Entscheidungsstichwort (Thema)

Baujahr eines Gebäudes für Vervielfältiger nach dem BewG und für Anwendung eines Mietspiegels nicht notwendigerweise identisch

 

Leitsatz (NV)

  1. Scheitert eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht vorhanden sind, kann als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden.
  2. Bei Anwendung eines Mietspiegels ist für ein Gebäude nicht zwingend dasselbe Baujahr zugrunde zu legen, das für die Bestimmung des Vervielfältigers nach § 80 BewG maßgebend ist.
  3. Durch nachträgliche Baumaßnahmen kann ein Gebäude so wesentlich verändert werden, daß es bei Anwendung eines Mietspiegels nicht mehr mit Gebäuden des ursprünglichen Baujahrs vergleichbar ist.
 

Normenkette

BewG §§ 79-80

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 05.05.1999 - II R 54/97 (NV); BFH/NV 2000, 169

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133097

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