Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstreisen beim Tankstellenbaumonteur
Leitsatz (NV)
11. Bei Arbeitnehmern, die ständig auf auswärtigen Bau- und Montagestellen tätig sind, können Dienstreisen gegeben sein, wenn sie infolge der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder zu ihrem dienstlichen Mittelpunkt, ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, zurückkehren, um dort mit ihrer auswärtigen Beschäftigung zusammenhängende Arbeiten zu verrichten.
2. Es genügt zur Bejahung von Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte durchschnittlich einmal wöchentlich (etwa 40 mal im Kalenderjahr) aufsucht.
Normenkette
EStG 1977 § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Tankstellenbaumonteur bei einer Firma in A. Er machte für das Streitjahr 1977 für 208 Tage Verpflegungsmehraufwendungen wegen Dienstreisen zu den jeweiligen Montagestellen geltend. Er gab an, an 63 Tagen zwischen 7 bis 10 Stunden, an 72 Tagen 10 bis 12 Stunden und an 73 Tagen über 12 Stunden unterwegs gewesen zu sein. Hierfür begehrte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1977 den Ansatz folgender Pauschbeträge:
63 Tage à 14 DM = 882 DM
72 Tage à 28 DM = 2 016 DM
73 Tage à 32 DM = 2 336 DM 5 234 DM
abzüglich Arbeitgebererstattung 1 735 DM
abziehbare Kosten 3 499 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ab, da der Kläger keine Dienstreisen, sondern Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen durchgeführt habe. Der ihm hierbei entstandene Verpflegungsmehraufwand sei durch die Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von 1 735 DM abgegolten worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) befragte den Arbeitgeber mit Verfügung vom 18. August 1983, ob der Kläger im Jahre 1977 am Firmensitz in A seine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe. Der Arbeitgeber beantwortete die Anfrage dahingehend, bei der Tätigkeit des Klägers als Tankstellenbaumonteur sei es erforderlich, bestimmte bauvorbereitende Arbeiten am Betriebssitz in A zu erledigen. Hierzu gehörten nicht nur die Erledigung von Verwaltungsarbeiten, sondern auch die bei jedem Bauauftrag erforderliche Durchsprache des Projekts mit dem Bauleiter/Disponenten sowie diverse Rohrleitungsmontagen oder das Schweißen komplizierter Bauteile. Diese Arbeiten seien in unterschiedlichem Maße angefallen. Je nach Notwendigkeit eines Bauobjekts sei der Kläger mal eine ganze Woche am Sitz in A gewesen, mal nur ein oder zwei Tage oder auch mal einige Tage überhaupt nicht. Es sei nicht möglich, zuverlässig anzugeben, wieviel Arbeitszeit auf die Tätigkeit des Klägers am Betriebssitz durchschnittlich entfallen sei. Einen festen Arbeitsplatz im Büro oder in der Werkstatt habe der Kläger in der Niederlassung nicht gehabt.
Das FG wies die Klage ab. Es führte u. a. aus:
Das Gericht könne nicht feststellen, in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung entstanden seien; denn er habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen. Für die von ihm geltend gemachten Pauschbeträge fände sich in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1975 keine entsprechende Regelung. Da jedoch dem Kläger tatsächlich Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden seien, müßten sie geschätzt werden. Hierfür seien 8 DM für jeden Tag anzusetzen, an dem der Kläger beruflich unterwegs gewesen sei, um an Tankstellen Montagearbeiten durchzuführen.
Bei der Höhe der Schätzung lasse sich das Gericht von der Lebenserfahrung leiten, daß Arbeitnehmer im Außendienst ihre Essensgewohnheiten auf die Umstände ihrer Tätigkeit einzurichten pflegten, indem sie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort - wie im Streitfall - oftmals Verpflegung und zum Teil auch Getränke von zu Hause mitnähmen und die Hauptmahlzeit nach der Rückkehr daheim einnähmen. In Anbetracht dieser Umstände schätze das Gericht den durchschnittlichen täglichen, ausschließlich beruflich bedingten Aufwand auf 10 DM, wobei 2 DM als Haushaltsersparnis abzuziehen seien. Berücksichtigungsfähig sei daher bei 208 Reisetagen ein Aufwand von 1 664 DM. Weil der Arbeitgeber dem Kläger aber 1 735 DM für diesen Mehraufwand erstattet habe, könne die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Es komme nicht darauf an, ob die Fahrten zu den Tankstellen als Dienstreisen - oder wie das FA meine - als Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen zu werten seien. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb die Höhe der Verpflegungskosten, d. h. der Preis für eine ausschließlich aus beruflichen Gründen auswärts eingenommene Mahlzeit, davon abhänge, ob der Kläger im Betrieb seines Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte habe oder nicht.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Er ist der Ansicht, die Vorentscheidung verstoße gegen materielles Recht, so insbesondere gegen § 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG).
