Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Räumt ein Verkäufer auf seine Listenpreise nicht nur einzelnen Käufern, sondern seinen Abnehmern allgemein ein einheitliches Zahlungsziel ein, so ist der sich damit als Zielpreis ausweisende Rechnungspreis auch dann auf den Normalpreis = Zug-um-Zug-Preis zu berichtigen, wenn ein Skontoabzug nicht vereinbart ist.
Normenkette
ZG § 53 Abs. 2, § 53b; WertZO § 41
Tatbestand
Die Bfin. ist Alleinvertreterin einer ausländischen Büromaschinenfabrik. Am 18. Januar 1957 und 31. Mai 1957 führte sie mit eigenen Kraftfahrzeugen je 20 Stück Rechenmaschinen zweier Modelle ein und beantragte deren Abfertigung zum freien Verkehr. Als Zollwert wurden die Rechnungsbedingungen der Lieferanten angemeldet. Die Zahlungsbedingungen in den Rechnungen lauteten: "Prompte Banküberweisung nach Erhalt der Ware mit 3 % Skonto." Der Zollwert wurde vom Zollamt auf der Grundlage des Rechnungspreises "ab Werk" unter Einbeziehung der ausländischen Beförderungskosten und unter Berücksichtigung eines für Alleinvertreter von Büromaschinen festgesetzten Zuschlages von 5 % auf den Preis "frei Grenze" festgestellt. Dabei wurde das auf den Rechnungen aufgeführte Skonto nicht zollwertmindernd anerkannt, weil bei Barzahlung auch sonst tatsächlich kein Skonto gewährt wurde. Der so ermittelte Zollwert wurde vom Zollamt der Verzollung zugrunde gelegt.
Die Einsprüche gegen die nichtförmlichen Zollbescheide und die Berufung blieben erfolglos. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, daß es sich nicht um einen echten Zielpreis gehandelt habe, sondern daß die Lieferfirma der Bfin. und anderen lediglich im Hinblick auf das Alleinvertreterverhältnis besondere Zahlungsziele eingeräumt habe.
Mit der Rb. rügt die Bfin. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide und die Entscheidung auf unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts sowie einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe.
Im Zeitpunkt der hier streitigen Einfuhren - 1957 - hätten die früheren unterschiedlichen Zahlungsbedingungen der Lieferantin nicht mehr gegolten. Jeder Importeur habe ausnahmslos ein Mindestziel von 60 Tagen gehabt. Wenn er ausnahmsweise das Ziel nicht ausgenutzt, sondern sofort gezahlt habe, sei von ihm gleichwohl der ungekürzte Zielpreis zu entrichten gewesen. Das alleinige Kriterium für einen Zielpreis sei das gewährte Zahlungsziel. Ein Barpreis sei gar nicht vereinbart worden; die Skontofrage sei erst aufgekommen, als einige der Abnehmer versucht hätten, ein Skonto zu erlangen, was die Lieferantin nicht anerkannt habe.
Im Streitfalle sei zur Ermittlung des Zollwerts eine Reduzierung des Rechnungspreises erforderlich. In der Gewährung eines Zahlungszieles liege ein echter Vorteil für den Käufer, dem eine Belastung des Verkäufers gegenüberstehe. Nach den Erfahrungen des kaufmännischen Lebens sei aber nicht anzunehmen, daß der Verkäufer diese Belastung ohne Abwälzung trage. Im Streitfall sei der Rechnungspreis die Gegenleistung für zwei verschiedene Leistungen, nämlich die Warenlieferung und die Gewährung eines Zahlungszieles, das heißt eines zinslosen Kredits. Zollwert könne jedoch nur der Warenpreis sein, alles andere sei zu eliminieren.
Sei kein Skontoabzug vorhanden, müßten andere Wege zur Ermittlung des nicht auf den Warenpreis entfallenden Teils gegangen werden. Hier böte sich die Parallele zu den Beförderungskosten (ß 34 der Wertzollordnung - WertZO - 1961) und auch zum Alleinvertreterzuschlag an. Die deutschen Importeure hätten im Rahmenvertrag mit der Lieferantin deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anerkennen müssen. Hätte die Lieferantin auch an unabhängige Käufer geliefert, hätten diese eine Skontierung erzwungen.
