Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 24 ErbStG 1951
Normenkette
ErbStG 1925 § 24; ErbStG 1934 § 24; ErbStG 1951 § 24; ErbStG 1959 § 25
Tenor
Wird ein auch nur geringer Barlohn bezahlt, kann kein Abzug nach § 24 ErbStG 1951 stattfinden. Steht die gewährte Barvergütung außer jedem Verhältnis zum Wert der geleisteten Arbeit, d.h. ist der Vergütung die Eigenschaft einer Entlohnung überhaupt abzusprechen, dann steht sie der Zubilligung eines Abzugs nach § 24 ErbStG 1951 nicht im Wege. Dabei kann aus den Urteilen des BFH vom 28.8.1954 III 75/54 S (BStBl III 1954 S. 306) und vom 24.2.1956 III 100/55 S (BStBl III 1956 S. 138) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der aufeinander abgestimmten Sachbehandlung zwischen Ertragsteuer und Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) hinsichtlich eines anzuerkennenden entgeltlichen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
Gründe
Die Bfin. ist Vermächtnisnehmerin nach ihrem am 17. September 1948 verstorbenen Ehemann (Erblasser). Das Vermächtnis besteht in einem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrecht sowie aus der Hälfte des Ertrags des gesamten Nachlasses auf Lebenszeit. Das FA hat den Gesamtwert des Vermächtnisses im endgültigen ErbSt-Bescheid vom 25. Juli 1958 auf 72.300 DM ermittelt. Es hat die ErbSt unter Ansatz eines Freibetrages von 10.000 DM aus Billigkeitsgründen nach dem sich aus der am 1. Januar 1949 in Kraft getretenen Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1949 (GVBl Rheinland-Pfalz S. 73) ergebenden Steuersatz festgesetzt. Insoweit ist die Steuerfestsetzung in der Rechtsbeschwerde (Rb.) nicht streitig. Dagegen hat das FA dem Antrag der Bfin. nicht entsprochen, ihr einen Abzug gemäß § 24 ErbStG 1934 zuzubilligen. Das FA hat den hiergegen eingelegten Einspruch der Bfin. als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Berufung der Bfin. hatte keinen Erfolg. Mit der Ab. begehrt die Bfin. wie in den Vorinstanzen auf Grund von § 24 ErbStG die Zulassung eines Abzugs von 40.000 DM wegen unentgeltlich geleisteter Dienste im Betriebe des Erblassers.
Auch die Rb. ist nicht begründet.
Schon der RFH hat in dem Urteil I e A 288/30 vom 10. Februar 1931 (RStBl 1931 S. 268, dort nur Rechtssatz; Mrozek-Kartei, ErbStG 1925, R. 2 und 3 zu § 18 Nr. 11) ausgesprochen, daß § 24 ErbStG keine Anwendung findet, wenn überhaupt Barlohn gezahlt worden ist, mag er auch unangemessen niedrig gewiesen sein. Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest. Sie ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung. Würde dagegen die gewährte Barvergütung außer jedem Verhältnis zum Wert der geleisteten Arbeit stehen, mit anderen Worten der Vergütung die Eigenschaft einer Entlohnung überhaupt abzusprechen sein, dann stünde sie der Zubilligung eines Abzugs nach § 24 ErbStG nicht im Wege. Die angefochtene Entscheidung hat es zutreffend als Gewährung von Barlohn angesehen, daß der Erblasser der Bfin. zu seinen Lebzeiten einen GmbH-Anteil von 20.000,– RM mit dem ausdrücklichen Bemerken übertragen hat, es handle sich hierbei um eine teilweise Abgeltung für langjährige unentgeltliche Dienstleistung. Bei der Höhe des Werts des eingeräumten GmbH-Anteils kann diesem die Eigenschaft einer Entlohnung im Sinne der vorstehenden Ausführungen keinesfalls abgesprochen werden. Die Bfin. will in der Einräumung des GmbH-Anteils eine Schenkung sehen. Dieser Auffassung kann jedoch deshalb nicht zugestimmt werden, weil die von der Bfin. selbst wörtlich angeführte Stelle aus dem Vertrag über die Errichtung der GmbH als den Rechtsgrund der Einräumung des GmbH-Anteils die Abgeltung der Mitarbeit, aber keinen Willen der Unentgeltlichkeit erkennen läßt …. Liegt hiernach eine Schenkung unter Lebenden des späteren Erblassers an die Bfin. nicht vor, so spielt es auch keine Rolle, daß die Tatsache einer früheren Schenkung seitens des Erblassers an den Erwerber den Abzug nach § 24 ErbStG nicht ausschließt, wie das FG unter Hinweis auf das Urteil des RFH III E 36/39 vom 23. Januar 1941 (RStBl 1941 S. 310) zutreffend ausführt.
Die Bfin. macht unter Bezugnahme auf die Darlegungen von Troll, Kommentar zum ErbStG 1959, Anm. 6 zu § 25, weiter geltend, selbst wenn § 24 ErbStG nur anwendbar sei, falls der Erwerber überhaupt keinen Sarlohn erhalten habe, so bleibe doch die Frage offen, ob ein Abzug in den Fällen zulässig sei, in denen einerseits ein Arbeitsverhältnis ertragsteuerlich nicht anerkannt worden ist, andererseits aber die Dienste nicht ohne Entgelt geleistet worden sind. Hierbei übersieht die Bfin. indessen, daß sich die Erwägungen von Troll a.a.O. nicht auf einen Fall wie den vorliegenden, sondern nur auf einen solchen beziehen, in dem, wie in dem beispielsweise aufgeführten Fall des Hoferben oder des Meistersohnes, Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses und gleichzeitig Zahlung von Entgelt vorliegen können. Aus den Ausführungen von Troll läßt sich also für Fälle der hier vorliegenden Art nichts herleiten. Der Senat würde im übrigen Troll auch nicht folgen können, wenn er aus den Urteilen des BFH III 75/54 S vom 28. August 1954 (BStBl 1954 III S. 306, Slg. Bd. 59 S. 248) und III 100/55 S vom 24. Februar 1956 (BStBl 1956 III S. 138, Slg. Bd. 62 S. 375) auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der aufeinander abgestimmten Sachbehandlung zwischen Ertragsteuer und ErbSt schließen wollte. Diese aufeinander abgestimmte Sachbehandlung in dem durch die genannten Urteile behandelten besonderen Fall der 7c- und 7d-Zuscküsee in ertragsteuerlicher und schenkungsteuerlicher Hinsicht ergibt sich aus der formellen und sachlichen Verknüpfung beider Steuerrechtsgebiete kraft Gesetzes.
Hiernach war die Rb. zurückzuweisen.
Fundstellen