Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an der Entscheidung III 218/56 U vom 14. September 1956 (BStBl 1956 III S. 339, Slg. Bd. 63 S. 373) fest, wonach ein Steuerpflichtiger, wenn er versäumt hat, bei der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrages nach der Bezugsfertigkeit einer Wohnung die Grundsteuervergünstigung geltend zu machen, das nur auf den Beginn eines folgenden Kalenderjahres nachholen kann. Hat der Steuerpflichtige bei einer nachfolgenden Fortschreibungsveranlagung erneut versäumt, die Steuervergünstigung auf den Zeitpunkt der Fortschreibungsveranlagung geltend zu machen, und ist der Steuermeßbescheid unanfechtbar geworden, so kann die Steuervergünstigung nur auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres für den Rest der Laufzeit des Vergünstigungszeitraums geltend gemacht werden.
Normenkette
WoBauG §§ 7-8
Tatbestand
Streitig ist, für welchen Zeitraum die Grundsteuervergünstigung für das Einfamilienhaus des Bf. gemäß §§ 7, 8 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (I. WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl 1953 I S. 1047) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Grundsteuervergünstigung für neu geschaffene Wohnungen vom 2. Mai 1951 des Landes Bremen - im folgenden als Landesgesetz Bremen bezeichnet - (Gesetzblatt Bremen 1951 S. 59) zu gewähren ist.
Das Einfamilienhaus des Bf. war am 21. Juni 1948 im Rohbau fertiggestellt und am 1. April 1949 bezugsfertig. Der Einheitswert für das Grundstück ist zum 1. Januar 1950 auf 25.000 DM festgestellt, und der Grundsteuermeßbetrag auf 6 v. T. von 25.000 DM = 150 DM festgesetzt worden. Der Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages wurde unanfechtbar. Im Jahre 1956 hat der Bf. eine Grundstücksfläche zu seinem Grundstücke hinzuerworben. Dies führte zu einer Fortschreibung des Einheitswertes zum 1. Januar 1957 und zu einer Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrages durch Bescheid vom 14. Februar 1957; dieser ist ebenfalls unanfechtbar geworden.
Das Wohnungsamt erteilte dem Bf. auf seinen Antrag vom 19. Juli 1957 eine Bescheinigung, nach der die in dem Einfamilienwohnhaus befindliche Wohnung hinsichtlich der Größe, Ausstattung und Miete den Vorschriften der §§ 7 und 8 des I.WoBauG entspricht. Diese Bescheinigung ist beim Finanzamt am 22. August 1957 eingegangen. Daraufhin hat das Finanzamt die Grundsteuervergünstigung gewährt und den Grundsteuermeßbetrag durch eine Fortschreibungsveranlagung auf den 1. Januar 1958 von 153 DM auf 16,20 DM herabgesetzt. Damit ist die Grundsteuervergünstigung nur für den verkürzten Vergünstigungszeitraum vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1961 gewährt worden.
Mit dem Einspruch hat der Bf. beantragt, ihm die Grundsteuervergünstigung für den vollen Vergünstigungszeitraum von zehn Jahren zu gewähren. Die Grundsteuervergünstigung stehe ihm gemäß den §§ 7, 8 des I.WoBauG und den Ergänzungsvorschriften des Landesgesetzes Bremen vom 2. Mai 1951 ab 1. April 1951 zu. Von seinem Rechte, die Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, habe er erst Mitte 1957 erfahren. Auch das Finanzamt habe es unterlassen, ihn auf die Möglichkeit einer Grundsteuervergünstigung hinzuweisen.
Einspruch und Berufung waren erfolglos. Das Finanzgericht führte aus: Die Grundsteuervergünstigung sei hinsichtlich des Mieterschutzes mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und kein Bauherr sei verpflichtet, die Vergünstigung in Anspruch zu nehmen. § 7 des I.WoBauG zwinge deshalb nicht zur Gewährung einer Grundsteuervergünstigung in jedem Falle, sondern nur dann, wenn sie beansprucht werde. Die Inanspruchnahme sei Teil des Steuerbefreiungstatbestandes. Der Einheitswert sei für die Grundsteuervergünstigung insofern von Bedeutung, als der Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrages nach den §§ 10, 14 des Grundsteuergesetzes die gegebenenfalls gesonderte Feststellung des Einheitswertes zugrunde zu legen sei. Das Finanzamt habe eine Fortschreibung "auf Antrag" vorgenommen, und zwar auf den Beginn des der Antragstellung folgenden Kalenderjahres, weil die Inanspruchnahme der Vergünstigung den Besteuerungstatbestand ändere und Fortschreibungszeitpunkt nach § 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes der Beginn des folgenden Jahres sei.