Bei der Ermittlung des Barpreises müsse ein in einzelnen Fällen gewährtes Zahlungsziel bis zu 120 Tagen außer acht bleiben, da ihm keine Allgemeingültigkeit zukomme. Einzelne frühere Zahlungen seien bei dem allgemein gewährten Ziel von 60 Tagen freiwillige einseitige Mehrleistungen, die unerheblich seien.
Auch für die Preise des einzelnen Verkäufers gegenüber seinen verschiedenen Käufern müsse, wie das bei einer Vielheit von Käufern und Verkäufern der Fall sei, ein Preisband anerkannt werden.
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, macht demgegenüber folgendes geltend: über den betriebswirtschaftlichen Begriff "Zielpreis und Skonto" bestehe kein Streit. Es sei auch nicht bestritten, daß betriebswissenschaftlich ein Zielpreis nicht unbedingt eine Skontovereinbarung verlange. Unstreitig müsse aber auch sein, daß die Gewährung eines Zahlungszieles nicht alleiniges Kriterium dafür sein könne, daß der Preis ein Zielpreis sei. Ob dann, wenn kein Skonto bei vorzeitiger Zahlung vereinbart sei, ein Abzug vom Rechnungspreis vorzunehmen sei, müsse zollwertrechtlich beantwortet werden.
Der Normalpreis sei ein Barzahlungspreis, das heißt der normale Preis im Sinne der Begriffsbestimmung, der für die eingeführte Ware bei einem Zug-um-Zug-Geschäft erzielt werden könne. Wenn jeder Käufer für die Ware auch bei Sofortzahlung den auf spätere Zahlung aufgemachten Preis zahlen müsse, so sei, um zum Zollwert zu gelangen, ein Abzug von diesem Preis nicht vorzunehmen. Der echte Zielpreis müsse höher sein als der Barpreis.
Das Finanzgericht habe festgestellt, daß die Lieferantin ihren deutschen Abnehmern gleiche Preise in Rechnung gestellt, aber unterschiedliche Zahlungsfristen gesetzt habe. Das decke sich mit Feststellungen in anderen Verfahren. Im Streitfalle habe daher neben dem sogenannten Zielpreis kein gekürzter Preis für Sofortzahlung bestanden. Der sogenannte Zielpreis sei vielmehr der Preis mit Allgemeingültigkeit gegenüber jedem Käufer und damit die Zollwertbemessungsgrundlage; im Streitfalle heiße das Preis gegenüber jedem Alleinvertreter.
Zollwertrechtlich könne es ein Preisband nur bei solchen Waren geben, bei denen es handelsüblich sei. Auch bei einem einzigen Verkäufer sei ein Preisband möglich. Für ein solches sei jedoch kein Raum bei festen Listenpreisen von industriellen Erzeugnissen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Streitig ist, ob bei allgemein hinausgeschobener Fälligkeit des Listenpreises für eine eingeführte Ware, d. h. bei Vereinbarung eines Zahlungsziels, auch dann, wenn für den Fall vorzeitiger Zahlung ein Barzahlungs- oder Kassaskonto nicht vereinbart ist, ein Abzug zu machen ist, um zum Zollwert der Ware zu gelangen.
Nach dem zur Zeit der streitigen Einfuhren geltenden § 53 Abs. 2 ZG 1939 ist Zollwert der normale Preis, der für die eingeführte Ware in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt (ß 58 Abs. 1 und 2, § 60) bei einem Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Verkäufern und Käufern erzielt werden kann (Normalpreis). Maßgebender Zeitpunkt ist bei Abfertigung von Waren zum freien Verkehr der Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrages. Der Normalpreis ist demnach der Preis, der in diesem Zeitpunkt erzielbar ist. Er ist also ein Zug-um-Zug-Preis, das heißt der Preis, der erzielbar ist, wenn die Leistungen von Verkäufer und Käufer vereinbarungsgemäß gegeneinander oder unmittelbar nacheinander ausgetauscht werden. Es kann sich dabei um einen bar zu zahlenden oder alsbald nach Empfang von Ware und Rechnung zu überweisenden Preis (Nettokassenpreis) handeln, im folgenden beide kurz Barpreis genannt.
