Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Das Recht der Ehegatten, gemäß § 26 e EStG 1957 die Zusammenveranlagung zu beantragen, ist kein höchstpersönliches Recht. Das Antragsrecht geht beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben über.
Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten gelöst so ist eine Zusammenveranlagung der Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG 1957 nur vorzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten es gemeinsam beantragen.
Normenkette
EStG § 26 Abs. 1, §§ 26e, 26b
Tatbestand
Die Erben der im Jahre 1956 gestorbenen Frau O., nämlich ihre Söhne aus der ersten Ehe und ihre Tochter aus der zweiten Ehe mit dem Bg., hatten dem Finanzamt gegenüber erklärt, daß die Einkünfte des Bg. und die ihrer verstorbenen Mutter für die Streitjahre 1950 bis 1955 gemäß § 26 Abs. 1 EStG 1957 getrennt veranlagt werden sollten. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag der Erben und versteuerte deshalb gemäß § 32 a Satz 1 EStG 1957 das getrennt veranlagte Einkommen des Bg. nach der Steuerklasse I. Der Einspruch des Bg. blieb ohne Erfolg. Mit der Berufung machte der Bg. geltend, er sei mit seiner verstorbenen Ehefrau zusammenzuveranlagen; das Recht, den Antrag auf Zusammenveranlagung zu stellen, stehe nur ihm als dem überlegenden Ehegatten allein zu. Die Erben seiner verstorbenen Frau hätten kein Antragsrecht.
Das Finanzgericht, dessen Entscheidung in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1962 S. 59 veröffentlicht ist, gab dem Bg. recht. Es entschied unter Beteiligung der Erben durch das angefochtene Zwischenurteil und führte aus: Der überlebende Ehegatte könne, auch wenn er nicht Erbe sei, die Zusammenveranlagung beantragen. Das sei zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergebe sich aber aus dem Sinn und Zweck des EStG. Da nach § 26 e Satz 2 EStG 1957 die Erklärung eines Ehegatten für die Zusammenveranlagung genüge, wenn der andere Ehegatte aus zwingenden Gründen keine Erklärung abgeben könne, müsse das Recht zu dieser Erklärung, wenn ein Ehegatte verstorben sei, dem überlebenden Ehegatten zustehen. Das stehe auch in Einklang mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 51/60 U vom 29. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 407, Slg. Bd. 71 S. 422). Die Kinder der Frau O. könnten deshalb der vom Bg. beantragten Zusammenveranlagung nicht widersprechen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der als Beteiligte zum Verfahren zugezogenen Erben führte zur Aufhebung der Vorentscheidung. Zutreffend hat das Finanzgericht die Erben als Beteiligte zugezogen (ß 241 AO), weil ihre Interessen durch dieses Verfahren unmittelbar berührt werden. Wird nämlich die Zulässigkeit der Zusammenveranlagung für die Streitjahre bejaht, so haften die Erben für die gesamten Steuerschulden des Bg. und seiner verstorbenen Ehefrau gemäß § 7 Abs. 2 StAnpG a. F. unbeschränkt. Die Einschränkungen auf Grund der Neufassung des § 7 Abs. 2 und 3 StAnpG durch das Gesetz zur änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BStBl 1958 I S. 412, BGBl 1958 I S. 473) gelten erst ab 1958 (Art. 14 des Gesetzes). Im Streitfall geht es aber um die Jahre 1950 bis 1955. Als Beteiligte waren die Erben gemäß § 241 Abs. 2 AO auch zur Einlegung der Rb. befugt.
In der Sache tritt der Senat der Auffassung des Finanzgerichts nicht bei. Das Finanzgericht beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung VI 51/60 U a. a. O. Denn damals hat der Senat die Frage, ob das Antragsrecht der Ehegatten aus § 26 e EStG 1957 vererblich ist, nicht behandelt und hatte dazu auch keine Veranlassung, weil damals die überlebende Ehefrau zugleich Alleinerbin ihres Mannes war. Der Streitfall liegt jedoch anders; denn Erben der verstorbenen Frau O. sind allein ihre Kinder, nicht aber der Bg.
