Leitsatz (amtlich)

Spatienkeile sind weder als Teile von kombinierten Schriftgieß- und -setzmaschinen noch als Matrizen für solche Maschinen, sondern als andere Geräte zum Schriftsetzen zu tarifieren.

 

Normenkette

GZT

 

Streitjahr(e)

1962

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 19. Dezember 1962 unter Vorlage von Warenproben, Abbildungen und Warenbeschreibungen eine verbindliche Zolltarifauskunft über als "Spatienkeile" bezeichnete Waren. Bei diesen Spatienkeilen handelt es sich, wie die Zolltarifauskunft festgestellt hat und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, um aus Stahl hergestellte Erzeugnisse, die im wesentlichen aus einem keilförmig geschliffenen, geschlitzten Schenkel und einen darin leicht verschiebbar angebrachten, ebenfalls keilförmig geschliffenen Schieber bestehen. Die Spatienkeile werden im Keilkasten der Linotype- und Intertype-Maschinen untergebracht und hängen dort an den Ohren ihres Schiebers. Zum Erstellen von Wortzwischenräumen in den Zeilen schlägt der Setzer jeweils die sogenannte Keiltaste an und bewirkt dadurch, daß ein Keil den Keilkasten verläßt und durch einen Fallkanal in den Sammler gleitet. Von dort aus gelangt die Matrizenzeile mit den Spatienkeilen zwischen die Formbacken der Maschine, wo die Spatienkeile durch ein Ausschließgestänge nach oben gedrückt werden. Dadurch werden gleichmäßige Wortzwischenräume erzielt und die Matrizen fest zwischen den Formbacken verkeilt. Nach dem Gießen der Zeile werden die Matrizen und die Spatienkeile automatisch in die zugehörigen Kästen zurückbefördert. Durch Zolltarifauskunft vom 7. März 1963 ZTA 38/1963 wurden diese Spatienkeile als Geräte zum Schriftsetzen der Tarifstelle 84.34 - A - III - b zugewiesen.

Mit ihrem Einspruch hiergegen erstrebte die Klägerin die Tarifierung der Waren als Teile von kombinierten Schriftgieß- und -setzmaschinen der Tarifnr. 84.34 - A - I, evtl. als Matrizen der Tarifnr. 84.34 - D - I. Der Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung ihrer nunmehr als Klage nach § 37 Nr. 2 der FGO anzusehenden Rb. macht die Klägerin folgendes geltend:

Die Behauptung der Oberfinanzdirektion (OFD), daß eine Maschine durchaus vollständig sein könne, ohne arbeitsfähig zu sein, werde lediglich damit begründet, daß sich das aus der Tatsache ergebe, daß beim Kauf einer Linotype- oder Intertype-Maschine die Maschine ohne Spatienkeile geliefert werde. In Wirklichkeit werde jedoch grundsätzlich ein kompletter Spatienkeilsatz mitgeliefert was durch Sachverständige, aber auch Vorlage von Kaufverträgen und Benennung von Abnehmern bewiesen werden könne. Aus den überreichten zwei Veröffentlichungen gehe hervor, daß eine Linotypesetzmaschine nur benutzbar sei, wenn verstellbare Ausschließmatrizen (Spatienkeile) zur Verfügung ständen. Der Einspruchsbescheid verstoße auch gegen die Vorschriften des Abschnitts XVI der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif (ZT), wonach Teile, wenn zu erkennen sei, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart bestimmt seien, der Tarifnummer für diese Maschinenart zuzuweisen seien. Es sei zwar richtig, daß die in den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.34 - A - III - b aufgeführten Maschinen und Geräte nur Beispiele darstellten, es seien aber nur solche, in denen Spatienkeile unbestreitbar nicht Verwendung finden könnten. Eine Eingruppierung dorthin sei um so unverständlicher, als die in Zeilensetz- und -gießmaschinen verwendeten Einsatzstücke für Gießformen (liners) von den zuständigen Zollbehörden anstandslos als Ersatzteile für Linotype- Maschinen anerkannt und der Tarifstelle 83.34 - A - I zugewiesen würden, wie die beigefügte Fotokopie ergebe. Bei Einfuhr nach Österreich würden die Spatienkeile der Tarifstelle 84.34 E als Bestandteile der Setzmaschine zugewiesen. Der Spatienkeil ersetze, wie auch der Einspruchsbescheid feststelle, beim Gießen der Zeilen eine Ausschließmatrize. Es sei nicht zu bestreiten, daß die Funktion eines Spatienkeils weiter gehe als die einer Ausschließmatrize. Es bleibe aber die Tatsache bestehen, daß der Spatienkeil wie eine buchstabenlose Matrize bei der Setzmaschine den Wortzwischenraum bewirke, den der Handsetzer durch das im Setzkasten liegende Blindmaterial erstelle. Die Klägerin beantragt, die Waren der Tarifstelle 84.34 - A - I, hilfsweise der Stelle 84.34 - D - I zuzuweisen.

Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Mit Recht hat die OFD in der Zolltarifauskunft und in der Einspruchsentscheidung die Spatienkeile nicht als Teile von Maschinen zum Schriftgießen oder Schriftsetzen - Tarifnr. 84.34 - A des ZT angesehen; denn der Umstand, daß die Arbeit solcher Maschinen u. a. die Verwendung von Spatienkeilen voraussetzt, verleiht diesen nicht die Eigenschaft von Teilen der Maschine. Andernfalls würde nämlich jedes Zubehör, dessen Verwendung für die bestimmungsgemäße Benutzung der Hauptsache erforderlich ist, ein Teil der Hauptsache sein, so daß insoweit jede Unterscheidung zwischen Teilen und Zubehör entfiele. So würden z. B. Gegenstände wie Batterien für Kraftfahrzeuge deren Teile sein, da das Kraftfahrzeug ohne Versorgung mit dem Batteriestrom nicht zu betreiben ist. Der Kreis der Teile würde sogar noch über den des Zubehörs, d. h. solcher Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, hinausreichen. Auf diese Weise würde sogar zu verarbeitendes Material zum Teil einer Maschine werden, wie z. B. das Nähgarn bei einer Nähmaschine, da ohne Verwendung dieses Materials die Nähmaschine ihre spezifische Arbeit des Nähens nicht verrichten könnte, während das Garn nicht einmal als Zubehör zur Nähmaschine angesehen werden kann. Auch die Tatsache, daß der Tarif in der Tarifnr. 84.34 Matrizen, deren Verwendung ebenfalls Voraussetzung für die Arbeit einer Maschine zum Schriftgießen ist, in der Warenbezeichnung neben den Maschinen zum Schriftgießen oder Schriftsetzen und unter der besonderen Tarifstelle D I aufführt, zeigt, daß der Tarif der Matrizen nicht als Teile sondern als selbständige Sache ansieht. Dementsprechend können auch Spatienkeile nicht als Teil solcher Maschinen gelten, sondern sind, wenn sie auch als Zubehör betrachtet werden können, mangels besonderer Vorschriften über ihre gleiche tarifliche Einordnung wie die Hauptsache, als selbständige Ware nach ihrer Beschaffenheit zu tarifieren. Auf die Frage, ob es üblich ist, daß mit einer Maschine zum Gießen oder Setzen auch ein Satz Spatienkeile geliefert wird, kommt es daher nicht an; denn auch die Mitlieferung von Matrizen würde diesen das Wesen selbständiger Waren nicht nehmen. Daß, wie die Klägerin geltend macht, Einsatzstücke für die Gußform durch Zollstellen anders tarifiert werden, ist demgegenüber nicht erheblich.

Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Spatienkeile als selbständige Waren als Gerät zum Schriftgießen oder Schriftsetzen oder als Matrizen bzw. wie diese zu tarifieren sind. Letzteres scheidet aus, da die Spatienkeile zwar auch dem Zweck dienen, den Zwischenraum zwischen den Matrizen auszufüllen und so die Zwischenräume zwischen den Worten des gegossenen Satzes zu bewirken, und insofern die gleiche Aufgabe erfüllen wie Blindmaterial, sie aber gerade an dessen Stelle verwendet werden, weil mit ihnen erreicht werden kann, daß automatisch innerhalb einer Schriftzeile alle Zwischenräume in ihrem Umfang übereinstimmen und zugleich die die Form für eine zu gießende Zeile bildenden Matrizen zwischen die sie haltenden Backen der Setzmaschine festgekeilt werden. Entsprechend diesem Zweck unterscheiden sich die Keile in ihrer Gestalt wesentlich von den Matrizen. Denn während letztere hinsichtlich Länge, Breite und Dicke unveränderlich sind, bestehen die Spatienkeile aus zwei gegeneinander verschiebbaren Teilen, deren jeder Keilform aufweist, so daß durch die Veränderung ihrer Lage zueinander, die automatisch bewirkt wird, ein mehr oder minder großer Zwischenraum zwischen den Matrizen ausgefüllt werden kann, wodurch der erstrebte Zweck - gleichmäßige Zwischenräume und feste Verkeilung - erreicht wird.

Diese Beschaffenheit unterscheidet die Spatienkeile wesentlich von den Matrizen und verleiht den Keilen gleichzeitig das Wesen eines Geräts zum Schriftgießen bzw. -setzen. Das rechtfertigt ihre Einordnung in die Tarifstelle 83.34 - A- Maschinen zum Schriftgießen oder Schriftsetzen. Denn nach der Vorschrift 7 zu Abschnitt XVI des ZT umfaßt bei der Anwendung der Vorschriften und Tarifnummern dieses Abschnitts der Begriff Maschine auch Apparate und Geräte dieses Abschnitts. Innerhalb der Tarifstelle A aber können die Spatienkeile nur in die Unterposition III b eingereiht werden, da eine andere sowohl nach dem Wortlaut als auch den Erläuterungen dazu offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Die von der OFD vorgenommene Tarifierung ist demnach nicht zu beanstanden. Daher war die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425810

BFHE 1966, 804

BFHE 86, 804

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