Eine Fortschreibung von Amts wegen auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem der Ermäßigungstatbestand noch nicht vorlag, wäre unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der steuerlichen Gerechtigkeit nur begründet, wenn die Steuervergünstigung ohne Schuld des Steuerpflichtigen oder bei pflichtwidrigem Verhalten des Finanzamts nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden wäre. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Mit der Rb. wird Verletzung des formellen und materiellen Rechtes gerügt. Das Finanzgericht habe sich mit dem Vorbringen des Bf. in der Berufungsinstanz nicht erschöpfend befaßt, insbesondere nicht mit den Ausführungen auf S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 8. Mai 1958 zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 218/56 U vom 14. September 1956 (BStBl 1956 III S. 339, Slg. Bd. 63 S. 373). Nach §§ 7 ff. des I.WoBauG und § 1 des Landesgesetzes Bremen vom 2. Mai 1951 sei die Grundsteuervergünstigung in allen Fällen, in denen die objektiven Voraussetzungen für die Vergünstigung vorlägen, zu gewähren, gleichviel ob ein Antrag auf Steuerbefreiung gestellt sei oder nicht. Gegen diesen Willen des Gesetzgebers verstoße das Urteil des Finanzgerichts. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes vor, und zwar dadurch, daß die Finanzämter in vielen Fällen die Steuervergünstigung auf zehn Jahre gewährt hätten, obwohl ebenso wie im Streitfalle kein Antrag gestellt oder eine Erklärung über eine "Inanspruchnahme" der Vergünstigung abgegeben worden sei. Ein Rechtsirrtum des Finanzgerichts liege vor allem darin, die "Inanpruchnahme" der Vergünstigung durch den Steuerpflichtigen sei ein Teil des Steuerbefreiungstatbestandes. "Inanspruchnahme" im Sinne der angefochtenen Entscheidung und "Antrag" könnten nur das gleiche sein. Indem das Finanzgericht eine "Inanspruchnahme" der Vergünstigung als Voraussetzung für ihre Gewährung fordere, komme es praktisch dazu, daß ein Antrag erforderlich sei. Dies sei aber nicht der Fall. Damit sei allen weiteren Ausführungen des Finanzgerichts die Grundlage entzogen, insbesondere denen über die Fortschreibung auf Antrag und von Amts wegen nach § 225 a Abs. 2 AO
Der vom Finanzgericht angesprochene Fall einer rückwirkenden Fortschreibung von Amts wegen liege nicht vor. Dem Finanzamt seien vom 1. April 1951 an und auch seit Inkrafttreten des Landesgesetzes Bremen vom 2. Mai 1951 sämtliche Tatsachen einer Steuervergünstigung für das Grundstück bekannt gewesen. Wenn es trotzdem die Vergünstigung nicht gewährte, so habe es pflichtwidrig gehandelt. Das Finanzgericht verkenne die Aufklärungspflicht des Finanzamts nach § 204 AO, indem es ein pflichtwidriges Verhalten verneine, wenn das Finanzamt auf Grund gesammelter Erfahrungen die Steuerpflichtigen in späteren Jahren auf die Möglichkeit einer Grundsteuervergünstigung aufmerksam mache und dies früher nicht getan habe. Nach § 204 AO sei das Finanzamt verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Dieser habe alle Angaben tatsächlicher Art gemacht, die das Finanzamt brauche, um den Tatbestand der Grundsteuervergünstigung zu erkennen. Das einzige, was der Bf. unterlassen habe, sei die Stellung eines Antrages gewesen, der jedoch nicht erforderlich sei.
Schließlich sei auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil das Finanzamt den Bf. auf die Grundsteuervergünstigung hätte hinweisen müssen, wie dies in den Grundsteuermeßbescheiden seit 1956 auch geschehe. Das Finanzamt könne sich auch nicht auf die rechtskräftige Fortschreibung des Einheitswertes und die Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrages sowie auf die Versäumung einer angeblichen Antragsfrist berufen, weil es eindeutig seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist, wenn auch aus anderen als den vom Finanzgericht angeführten Gründen, unbegründet.