Ist zwischen den Partnern Zahlung z. B. nach zwei, drei oder mehr Monaten, das heißt ein Zahlungsziel vereinbart, ist dieser Zielpreis kein Barpreis. Das zeigt sich darin, daß vielfach neben der Vereinbarung eines Zahlungszieles eine Skontoabrede getroffen wird, das heißt, daß der Käufer im Falle der Zahlung Zug-um-Zug oder binnen einer bestimmten kurzen Frist den Preis um ein sogenanntes Kasko- oder Barzahlungsskonto kürzen darf; es ist mit anderen Worten neben dem Zielpreis ein Barpreis vereinbart. In diesen Fällen ist - sofern die sonstigen nach der Zollwertnorm erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - dieser sich durch den Skontoabzug ergebende Barpreis der Normalpreis.
Die Unterscheidung zwischen Zielpreis und Barpreis und die wertzollrechtliche Anerkennung eines Skontoabzugs rechtfertigt sich daraus, daß der Verkäufer wegen der ihm bei späterer Zahlung erwachsenden Kosten für einen späteren Zeitpunkt nicht den gleichen Preis zuzugestehen bereit sein wird wie bei Barzahlung, der Käufer aber wegen des Vorteils, der in der mit der Zielvereinbarung gegebenen Kreditgewährung liegt, einen Preis annehmen wird, den er als Barzahlungspreis nicht zugestehen wollte oder könnte. Der zu einem späteren Zeitpunkt fällige Preis ist also mit dem Barpreis, wie ihn die Zollwertnorm voraussetzt, nicht identisch (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs V z 137/52 S und V z 8/53 S vom 25. März 1954, BStBl 1954 III S. 180, 182, BZBl 1954 S. 208, 209, Slg. Bd. 58 S. 708, 712, und VII 163/57 S vom 16. Dezember 1959, BStBl 1960 III S. 150, Slg. Bd. 70 S. 402). Aus diesen Urteilen, die sich zwar auf das ZTG 1951 beziehen, deren Ausführungen aber auch für das ZG 1939 in der Fassung des Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (BGBl I S. 735) gelten, ist jedoch nicht zu entnehmen, daß ein vom Barpreis zu unterscheidender Zielpreis nur dann vorliegt, wenn in ihm in jedem Falle tatsächlich außer dem Entgelt für die Ware auch die Kreditkosten des Verkäufers enthalten sind. Zwar wird der Verkäufer gewöhnlich bei der Kalkulation des Preises, den er, um mit Gewinn zu arbeiten, erzielen möchte, die ihm im Falle der Zielgewährung erwachsenden Kreditkosten einbeziehen; die Marktlage kann ihn aber unter Umständen dazu nötigen, einen Zielpreis zu gewähren, der für ihn als Barpreis erstrebenswert wäre, und damit die Zielgewährung als Schmälerung seines Gewinns in Kauf zu nehmen. Deswegen wird aber der zustande gekommene Zielpreis nicht zum Barpreis. Für das Vorliegen eines Zielpreises ist also nicht unbedingte Voraussetzung, daß im Einzelfalle die Kreditkosten in ihm enthalten sind. Entscheidend ist vielmehr, daß der unter der Bedingung späterer Fälligkeit erzielte Preis nicht der im maßgebenden Zeitpunkt erzielbare Preis ist und einen geringeren Wert darstellt als ein gleich hoher Barpreis, daher mit ihm nicht gleichgesetzt werden kann, was bei einer Skontoabrede in der darin liegenden Vereinbarung eines geringeren Barpreises zutage tritt.
