Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Durch unsachgemäße Behandlung von Wohnräumen entstandene Schäden können außerhalb des Rahmens der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nach Beendigung des Krieges durch Angehörige der Besatzungsmächte verursacht worden sind.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 29/3; EinfHausVO 2/1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Rektor i. R. Er ist Eigentümer eines durch die Engländer im Jahre 1946 beschlagnahmten Einfamilienhauses. Dieses wurde ihm im Laufe des Jahres 1951 zurückgegeben. Der Bf. hat geltend gemacht, daß er infolge der Beschlagnahme seines Hauses - nach Abzug der erhaltenen Entschädigungen - einen von ihm noch zu tragenden Schaden von insgesamt 5.929 DM erlitten habe. Davon entfielen auf den Hausrat 3.154 DM und auf Instandsetzungskosten des Hauses 2.775 DM. Aus seiner Einlassung geht hervor, daß er im Jahre 1951 zur Beseitigung der Schäden 2.020 DM aufgewendet hat. Dieser Betrag ist ausschließlich zur Instandsetzung des Hauses verausgabt worden. Nach Aktennotizen des Finanzamts handelt es sich unter anderem um Klempner-, Schlosser- und Elektrikerarbeiten, Verlegen von Linoleum usw. Der Bf. hat noch vorgetragen, er habe einen neuen Heizofen beschafft und die Entwässerung des Hauses instandsetzen lassen.
Der Bf. hat beantragt, die erlittenen Schäden bei der Einkommensteuerveranlagung 1951 zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat das abgelehnt. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat sich auf die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 99) gestützt. Nach dieser sei als Nutzungswert eines Einfamilienhauses ein Betrag anzusehen, der dem Hauseigentümer bei Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands eine angemessene Verzinsung des in dem Haus angelegten Kapitals sichere. Der mit 3 bzw. 3,5 v. H. des Einheitswerts errechnete Betrag dürfe nur um etwaige Schuldzinsen gekürzt werden, die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein Abzug für andere Hausunkosten, zu denen auch die Kosten für Instandsetzungsarbeiten gehörten, komme daneben nicht in Betracht.
Der Steuerpflichtige hat in seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) vorgetragen, daß er einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Schäden habe. Darüber hinaus fordert er auch die Anerkennung seines Anspruchs aus Billigkeitsgründen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
In dem Urteil IV 438/54 S vom 21. April 1955 (Bescheid vom 9. Dezember 1954), Slg. Bd. 60 S. 453 = Bundessteuerblatt 1955 III S. 173, hat der Senat entschieden, daß bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus Instandsetzungskosten, die der Beseitigung von Kriegsschäden dienen, von dem Grundbetrag des § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Januar 1937 abgezogen werden können. Die von dem Bf. im Jahre 1951 aufgewendeten Beträge dienten jedoch nicht zur Beseitigung von Kriegsschäden i. S. dieser Entscheidung. Vielmehr handelt es sich um Schäden, die nach Beendigung des Krieges durch die Beschlagnahme des Einfamilienhauses für die Zwecke der Besatzung entstanden sind. Nach den Feststellungen der Vorbehörden und der Einlassung des Bf. sind die Schäden dadurch entstanden, daß Besatzungsmitglieder das Einfamilienhaus verwohnt und zum Teil wohl auch nicht sachgemäß behandelt haben. Die hierdurch entstandenen Schäden können den Kriegsschäden nicht gleichgestellt werden. Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 21. April 1955 (9. Dezember 1954) folgendes ausgeführt:
"Auch in Friedenszeiten ist es keine Seltenheit, daß Wohnraum infolge unsachgemäßer Benutzung durch die Mieter mehr oder weniger stark verwohnt wird. In Zeiten der Wohnungszwangswirtschaft ist es gang und gäbe, mehrere Familien in einzelnen Wohnungen und Einfamilienhäusern unterzubringen. Die durch die überbelegung und das Aufstellen von öfen und Kochgelegenheiten verursachten Schäden haben daher keinen außergewöhnlichen Charakter. Sie können hiernach den Kriegsschäden nicht gleichgestellt werden.
Wenn der erkennende Senat die gesonderte Berücksichtigung von Aufwendungen außerhalb des Rahmens der Verordnung vom 26. Januar 1937 auf Fälle ungewöhnlicher Art, wie z. B. Kriegsschäden, beschränkt, so läßt er sich hierbei von dem Bestreben leiten, unter allen Umständen zu vermeiden, daß die Verordnung, die sich sowohl für die Steuerpflichtigen wie für die Finanzbehörden als überaus nützlich erwiesen hat, in ihrer Anwendungsmöglichkeit beeinträchtigt wird."
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im Streitfalle fest. Soweit der Bf. Hausratschäden geltend macht, kommt eine Inanspruchnahme des § 33 des Einkommensteuergesetzes entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 376/51 S vom 16. Oktober 1952 (Slg. Bd. 56 S. 773 = Bundessteuerblatt 1952 III S. 298) schon deshalb nicht in Frage, weil der Bf. in dem strittigen Veranlagungszeitraum zur Beseitigung dieser Schäden keine Aufwendungen gemacht hat. Zu einem Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen sind die Steuergerichte nicht befugt (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 474/52 U vom 5. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 192 = Bundessteuerblatt 1953 III S. 76).
Fundstellen
Haufe-Index 408550 |
BStBl III 1956, 303 |
BFHE 1957, 275 |
BFHE 63, 275 |