I. - Der Bundesfinanzhof hat sich bereits in zwei Entscheidungen mit den Fragen befaßt, die sich ergeben, wenn der Steuerpflichtige es versäumt hat, rechtzeitig die Gewährung der Grundsteuervergünstigung geltend zu machen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 80/55 U vom 1. Juli 1955 (BStBl 1955 III S. 269, Slg. Bd. 61 S. 184), die zum Bayerischen Gesetz über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau (GSW) ergangen ist, kann die Gewährung der Grundsteuerfreiheit nicht von der Stellung eines förmlichen Antrages abhängig gemacht werden. Umgekehrt müssen aber die Finanzämter bei der Veranlagung der Grundsteuermeßbeträge nicht von Amts wegen prüfen, ob die Grundsteuerbefreiung in Betracht kommt und bejahendenfalls, nicht von sich aus das Weitere veranlassen. Dem Finanzamt muß vielmehr, wenn es sich mit der Frage der Grundsteuerbefreiung befassen soll, zu erkennen gegeben werden, daß die Grundsteuerbefreiung in Betracht kommt und beansprucht wird. Versäumt dies der Steuerpflichtige bei der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrages nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen, so kann er dies auf den Beginn eines folgenden Kalenderjahres nachholen, mit der Folge, daß die Steuerbefreiung nur noch für den Rest des Befreiungszeitraumes gewährt werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 218/56 U vom 14. September 1956 (BStBl 1956 III S. 339, Slg. Bd. 63 S. 373) liegen die Gründe, die zur Entscheidung vom 1. Juli 1955 a. a. O. geführt haben, auch für die Grundsteuervergünstigung nach dem I.WoBauG vor. Der Senat hält an diesen Entscheidungen fest.
II. - Nach § 9 des I.WoBauG beginnt die Grundsteuervergünstigung mit dem 1. April des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude oder die Wohnung bezugsfertig geworden ist. Für das streitige Grundstück hätte die Vergünstigung frühestens vom 1. April 1951 an gewährt werden können (§ 1 des Landesgesetzes Bremen in Verbindung mit § 8 des I.WoBauG). Eine Vorschrift darüber, wann die Vergünstigung beginnt, wenn diese nicht vor Rechtskraft der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrages nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen, oder, wie im Streitfalle, erst nach Ablauf des Jahres 1951, in dem das Landesgesetz Bremen ergangen ist, geltend gemacht wird, enthält weder das I.WoBauG noch das Landesgesetz Bremen. Diese grundsätzliche Frage braucht indessen im Streitfalle nicht entschieden zu werden, weil auf den 1. Januar 1957 eine Wertfortschreibung des Einheitswertes und eine Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrages, bei der eine Grundsteuervergünstigung nicht gewährt worden ist, unanfechtbar durchgeführt worden sind. Eine änderung des auf den 1. Januar 1957 festgesetzten Grundsteuermeßbetrages kann, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach den Vorschriften der AO vorliegen - diese sind hier nicht gegeben - nur durch eine Fortschreibungsveranlagung erfolgen. Diese Fortschreibungsveranlagung, bei der die nach Rechtskraft des auf den 1. Januar 1957 festgesetzten Steuermeßbetrages begehrte Grundsteuervergünstigung zu gewähren ist, kann nur auf den 1. Januar 1958, wie geschehen, vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, daß der Bf. nur für den Rest des Vergünstigungszeitraumes in den Genuß der Grundsteuervergünstigung kommen kann. Der Einwand des Bf., eine Berufung auf die unanfechtbar gewordene Fortschreibungsveranlagung des Steuermeßbetrages zum 1. Januar 1957 sei nicht zulässig, weil er vom Finanzamt nicht auf die Möglichkeit einer Grundsteuervergünstigung hingewiesen worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen die Festsetzung des Steuermeßbetrages unanfechtbar geworden ist, sondern allein, daß sie unanfechtbar wurde.