Daran, daß ein Zielpreis nicht zugleich ein Barpreis ist, ändert auch das etwaige Fehlen einer Skontovereinbarung nichts. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß sowohl die WertZO 1957 in § 41 als auch die heute geltende WertZO 1961 in § 32 nur von der Anerkennung des Barzahlungs- und Kassaskontos sprechen, nicht gefolgert werden, daß mangels einer Skontovereinbarung ein auf ein Zahlungsziel lautender Preis als Barpreis anzusehen sei. Es kann nämlich sehr wohl der Fall sein, daß der Käufer nur einen Zielpreis vereinbaren will, weil ihm an einer vorherigen Zahlung unter Skontierung nichts liegt, und daß gleichzeitig auch der Verkäufer nur eine Zahlung mit Ziel wünscht, weil er sich auf Grund der Marktverhältnisse organisatorisch und finanziell auf eine solche Zahlungsbedingung eingerichtet hat, ihm daher frühere Zahlung nicht erwünscht ist, diese jedenfalls aber, soweit sie erfolgt, infolge seiner Einstellung auf einen einheitlichen Preis kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt und er deswegen und wegen der Umständlichkeit einer Berücksichtigung unterschiedlicher Zahlungsweisen keine Kürzung des Preises im Einzelfalle zugestehen kann und will. Auch bei Fehlen einer Skontoabrede ist daher wesentlich, daß ein Zielpreis nicht der in dem nach der Zollwertnorm maßgebenden Zeitpunkt erzielbare Preis ist und demgemäß nicht den Normalpreis = Zollwert darstellt. Aus dem Fehlen einer Skontovereinbarung ist daher lediglich zu folgern, daß mangels eines vereinbarten Barpreises - der bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen den Normalpreis darstellt - der Zielpreis in anderer Weise als durch Abzug eines anzuerkennenden Skontos auf den Normalpreis zu berichtigen ist. Das könnte - wie es in einem der Gutachten vorgeschlagen ist - in der Weise geschehen, daß ein auf Grund der Geld- und Kreditverhältnisse von sachverständiger Seite als durchschnittlich angemessen ermittelter Satz pro Zeiteinheit in Abzug gebracht wird.
Soweit der Bundesminister der Finanzen aus dem Umstande, daß mangels einer Skontoabrede auch in Fällen der Zahlung vor Ablauf der sich aus der Zielvereinbarung ergebenden Frist seitens der Lieferantin kein Abzug gestattet wurde, schließt, daß kein Zielpreis vorliege, weil dieser höher sein müsse als der Barpreis, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn zwischen den Geschäftspartnern nicht nur zum Schein Zielpreise vereinbart sind, braucht der Käufer erst zu dem festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Daher stellt der vereinbarte Zielpreis, wie oben dargelegt, nicht den in dem nach der Zollwertnorm maßgebenden Zeitpunkt erzielbaren Barpreis dar. Entschließt er sich nach dem maßgebenden Zeitpunkt - also ohne in diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet zu sein - zu einer vorzeitigen Zahlung ohne irgendwelchen Abzug, so wird dadurch der gezahlte Preis, auch wenn man darin für den Einzelfall eine nachträglich vereinbarte Erhöhung sehen könnte, nicht zu dem im maßgebenden Zeitpunkt erzielbaren Barpreis. Denn aus der vorzeitigen Zahlung des vereinbarten Zielpreises kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß der Käufer auch bereit gewesen wäre, das Einfuhrgeschäft von vornherein auf Grund eines Barpreises in Höhe des tatsächlich vereinbarten Zielpreises abzuschließen. Da aber die Zollwertnorm auf den im maßgebenden Zeitpunkt von beliebigen Verkäufern und Käufern - aus dem Kreise der vergleichbaren Partner - erzielbaren Preis abstellt, kann eine im Einzelfall eingetretene nachträgliche Erhöhung bei der Bemessung des Zollwerts = Normalpreises nicht berücksichtigt werden. Es muß hier das gleiche gelten wie in dem Fall, daß durch nachträgliche Vereinbarung der Rechnungspreis einer bereits zur Einfuhr abgefertigten Ware rückwirkend geändert wird. Aus einer solchen rückwirkenden Preisänderung folgt, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil VII 130/61 U vom 12. Februar 1963 (BStBl 1963 III S. 173, Slg. Bd. 76 S. 477) entschieden hat, nicht, daß die Festsetzung der Eingangsabgaben unter Zugrundelegung des nachträglich vereinbarten Rechnungspreises als Zollwert zu ändern ist.
