Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Einnahmen eines Handelsvertreters aus dem Verkauf seines beruflich genutzten Personenkraftwagens gehören nicht zu seinen steuerfreien Umsätzen aus seiner "Tätigkeit als Handelsvertreter".
Normenkette
UStG § 1/1, § 4 Ziff. 17; UStR 20
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) hat im Jahre 1953 aus seiner Vermittlungstätigkeit als Handelsvertreter 7.823 DM Einnahmen erzielt. Außerdem hat er 1953 aus dem Verkaufe seines Personenkraftwagens, den er bei seiner Vertretertätigkeit benützt hatte, 2.950 DM vereinnahmt. Das Finanzamt hat die 7.823 DM nach § 4 Ziff. 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Umsatz aus der Tätigkeit als Handelsvertreter steuerfrei gelassen, die 2.950 DM aus dem Verkaufe des Wagens aber zur Umsatzsteuer herangezogen. Der Einspruch war erfolglos. Dagegen hat das Finanzgericht auf die Berufung des Bg. hin auch das Entgelt aus dem Umsatz des Kraftwagens von der Umsatzsteuer freigestellt, weil dieses Hilfsgeschäft zu den Umsätzen des Bg. als Handlungsagent gehöre.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das Finanzgericht geht mit Recht davon aus, daß nicht alle Umsätze eines Handlungsagenten steuerfrei sind, sondern nur die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Handlungsagent, daß also nicht bestimmte Personen, sondern nur bestimmte Arten von Tätigkeiten nach § 4 Ziff. 17 UStG begünstigt sind. Ein Unternehmer könne immer nur ein Unternehmen, er könne aber mehrere Betriebe oder Tätigkeiten haben, die dann zusammen sein Unternehmen bildeten (z. B. Rechtsanwalt und Schriftsteller). Zu den Geschäftsvorgängen, die im Rahmen eines Betriebes oder einer Tätigkeit erfolgten, gehörten aber nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand des Betriebes (der Tätigkeit) bildeten, sondern auch die sogenannten Hilfsgeschäfte dieses Betriebes oder dieser Haupttätigkeit. Das Hilfsgeschäft sei - im Gegensatz zu den sogenannten Nebentätigkeiten - stets ein untrennbarer Bestandteil des Betriebes oder der Tätigkeit (Haupttätigkeit). Damit sei allerdings noch nicht gesagt, daß das Hilfsgeschäft in allen Fällen das steuerliche Schicksal des Betriebes oder der Tätigkeit (Haupttätigkeit) teile. So müsse ein Landwirt, der für die Lieferung seiner selbsterzeugten Produkte den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 2 Ziff. 2a UStG genießt, das Entgelt für den Verkauf einer gebrauchten landwirtschaftlichen Maschine mit dem normalen Steuersatz des § 7 Abs. 1 UStG versteuern. Dabei handle es sich jedoch um Tarifvorschriften, bei denen die Steuervergünstigung auf die Art des Lieferungsgegenstandes abgestellt sei. Anders sei es in den Fällen, in denen das Gesetz einen Betrieb oder eine Tätigkeit als solche begünstigt wie in § 4 Ziff. 15 und 17 UStG. In diesen Fällen teilten (nach Ansicht des Finanzgerichts) die Hilfsgeschäfte das steuerliche Schicksal der Haupttätigkeit. Während der Gesetzgeber zu § 4 Ziff. 15 im § 42 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) die Einschränkung gemacht habe, daß nur die unmittelbar der Krankenpflege dienenden Umsätze der Krankenanstalten steuerfrei seien, fehle zu § 4 Ziff. 17 UStG eine entsprechende Einschränkung. Dies spreche dafür, daß nach § 4 Ziff. 17 auch die im Rahmen einer dort genannten Tätigkeit liegenden Hilfsgeschäfte steuerfrei sein sollten. Da der Kraftwagen ausschließlich der Handelsvertretertätigkeit des Bg. gedient habe, sei demnach das Veräußerungsentgelt als Umsatz aus der Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß § 4 Ziff. 17 UStG steuerfrei zu lassen.
Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. § 4 Ziff. 15 UStG spricht allgemein von "Umsätzen aus der Tätigkeit von Krankenanstalten". Daher bedurfte es hier einer Abgrenzung der steuerfreien Leistungen, wie sie im § 42 UStDB durch die Begrenzung auf die unmittelbar der Krankenpflege dienenden Umsätze erfolgt ist. Für die nach § 4 Ziff. 17 UStG steuerfreien Umsätze bedurfte es einer solchen Abgrenzung nicht. Hier ergibt sich die Abgrenzung schon aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, wonach steuerfrei nur sind die "Umsätze aus der Tätigkeit als ... Handelsvertreter". Es ist hier die Steuerfreiheit also auf Entgelte aus einer bestimmten Tätigkeitsart beschränkt. Es genügt nicht, daß der Handelsvertreter seinen betrieblich genutzten Wagen verkauft. Man wird in diesem Falle vielleicht noch sagen können, daß er diesen Umsatz in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter bewirkt hat; aber man kann nicht sagen, daß es sich dabei um einen Umsatz aus seiner "Tätigkeit als Handelsvertreter" gehandelt habe. Denn "Tätigkeit als Handelsvertreter" ist Vermittlertätigkeit, die er im Namen und für Rechnung eines anderen bewirkt (§ 84 HGB). Der Verkauf eines Kraftwagens im eigenen Namen und für eigene Rechnung ist kein Vermittlungsgeschäft und daher keine "Tätigkeit als Handelsvertreter", obwohl es sich dabei um ein Hilfsgeschäft des Handelsvertreters handelt, das er im Rahmen seines Unternehmens als Handelsvertreter bewirkt, so daß das Entgelt daraus zu seinem steuerbaren Umsatz gehört. Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Ziff. 17 UStG ist für ein solches Hilfsgeschäft nicht gegeben. - Die Frage der Nachhaltigkeit ist nicht für das Hilfsgeschäft allein zu beurteilen, sondern für die Gesamtheit der Umsätze des Bf., zu denen auch das Hilfsgeschäft gehört. Sie ist also im Gegensatz zu der Meinung des Bg. zu bejahen. Hiernach war die Vorentscheidung aufzuheben und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 307 der Reichsabgabenordnung.
Fundstellen
Haufe-Index 408549 |
BStBl III 1957, 222 |