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die beantragten Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage, weil das FG dem Kläger zu Unrecht nicht die Pauschbeträge wegen Verpflegungsmehraufwands auf Dienstreisen gewährt hat.
1. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelangt der Senat zu der Auffassung, daß der Kläger Dienstreisen durchgeführt hat.
a) Dienstreisen liegen nach Abschn. 25 Abs. 2 LStR 1975 vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt vorübergehend tätig wird. Hierbei ist es nicht wesentlich, ob die Dienstreise von der regelmäßigen Arbeitsstätte oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten wird. Begibt sich der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus auf Dienstreise, so muß die Mindestentfernung von 15 km auch von dort gegeben sein. Diesen von der Finanzverwaltung entwickelten Grundsätzen ist der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
Eine Dienstreise setzt somit voraus, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist (BFH-Urteile vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137, und vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11). Bei Arbeitnehmern, die ständig auf auswärtigen Bau- oder Montagestellen tätig sind, kann der Firmensitz nur dann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer dort vorübergehend Tätigkeiten verrichtet, die mit seiner jeweiligen Einsatzstelle im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130). Dienstreisen liegen daher bei ihnen vor, wenn sie infolge der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit zwar vorübergehend an ständig wechselnden Montagestellen beschäftigt sind, aber immer wieder zu ihrem dienstlichen Mittelpunkt, d. h. zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (insbesondere dem Betriebssitz) zurückkehren, um dort mit ihrer auswärtigen Beschäftigung zusammenhängende Arbeiten (z. B. die Vorbereitung oder den Abschluß der Tätigkeit, Berichterstattung usw.) zu verrichten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474).
b) Liegen entsprechend diesen Grundsätzen Dienstreisen vor, so kann der Arbeitnehmer die ihm hierbei ausschließlich für dienstliche Zwecke entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Weist er sie nicht im einzelnen nach, so kann er nach Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 LStR 1975 hierfür in der Regel bestimmte Pauschbeträge in Anspruch nehmen, deren Höhe sich nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und der Dauer der beruflichen Abwesenheit richten.
Nach der Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81 (BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen der LStR bei Dienstreisen grundsätzlich auch von dem FG zu beachten, es sei denn, daß ihr Ansatz im Streitfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Von der Anwendung der Pauschbeträge kann aber in der Regel nicht schon deshalb abgesehen werden, weil verbilligte Essensgelegenheiten bestehen oder die Vermutung besteht, der Arbeitnehmer verpflege sich unterwegs weitgehend selbst und nehme die Hauptmahlzeit abends zu Hause ein. Eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung kann nach dieser Entscheidung aber gegeben sein, wenn bei umfangreicher Reisetätigkeit infolge der Pauschbeträge unverhältnismäßig geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbleiben würden.
2. Die Klage hat teilweise Erfolg, weil es sich bei den Fahrten des Klägers um Dienstreisen handelte. Da der Kläger nach der vom Arbeitgeber erteilten Auskunft im Streitjahr 1977 am Betriebssitz in A mit seiner Außendiensttätigkeit zusammenhängende Arbeiten von einigem Gewicht zu erledigen hatte, ist der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers i. S. des Abschn. 25 Abs. 2 LStR 1975 anzusehen. Nach der von Hartz/Meeßen/Wolf (ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Reisekosten Abschn. C I 3 a S. 964) erwähnten Prüfungsanleitungen der Oberfinanzdirektionen genügt es zur Bejahung von Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich etwa einmal wöchentlich - etwa 40mal im Kalenderjahr aufsucht. Diese Voraussetzung hat der Kläger nach Auskunft seines Arbeitgebers erfüllt.
Im Hinblick darauf, daß der Kläger im Streitjahr 1977 an 63 Tagen 7 bis 10 Stunden, an 72 Tagen 10 bis 12 Stunden und an 73 Tagen über 12 Stunden auswärts beschäftigt war, können ihm bei Anwendung des Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 LStR 1975 unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitslohns von zwischen 20 000 DM und 40 000 DM Pauschbeträge wegen Verpflegungsmehraufwand von insgesamt 4 538,80 DM (28 DM x 73, 22,40 DM x 72 und 14 DM x 63) gewährt werden. Abzüglich der Erstattung des Arbeitgebers von 1 735 DM sind daher Werbungskosten von 2 803,80 DM zu berücksichtigen.
3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Der Senat befindet in der Sache selbst, da sie entscheidungsreif ist. Die Einkommensteuer 1977 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1977 wegen Abzugs weiterer Werbungskosten in Höhe von 2 804 DM auf 2 534 DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 415976 |
BFH/NV 1989, 221 |