Leitsatz (amtlich)
1. Die Beurteilung der Begleitumstände einer Wohnungsnahme i.S. des § 8 AO 1977 ist eine Tatsachenwürdigung, die dem FG obliegt und an die der BFH gemäß § 118 Abs.2 FGO gebunden ist, soweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden.
2. Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, drückt u.a. ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht und von dort aus gesehen in die Zukunft gerichtet ist. Zur Bestimmung des Zeitmoments kann auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO 1977 zurückgegriffen werden.
3. Ein Ausländer hat in der Bundesrepublik keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO 1977, wenn er sich nur weniger als sechs Monate in der Bundesrepublik aufhält und seine Aufenthaltsabsicht von vornherein auf diese Dauer beschränkt ist.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung: BFH, 30.8.1989, I R 212/85, NV.
Normenkette
AO 1977 § 9 S. 2, § 8; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte im Streitjahr 1981 einen Wohnsitz in Österreich. Während der Monate Juni bis Oktober 1981 war er als Kellner in einem Gastronomiebetrieb in S in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigt. Dort wohnte er in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Barackenunterkunft. In den übrigen Monaten des Streitjahres hielt er sich an seinem Wohnsitz in Österreich auf.
Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1981. Den Antrag lehnte das FA durch Bescheid vom 12.März 1982 ab, weil der Kläger im Streitjahr nur beschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des § 9 der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu verpflichten.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 42 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Mai 1988 I R 12/86, BFHE 154, 56, BStBl II 1988, 928). Ein Arbeitnehmer ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er im Inland einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO 1977 hat (§ 1 Abs.1 EStG). Das FG ist rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze bzw. gegen Erfahrungssätze zu dem Ergebnis gekommen, daß beide Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind.
2. Ob jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er sie beibehalten und benutzen wird, bzw.ob sich jemand unter Umständen an einem Ort aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Beurteilung der Begleitumstände eine Tatsachenwürdigung, die gemäß § 96 Abs.1 Satz 1 FGO dem FG obliegt und an die der BFH gemäß § 118 Abs.2 FGO gebunden ist, soweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben wurden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 17.Oktober 1935 III A 206/35, RStBl 1935, 1415; BFH-Urteil vom 3.August 1977 I R 210/75, BFHE 123, 441, BStBl II 1978, 118). Da der Kläger keine entsprechenden Rügen erhoben hat, kann der erkennende Senat die Würdigung des FG nur auf Rechtsfehler bzw. nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze hin überprüfen.
3. Das FG hat die Annahme eines Wohnsitzes für den Streitfall mit der Begründung verneint, daß die vom Kläger genutzte Barackenunterkunft ihm von vornherein nur für fünf Monate zur Verfügung gestanden habe. Diese Würdigung läßt weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze erkennen. Das Innehaben einer Wohnung i.S. des § 8 AO 1977 unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, drückt u.a. ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht und von dort aus gesehen in die Zukunft gerichtet ist. Zwar sagt § 8 AO 1977 nichts darüber, für welche Zeitdauer bei Wohnsitzbegründung die Absicht bestehen muß, die Wohnung beizubehalten und zu benutzen. Revisionsrechtlich ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Anhaltspunkt auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO 1977 zurückgegriffen wird. Die Frist drückt aus, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur ein vorübergehender ist (vgl. RFH-Großer Senat, Gutachten vom 19.Oktober 1940 GrS D 3/40, RFHE 49, 186, RStBl 1940, 925). Dieser Gedanke liegt auch dem § 8 AO 1977 zugrunde, weil die Absicht einer von vornherein nur vorübergehenden Innehabung einer Wohnung keinen Wohnsitz i.S. der Vorschrift begründet. Auf diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß das FG die Absicht der Nutzung der Barackenunterkunft für die Dauer von weniger als sechs Monaten zur Annahme eines Wohnsitzes nicht genügen ließ.
4. Das FG hat aus dem gleichen Grunde einen Aufenthalt des Klägers i.S. des § 9 AO 1977 in S unter Umständen verneint, die erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend verweile. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, daß die Unterschreitung der Sechsmonatsfrist nicht zwangsläufig zur Verneinung des gewöhnlichen Aufenthaltes führe. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß der Begriff "gewöhnlich" gleichbedeutend mit "dauernd" ist (vgl. RFH-Großer Senat in RFHE 49, 186, RStBl 1940, 925). "Dauernd" erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit und bedeutet auch nicht "immer". "Dauernd" ist i.S. von "nicht nur vorübergehend" zu verstehen. So gesehen enthält die Sechsmonatsfrist des § 9 AO 1977 einen Anhaltspunkt dafür, welcher Aufenthalt nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen ist. Da es auf die Absichten des Steuerpflichtigen ankommt, schließt die Betrachtungsweise es nicht aus, im Einzelfall auch einen tatsächlichen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten als einen nicht nur vorübergehenden anzusehen. Dann muß sich jedoch die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt bezogen haben (vgl. BFH in BFHE 123, 441, BStBl II 1978, 118). Da das FG jedoch keine von dem tatsächlichen Aufenthalt abweichende Absicht des Klägers festgestellt hat, war seine Schlußfolgerung rechtlich möglich. Ein Ausländer hat in der Bundesrepublik keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO 1977, wenn er sich nur weniger als sechs Monate in der Bundesrepublik aufhält und seine Aufenthaltsabsicht von vornherein auf diese Dauer beschränkt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 62759 |
BStBl II 1989, 956 |
BFHE 158, 118 |
BB 1989, 2325-2325 (L1-3) |
DB 1990, 27 (ST) |
HFR 1990, 64 (LT) |