Der Hinweis des Finanzgerichts auf den Wortlaut des § 26 e Satz 2 EStG 1957 greift nicht durch. Diese Vorschrift stellt es in das Ermessen des Finanzamts, ob es, wenn ein Ehegatte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Abgabe einer Willenserklärung verhindert ist, den Antrag des anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung als ausreichend gelten lassen will. § 26 e Satz 2 regelt den Fall, daß die Ehe besteht, aber einer der Ehegatten an der Abgabe seiner Erklärung verhindert ist. Hier ist aber die Ehefrau verstorben; die Ehe ist durch Tod gelöst worden. § 26 e Satz 2, auf den sich das Finanzgericht gestützt hat, kann daher keine Anwendung finden.
Im Gegensatz zum Finanzgericht ist der Senat der Auffassung, daß das Antragsrecht aus § 26 e EStG 1957 ein vererbliches Recht ist und Ehegatten, wenn einer von ihnen gestorben ist, nur zusammen veranlagt werden können, wenn neben dem überlebenden Ehegatten auch die Erben das beantragen. Die Form der Zusammenveranlagung hat nach der bereits angeführten Vorschrift des § 7 Abs. 2 StAnpG a. F. erhebliche vermögensrechtliche Auswirkungen und betrifft daher auch die Erben, die gemäß §§ 1922 ff BGB in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Die Steuerschulden des Erblassers gehen auf die Erben über (ß 8 Abs. 1 StAnpG). Diese Rechtslage spricht klar dafür, den Erben eines gestorbenen Ehegatten das Recht zu einem Antrag nach § 26 e EStG 1957 zu geben.
Das Finanzgericht führt aus, Eheleute seien regelmäßig gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagen. Diese früher geltende Auffassung hat indessen der Gesetzgeber, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 26 EStG a. F. für verfassungswidrig erklärt hatte, im sogenannten übergangsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl 1957 I S. 848, BStBl 1957 I S. 352) ausdrücklich aufgegeben. Dieses Gesetz sieht in §§ 26 ff. EStG n. F. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1957 vor, daß Ehegatten grundsätzlich getrennt und nur auf besonderen Antrag zusammen veranlagt werden.
Der Bg. meint, beim Tode eines Ehegatten müsse dessen Antragsrecht nicht auf die Erben, sondern auf den überlebenden Ehegatten übergehen. Dem ist nicht zuzustimmen. Das Antragsrecht aus § 26 e EStG ist kein persönliches und ausschließlich im ehelichen Verhältnis begründetes Recht, sondern hat, wie dargelegt, erheblich vermögensrechtliche Auswirkungen auch für die Erben.
Auch aus der Vorschrift des § 22 AO über das Steuergeheimnis könnten sich Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts ergeben. Sind etwa Ehegatten entsprechend ihrem Willen zu Lebzeiten getrennt veranlagt worden, so wäre es bedenklich, dem einen Ehegatten nach dem Tod des anderen durch einen einseitigen Antrag auf Zusammenveranlagung die Möglichkeit zu verschaffen, durch Akteneinsicht oder in anderer Form Aufschluß über die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Ehegatten zu erhalten, auch wenn er nicht dessen Erbe ist.
Das Recht, die Zusammenveranlagung zu beantragen, steht daher dem Bg. nicht allein, sondern nur gemeinsam mit den Erben zu. Das Zwischenurteil des Finanzgerichts, das von anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Die Sache geht an das Finanzgericht zurück, das das weitere Verfahren nach den Grundsätzen dieser Entscheidung durchzuführen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 411002 |
BStBl III 1963, 597 |
BFHE 77, 754 |
StRK, EStG:26e R 2 |
NJW 1964, 615 |