Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Steuerbefreiung der Ausspielungen zu ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken ist nach § 18 RennwLottG nicht davon abhängig, daß der Veranstalter eine Körperschaft ist, die mildtätige Zwecke verfolgt. Soweit § 1 GemVO diesem Grundsatz widerspricht, ist er rechtsunwirksam.
Normenkette
RennwLottG § 18; StAnpG § 18; GemV § 1
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) veranstaltete am 8. Juli 1949 zur Unterstützung erholungs- und hilfsbedürftiger Mütter eine öffentliche Tombola mit einem Gesamtlospreis von 250 DM.
Das Finanzamt zog den Bg. zur Lotteriesteuer heran. Es erachtete die Befreiungsvorschrift für Ausspielungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken in § 18 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) nicht für anwendbar, weil es den die steuerbegünstigten Zwecke umschreibenden § 1 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1941 (Gemeinnützigkeitsverordnung - GemVO -) dahin auslegte, dem Bg. könne die Steuerbefreiung nur zugebilligt werden, wenn er selbst ausschließlich mildtätige Zwecke verfolge. Tatsächlich trifft dies aber nicht zu.
Das Finanzgericht stellte den Bg. von der Steuer frei, indem es, gestützt insbesondere auf § 5 und § 3 Ziffer 5 GemVO, die drei steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) als einander gleichwertig betrachtete und meinte, einer Körperschaft könne die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung des einen begünstigten Zweckes nicht deshalb versagt werden, weil sie auch einen anderen oder mehrere andere begünstigte Zwecke verfolge, sofern die Veranstaltung (Ausspielung) selbst - wie im Streitfall - mildtätigen, nicht etwa gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken diene.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg, weil der Vorentscheidung im Ergebnis beizutreten ist.
Nach § 18 RennwLottG sind Ausspielungen mit einem im Streitfall nicht überschrittenen Gesamtlospreis zu ausschließlich mildtätigen Zwecken von der Steuer befreit. Das bedeutet, daß es auf den Zweck der Ausspielung ankommt. Mildtätig sind nach § 18 Absatz 1 des Steueranpassungsgesetzes in der Fassung des Abschnitts A der Anlage 1 der Verordnung zur änderung der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen vom 16. Oktober 1948, Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 125, 130, solche Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, bedürftige Personen zu unterstützen. Darüber hinaus bestimmt § 1 GemVO in der Fassung des Abschnitts B der eben erwähnten Anlage 1, daß der Zweck der Unterstützung bedürftiger Personen als mildtätiger Zweck im Sinne des Steuerrechts nur dann anzusehen ist, wenn er von einer Körperschaft (ß 1 Absatz 3) verfolgt wird sowie durch die Satzung vorgeschrieben ist und durch die tatsächliche Geschäftsführung verwirklicht wird. Entsprechendes ist für gemeinnützige und kirchliche Zwecke ausgesprochen. Diese Vorschrift ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen wie in § 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Vermögensteuergesetzes Körperschaften und dgl., die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Steuer befreit sind, soll vielmehr allgemein für das ganze Steuerrecht gelten; das geht aus der weiten Fassung und insbesondere aus den Worten "nur dann" hervor. Auf die Ausspielungen bezogen bedeutet das, daß nur Körperschaften, die selbst ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgen (nach der Auffassung des Finanzgerichts nur Körperschaften, die mildtätige oder daneben noch gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen), steuerbefreite Ausspielungen veranstalten können. Damit enthält die auf § 12 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützte Verordnung hinsichtlich der Lotteriesteuer nicht eine Ergänzung, sondern eine änderung des § 18 RennwLottG. Sie macht die Befreiung auch von Merkmalen des Veranstalters abhängig, während das Gesetz nur auf die Merkmale der Veranstaltung abstellt, ohne daß das Steueranpassungsgesetz dies geändert hat. Der frühere Reichsminister der Finanzen hat damit die ihm in § 12 AO eingeräumte Ermächtigung überschritten. Die Verordnung ist deshalb, soweit sie mit § 18 RennwLottG in Widerspruch steht, rechtsunwirksam.
Fundstellen
Haufe-Index 407185 |
BStBl III 1951, 40 |
BFHE 1952, 102 |
BFHE 55, 102 |