt damals, vor der Bekanntgabe des erst am 1. September 1952 in Kraft getretenen LAG, keine Auskunft über Abgabe-Rückstände aus dem LAG erteilen. Andererseits war es nach Eingang der Auskunft des Finanzamts vom 5. Januar 1951 Sache der Erben, die weitere Entwicklung zu verfolgen. Es kommt hinzu, daß sich, wie die Akten zeigen, die Einreichung der Erklärung zur Vermögensabgabe aus verschiedenen Gründen bis zum 28. April 1955 verzögert hat. Dem Finanzamt ist offenbar die Veranlagung der Vermögensabgabe nicht wesentlich früher möglich gewesen, als sie erfolgt ist.
Ferner können sich die Bf. nicht, wie geschehen, auf § 2060 Ziff. 2 BGB mit Aussicht auf Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift haftet jeder Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlaßverbindlichkeit, wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, daß die Forderung vor dem Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 BGB von dem Aufgebote nicht betroffen wird. Der im § 1974 Abs. 1 BGB bestimmte Zeitpunkt war im vorliegenden Falle derjenige des Erbfalles vom 13. November 1949.
§ 2060 BGB läßt danach auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes eine Teilung der Haftung der Miterben für eine Verbindlichkeit aus dem Nachlaß unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Die Frage der Aufteilung der Erbenhaftung ist indessen für das Gebiet der Vermögensabgabe in § 67 LAG und §§ 41 ff. der 14. AbgabenDV-LA geregelt (lex specialis). Bürgerliches Recht könnte hierauf also nur insoweit angewandt werden, als etwa § 69 Abs. 3 LAG dies vorsieht.
§ 69 Abs. 3 a. a. O. gibt den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nur insoweit Raum, als sie "die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß" regeln. Nach § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlaß bei Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs, ferner nach § 1990 BGB mangels Masse.
Diese sind die einzigen Gründe der Beschränkung der Haftung es Erben auf den Nachlaß im BGB, und lediglich auf solche Vorschriften ist in § 69 Abs. 3 LAG Bezug genommen (vgl. Kipp-Coing, Erbrecht, 11. Aufl., 1960, S. 397, § 92 III 1).
Deshalb geht es nicht an, § 2060 Ziff. 2 BGB, der lediglich die Verteilung der Haftung unter den Miterben (anstelle der Gesamthaftung) betrifft, ebenfalls zu den in § 69 Abs. 3 LAG bezeichneten Vorschriften zu rechnen.
Daß § 2060 Ziff. 2 BGB nicht zu den Vorschriften über die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß gehört, wird durch die herrschende Lehre im Zivilprozeßrecht zu § 780 der Zivilprozeßordnung bestätigt. Nur die Anwendung der Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß ist laut § 780 der Zivilprozeßordnung im Urteil vorzubehalten. Dagegen ist im Urteil selbst über die Anwendung des § 2060 BGB zu entscheiden (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl., 1958, S. 1212; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., 1956, II, § 780 V).
Im übrigen könnte § 2060 Ziff. 2 BGB, selbst wenn seine grundsätzliche Anwendung im Vermögensabgaberecht zulässig wäre, nur dann angewandt werden, wenn sein Tatbestand erfüllt wäre. Das aber ist hinsichtlich der Frist von fünf Jahren nicht der Fall. Der Haftungsbescheid stammt vom 7. Juni 1955. Das LAG, durch das die Vermögensabgabe geschaffen wurde, ist aber erst am 1. September 1952 in Kraft getreten. Da der gesetzgeberische Gedanke bei § 2060 Ziff. 2 BGB der Gesichtspunkt ist, den Lauf der Frist von fünf Jahren beginnen zu lassen, sobald der Gläubiger erstmals den Anspruch erheben konnte, kann die Frist von fünf Jahren - unabhängig von dem früheren Stichtag der Abgabe - ehestens mit dem 1. September 1952 zu laufen begonnen haben und war am 7. Juni 1955 noch nicht abgelaufen. Deshalb könnte § 2060 Ziff. 2 BGB im vorliegenden Falle, selbst wenn er allgemein in Betracht käme, nicht angewandt werden.
Dagegen unterliegen das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung der Aufhebung wegen der Möglichkeit eines Ermessensverstoßes in der Frage der Haftbarmachung der Bf. Die Frage, ob das Finanzamt die Einziehung der rückständigen Abgabebeträge bei X. früher als geschehen, hätte betreiben müssen, bedarf der Aufklärung insoweit, als bisher nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolge die dem Finanzamt durch den Vertrag vom 20. Dezember 1954 von X. zur Sicherheit übereigneten Maschinen (= 12.800 DM Wert) und Felle (7.280 DM) rechtzeitig verwertet worden sind, oder aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis dies unterblieben ist.
Die Sache geht deshalb insoweit zur Feststellung und erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 409693 |
BStBl III 1960, 359 |
BFHE 1961, 298 |
BFHE 71, 298 |