Für die Annahme des Bundesministers der Finanzen - die von der Vorinstanz offenbar geteilt wird -, daß ein Zielpreis, der - wie im Streitfalle - Alleinvertretern eingeräumt worden ist, bei unabhängigen Käufern als Barpreis erzielbar gewesen wäre, besteht, wenn es an derartigen Geschäften zwischen unabhängigen Partnern fehlt, kein Anhaltspunkt. Eine solche Annahme kann auch nicht als allgemeinen Erfahrungen entsprechend angesehen werden. Vielmehr läßt sich auch die gegenteilige Behauptung der Bfin., daß Alleinvertreter sich mit der Festlegung eines Zielpreises ohne Skontierungsmöglichkeit bei vorzeitiger Zahlung abfinden mußten, während unabhängige Käufer auf eine Skontoabrede gedrungen und diese erzielt hätten, nicht von der Hand weisen. Aus der Tatsache allein, daß die Lieferantin ihren Alleinvertretern auf ihre Listenpreise ein Zahlungsziel ohne Skontoabrede gewährte, kann also nicht gefolgert werden, daß - abgesehen von einer durch den Alleinvertreterzuschlag abgegoltenen Preisvergünstigung - insoweit ein weiterer außergewöhnlicher Preisnachlaß vorliege, der jedenfalls eine Minderung des vereinbarten Preises zum Zwecke seiner Zurückführung auf den Barpreis ausschlösse. Das würde vielmehr nur dann möglich sein, wenn die Zahlungsziele von der Lieferantin nicht allgemein, sondern nur einzelnen Abnehmern gewährt und sich aus diesem Grunde als außergewöhnliche Preisnachlässe darstellen würden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich also folgendes: Räumt ein Verkäufer auf seine Listenpreise nicht nur einzelnen Käufern, sondern seinen Abnehmern allgemein ein einheitliches Zahlungsziel ein, so ist der sich damit als Zielpreis ausweisende Rechnungspreis auch dann auf den Normalpreis = Zug-um-Zug-Preis zu berichtigen, wenn ein Skontoabzug und damit ein Barpreis neben dem Zielpreis nicht vereinbart ist.
Da sowohl die Vorinstanz als auch das Hauptzollamt infolge Rechtsirrtums den zwischen der Lieferantin und der Bfin. vereinbarten Zielpreis mangels einer ernsthaften Skontoabrede als Barpreis angesehen haben, waren ihre Entscheidungen aufzuheben. Da die Sache nicht spruchreif ist, war sie an das Hauptzollamt zurückzuverweisen.
Dieses wird festzustellen haben, ob zur Zeit der hier streitigen Einfuhren die Lieferantin ihren deutschen Alleinvertretern - wie die Bfin. behauptet - allgemein ein Zahlungsziel von 60 Tagen ernsthaft eingeräumt hat. War das der Fall, so ist unerheblich, wenn in Einzelfällen von der Lieferantin auch ein längeres Zahlungsziel gewährt wurde. Ebenso ist es ohne Belang, ob in einzelnen Fällen die Käufer vorzeitig zahlten, ohne daß dazu eine Verpflichtung bestand, oder wenn die Lieferantin eine überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels duldete.
Weiter wird das Hauptzollamt die auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung liegende Feststellung zu treffen haben, welcher Abzug von dem um den Alleinvertreterzuschlag und die ausländischen Beförderungskosten erhöhten Rechnungspreis an Stelle des nur scheinbar vereinbarten Skontos in Anbetracht der Entfernung des allgemein gewährten Zahlungsziels von dem nach der Zollwertnorm maßgebenden Zeitpunkt als angemessen erscheint. Dementsprechend werden die Zollwerte neu festzusetzen und die Eingangsabgaben neu zu berechnen sein.
Da Vorentscheidung und Einspruchsentscheidung aus dem dargelegten Grunde aufzuheben waren, bedarf es keines näheren Eingehens mehr auf die von der Bfin. vorgebrachten Verfahrensrügen.
Fundstellen
Haufe-Index 410998 |
BStBl III 1964, 25 |
BFHE 1964, 68 |
BFHE 78, 68 |