Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluß der Spende beim Empfänger

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Spende nach § 10 b Abs. 1 EStG fließt einem Empfänger i. S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsgemäße Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. 9. 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

2. Zu den Anforderungen an die Spendenbescheinigung. Durch eine Anwesenheitsbescheinigung ist nicht nachgewiesen, daß der Steuerpflichtige Fahrtkosten für die auftragsgemäße Teilnahme an Veranstaltungen des begünstigten Empfängers aufgewendet hat.

 

Normenkette

EStG 1985 § 10b Abs. 1; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 29.11.1989 - X R 144/88 (NV); BFH/NV 1991, 20

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132428

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