Leitsatz (amtlich)

Die Beleihung eines Bausparvertrags zugunsten Dritter ist vor Ablauf der Sperrfrist nur dann prämienunschädlich, wenn der Drittbegünstigte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Prämienberechtigten oder dessen Angehörige im Sinn des § 10 StAnpG verwendet.

 

Normenkette

WoPG § 2 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß als Studentin 1967 und 1968 je einen Bausparvertrag ab, auf die sie aus vorhandenen Sparkonten 1 600 DM und 2 190 DM einzahlte. Die beiden Bausparverträge wurden 1968 durch die Bausparkasse in der Weise zwischenfinanziert, daß die Kredite an den Vater der Klägerin abgetreten wurden, der sie zum Bau von Garagen für ein ihm gehörendes fremdvermietetes Wohnhaus verwendete.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) sah darin einen prämienschädlichen Vorgang und forderte von der Klägerin 800 DM Wohnungsbau-Prämien zurück, die diese für die von ihr in 1967 und 1968 geleisteten Bausparbeiträge erhalten hatte. Dabei vertrat das FA die Ansicht, daß die Zwischenkredite deshalb nicht i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet worden seien, weil die Klägerin keine Wohnung in dem mit den empfangenen Beträgen finanzierten Bauvorhaben erhalten habe. Dagegen wandte die Klägerin ein, daß ihr Vater durch Verträge zugunsten Dritter bezüglich beider Bausparverträge begünstigt worden sei. Als Begünstigter habe er die erhaltenen Mittel unmittelbar zum Wohnungsbau eingesetzt, denn er habe zu seinem Wohnhaus, und zwar zu jeder Wohnung, Garagen errichtet.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG ließ es dahinstehen, ob die vom FA zusätzlich geäußerten Bedenken hinsichtlich der Strohmanneigenschaft der Klägerin zutreffen und führte im wesentlichen folgendes aus: Die Klägerin habe weder selbst die empfangenen Beträge zum Wohnungsbau verwendet noch liege eine Abtretung i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG vor. Die den Vater der Klägerin begünstigenden Verträge könnten nicht einer Abtretung gleichgestellt werden, weil sie dem Vater nur Rechte einräumten und keine Pflichten auferlegten. Schon deshalb könnten derartige Verträge zugunsten Dritter, was die prämienunschädliche Verwendung der Bausparmittel vor Ablauf der Sperrfrist beträfe, nicht mehr Rechte gewähren, als sie bei einer Abtretung beständen. Danach sei die Errichtung beliebiger Drittwohnungen prämienschädlich. Es bedürfe daher auch keiner weiteren Prüfung, ob solche Drittbegünstigungsverträge, die nicht im Wohnungsbau-Prämiengesetz selbst, sondern nur in Abschn. 6 Abs. 4 der Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes im Zusammenhang mit Wohnbausparverträgen erwähnt werden, überhaupt für Bausparverträge als ein Weg zur prämienunschädlichen Mittelverwendung anerkannt werden könnten.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) macht die Klägerin geltend, daß der Rückforderungsanspruch des FA nicht bestehe. Unstreitig lägen für beide Bausparverträge steuerrechtlich und prämienrechtlich zulässige Verträge zugunsten des Vaters als einem "Dritten" vor, die nicht zusammen mit den Bausparverträgen abgeschlossen sein müßten. Der vom Gesetzgeber vorgezogene prämienunschädliche Einsatz des Bausparvertrages müsse auch dem Vater der Klägerin als Begünstigtem zukommen. Der Begünstigte habe die aus der Beleihung der Bausparverträge erlangten Mittel zum eigenen Wohnungsbau verwendet. Die Prämienunschädlichkeit setze nicht den Einsatz der Mittel zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs voraus. Der Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch FA und FG liege darin, daß sie von einer notwendigen Abtretung ausgingen. Diese sei aber wegen des Vertrags zugunsten Dritter nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Rückforderungsbescheids des FA in der Form der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1971.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Bausparverträgen zugunsten Dritter, die auch von der Verwaltung anerkannt werden (vgl. Abschn. 92 Abs. 3 EStR). Ob die Vertragsgestaltung allerdings im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Vertrag zugunsten Dritter erfüllt, kann zweifelhaft sein, ist aber nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man von einem steuer- und prämienrechtlich wirksamen Vertrag zugunsten des Vaters der Klägerin ausgeht, ist das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beleihung der Bausparverträge prämienschädlich ist. Die vorzeitige Beleihung von Bausparverträgen ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz WoPG nur dann unschädlich, wenn der Prämienberechtigte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet und im Fall der Abtretung, wenn der Erwerber die auf Grund der Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 StAnpG verbraucht. Aus der klaren Fassung des Gesetzes ergibt sich, daß nur der Prämienberechtigte selbst bei vorzeitiger Beleihung des Bausparvertrags die empfangenen Mittel für den Wohnungsbau schlechthin und losgelöst von eigenen oder wohnwirtschaftlichen Zwecken Angehöriger verwenden kann, ohne den Anspruch auf die Prämie zu verlieren. Diese Voraussetzung ist aber bei dem Vater der Klägerin, der den Kredit für den Ausbau fremdvermieteter Garagen aufnahm, nicht gegeben, denn als Prämienberechtigte ist nur die Klägerin anzusehen, die die Einzahlungen auf die Bausparverträge geleistet hat (§ 1 Nr. 2 WoPG). Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 2 WoPG verbietet es, den Vater der Klägerin als Drittbegünstigten einem Prämienberechtigten gleichzustellen. Prämienrechtlich kann er nicht besser als ein Zessionar behandelt werden. Er hätte den Kredit entweder zur Schaffung von Wohnraum für die Klägerin als Zedentin oder für sich selbst als Angehöriger der Klägerin (§ 10 Nr. 3 StAnpG) verwenden müssen, um eine Rückforderung der Prämien durch das FA zu vermeiden. Da er das nicht getan hat, war das FG-Urteil zu bestätigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70799

BStBl II 1974, 265

BFHE 1974, 385

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