Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Leitsatz (NV)
1. Werden grob fahrlässig Betriebseinnahmen der GmbH nicht erklärt und Aufwendungen für die Lebensführung der Gesellschafter als Betriebsausgaben abgezogen, so wird die Haftung des Geschäftsführers nicht dadurch ausgeschlossen, daß die GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steueransprüche möglicherweise nicht mehr über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Ansprüche verfügte.
2. Ein wegen Steuerschulden einer Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommener Geschäftsführer kann der Finanzbehörde grundsätzlich nicht entgegenhalten, sie hätte den Steueranspruch durch Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschaft beitreiben können. Nur ausnahmsweise, wenn die unterlassene oder fehlgeschlagene Beitreibung bei der Gesellschaft auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung der zuständigen Finanzbehörde beruht, kann möglicherweise etwas anderes gelten.
Normenkette
AO 1977 § 34 Abs. 1, §§ 69, 191 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Nürnberg |
Fundstellen
Haufe-Index 418643 |
BFH/NV 1994, 357 |
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