III. - Die Einwendungen des Bf., die er gegen die Ausführungen des Finanzgerichts zur "Geltendmachung" der Grundsteuervergünstigung vorbringt, können schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil der Steuermeßbetrag auf den 1. Januar 1957 unanfechtbar festgesetzt worden ist. Im übrigen ist zu dem Einwand des Bf., das Finanzamt sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, auf folgendes hinzuweisen: Nach § 7 des I.WoBauG in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes Bremen darf zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen die Grundsteuer nur nach dem Steuermeßbetrage erhoben werden, in dem die neu geschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind. Diese Vorschrift bedeutet nicht, wie der Bf. annimmt, die Grundsteuervergünstigung müsse in allen Fällen, in denen die objektiven Voraussetzungen vorlägen, gewährt werden, auch wenn der Eigentümer des Grundstückes nicht zu erkennen gegeben habe, daß er die Vergünstigung begehre. Der Bundesfinanzhof hat bereits in dem unter I. angeführten Urteil vom 1. Juli 1955 ausgeführt, das Finanzamt müsse nicht von Amts wegen prüfen, ob eine Grundsteuerbefreiung nach dem GSW in Betracht kommt und bejahendenfalls, nicht von sich aus das Weitere veranlassen. Das gilt auch für die Grundsteuervergünstigung nach den Wohnungsbaugesetzen, weil, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, die Gewährung der Grundsteuervergünstigung auf dem Gebiete des Mieterschutzes mit gewissen nachteiligen Folgen verbunden ist. Wenn hierzu der Bf. einwendet, die Auswirkungen der Grundsteuervergünstigungen auf den Mieterschutz hätten im Streitfalle keine Bedeutung, da es sich um ein Einfamilienhaus handle, das nicht vermietet sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Finanzamt bei der Bezugsfertigkeit der begünstigten Wohnung nicht erkennen kann, ob das Einfamilienhaus für den ganzen Begünstigungszeitraum vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Im übrigen kommt es bei der Anwendung von Befreiungs- und Vergünstigungsvorschriften darauf an, wen die Pflicht für ihre Anwendung trifft. Wenn solche Vorschriften auch grundsätzlich von Amts wegen anzuwenden sind, so ist es insbesondere bei der Grundsteuervergünstigung Sache des Steuerpflichtigen, dem Finanzamt die Inanspruchnahme zu erkennen zu geben und ihm die Voraussetzungen hierfür darzutun. Es liegt im Wesen der Vergünstigungsvorschrift, daß das Finanzamt nicht von sich aus die diesbezüglichen Feststellungen und Ermittlungen anzustellen hat. Abgesehen von den mit der Vergünstigung verbundenen nachteiligen Folgen auf anderem Gebiete ist die Gewährung der Grundsteuervergünstigung von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Es müssen zum Beispiel die Wohnflächengrenzen eingehalten sein, die je nach den zum Haushalt des Wohnungsinhabers gehörigen Personen im gewissen Umfange überschritten und für die von der Wohnungsbehörde auch Ausnahmen zugelassen werden können, ferner darf die Wohnfläche nicht zu mehr als der Hälfte gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen (§ 7 Abs. 2 und 3, § 8 des I.WoBauG). Aus diesem Grunde ist dem Bauherrn nach § 10 des I.WoBauG auf Antrag eine Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7 und 8 des I.WoBauG zu erteilen, die dem Finanzamt gegenüber als Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften dient. Aus alledem folgt, daß der Bf. von sich aus hätte tätig werden müssen, um rechtzeitig in den Genuß der Grundsteuervergünstigung zu kommen. Deshalb ist auch sein Einwand, die Vergünstigung sei mit Wirkung vom 1. April 1951 ab zu gewähren, weil objektiv die Voraussetzungen hierfür damals vorgelegen hätten, unbegründet. Ebenso geht der Einwand fehl, der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung vom 14. September 1956 a. a. O. zu Unrecht die Verhältnisse nach dem GSW denen nach dem I.WoBauG gleichgesetzt. Schließlich kann sich der Bf. aus den dargelegten Gründen auch nicht darauf berufen, das Finanzamt hätte ihn, wie es dies z. B. auch in den Erläuterungen zur Ausfüllung von Steuererklärungs-Vordrucken tue, entsprechend aufklären müssen. Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung VI 175/59 U vom 22. Januar 1960 (BStBl 1960 III S. 178, Slg. Bd. 70 S. 474) ausgeführt, die Pflicht des Finanzamts, auf einen unterlassenen Antrag hinzuweisen, sei für das Finanzamt dann nicht gegeben, wenn der Antrag nicht eindeutig nur Vorteile biete. Das ist aber bei der Grundsteuervergünstigung, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Wenn der Bf. auf die Erläuterungen des Finanzamts zum Grundsteuermeßbescheid hinweist, so ist zu bemerken, daß es sich hierbei um Erläuterungen zu einem Steuermeßbescheid handelt, durch den auf Anregung des Steuerpflichtigen die Grundsteuervergünstigung bereits gewährt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 410677 |
BStBl III 1963, 152 |
BFHE 1963, 415 |
BFHE 76, 415 |