Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des lohnsteuerfreien Gelegenheitsgeschenkes.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1; LStDV §§ 2, 5-6
Tatbestand
Streitig ist die Lohnsteuerpflicht einer sogenannten Sonderspende, die der Belegschaft der Beschwerdeführerin (Bfin.) aus Anlaß der Wiedergenesung eines Mitinhabers der Firma gezahlt worden ist.
Die Bfin. gewährte ihrer Belegschaft am 28. Dezember 1951 außer einer Weihnachtszuwendung eine Sonderspende von je 50 DM an ledige und je 100 DM an verheiratete Arbeitnehmer im Gesamtbetrage von 23.450 DM. Diesen Betrag hat die Bfin. nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen, weil es sich um ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk handle, das aus Anlaß der Genesung von einer Krankheit des Mitinhabers und Geschäftsführers der Firma gezahlt worden sei. Das Finanzamt lehnte diese Auffassung der Firma ab. Mit Haftungsbescheid vom 9. Juni 1952 forderte es 2.814 DM Lohnsteuer und weitere Beträge an Notopfer Berlin und Kirchensteuer (insgesamt 3.320 DM) nach.
Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.
Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind bei der Lohnsteuer als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke nur solche einmalige Zuwendungen anzusehen, die bei besonderen Gelegenheiten gewährt werden und die nach Art und Höhe als üblich anzusehen sind (zu vgl. Reichssteuerblatt - RStBl. - 1931 S. 641, RStBl. 1936 S. 850 und RStBl. 1938 S. 316). Für gewisse Arten von Gelegenheitsgeschenken sind im Lohnsteuerrecht Sonderregelungen getroffen worden. Dies gilt für Jubiläumsgeschenke (ß 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV 1951), für Weihnachtszuwendungen (ß 6 Ziff. 10 LStDV 1951), für Heirats- und Geburtsbeihilfen an Arbeitnehmer (ß 6 Ziff. 9 LStDV 1951), ferner für Sachleistungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen (Ziff. 11 der Lohnsteuer-Richtlinien 1952). Wesentlich für die Annahme eines steuerfreien Gelegenheitsgeschenkes ist es, daß die Zuwendung ihre Wurzel in der Volkssitte oder im Brauchtum hat; für die Annahme eines steuerfreien Gelegenheitsgeschenkes genügt es nicht, daß der Spender aus einem nach seinem freien Ermessen gewählten Anlaß eine Sonderzuwendung an seine Arbeitnehmer macht. Im vorliegenden Fall hat die Bfin. neben einer steuerfreien Weihnachtszuwendung am 28. Dezember 1951 eine Sonderspende an ihre Arbeitnehmer gezahlt, deren Steuerfreiheit mit der Wiedergenesung des Mitinhabers der Firma von einer Krankheit begründet wird. Der subjektiven Auffassung der Beteiligten über die Frage, ob ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk vorliegt, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Die rechtliche Würdigung der Vorbehörden, daß die an die Arbeitnehmer neben der Weihnachtsspende gezahlte Sonderzuwendung nicht ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk, sondern Arbeitslohn darstellt, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Rb. muß danach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 424180 |
BStBl III 1955, 330 |
BFHE 1956, 344 |
BFHE 61, 344 |