Leitsatz (amtlich)
Mehrere landwirtschaftliche Grundstücke können unabhängig davon, ob sie zu einer bewertungsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG gehören, die Merkmale einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG aufweisen, wenn sie räumlich zusammenhängen oder nahe beisammen liegen und natürlich oder durch besondere Umstände verbunden sowie zu einer gleichen, gleichartigen oder aufeinander abgestimmten Bewirtschaftung geeignet sind.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Der Kläger erwarb 1966 mehrere in Rheinland-Pfalz belegene landwirtschaftliche Grundstücke (Gesamtfläche rd. 57 ar). Der Gesamtkaufpreis (1 800 DM) entfällt in Höhe von 600 DM auf zwei Grundstücke (Grundstükke A: rd. 17 ar), in Höhe von 900 DM auf drei zusammenhängende Grundstücke (Grundstücke B: rd. 25 ar) und in Höhe von 300 DM auf weitere in verschiedenen Gemarkungen belegene nicht zusammenhängende kleinere Grundstücke (Grundstücke C: rd. 15 ar). Den Erwerb der Grundstücke A ließ das FA (Beklagter) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 12. März 1963; GrEStG) als der besseren Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Grundbesitz dienend steuerfrei. Wegen der Erwerbe der Grundstücke B und C (anteiliger Kaufpreis 1 200 DM) setzte das FA Grunderwerbsteuer fest.
Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA ging davon aus, daß die Grundstücke C zusammen mit den Grundstükken B eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Auf die Klage setzte das FG unter Abänderung des angefochtenen Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung die Grunderwerbsteuer herab.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3 Nr. 1 GrEStG, insbesondere die Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Einheit". Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten habe, sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Das Gesetz verlange, daß die als ein Grundstück zu behandelnden Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten. Es werde also nicht verlangt, daß die Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Im Erwerbszeitpunkt hätten sämtliche erworbenen Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit, nämlich dem landwirtschaftlichen Betrieb des Grundstücksveräu-ßerers gehört.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen keine Entscheidung darüber zu, ob die vom Kläger erworbenen Grundstücke im Zeitpunkt des Erwerbs als ein Grundstück zu behandeln sind.
Ob die Grundstücke C (zusammen mit den Grundstükken B) "zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG), ist für die Grunderwerbsteuer selbständig zu prüfen. Die Behandlung des Grundbesitzes bei der Einheitsbewertung ist für die Grunderwerbsteuer nicht bindend (Beschluß vom 10. Dezember 1968 II B 24/68, BFHE 94, 291, 294/295, mit weiteren Nachweisen).
Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb von Grundstücken. In § 2 GrEStG hat der Gesetzgeber den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts übernommen, diesen jedoch für das Grunderwerbsteuerrecht in bestimmter Weise modifiziert. Die Bestimmungen in Abs. 3 Satz 1 sollen verhindern, daß eine einheitliche Veräußerung mehrerer Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, eine Mehrheit von Steuerfällen mit allen grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen auslöst. In solchen Fällen soll die Steuer nicht für jedes einzelne Grundstück, sondern "für die wirtschaftliche Einheit berechnet" werden (so die amtliche Begründung zu § 2 GrEStG 1940, RStBl 1940, 393). Das wird dadurch erreicht, daß mehrere Grundstücke nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich als ein Grundstück behandelt werden.
Was unter wirtschaftlicher Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu verstehen ist, bestimmt sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten. § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG läßt - wie das FG zu Recht hervorhebt - nach seinem Wortlaut wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein. Er setzt nicht voraus, daß die Grundstücke zu einer bewertungsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG gehören. Daher können mehrere Grundstücke entweder im Verband einer bewertungsrechtlichen Einheit oder losgelöst von einer solchen für sich allein grunderwerbsteuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit zu werten sein.
Ob dies im Streitfall gegeben ist, kann aus den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht hergeleitet werden. In der Entscheidung wird lediglich ausgeführt, daß der Kläger mehrere landwirtschaftliche Grundstücke erworben habe, ferner als Wiedergabe des Vorbringens des FA, daß "die erworbenen Grundstücke bereits bei der Rechtsvorgängerin zu einer wirtschaftlichen Einheit, ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, zusammengefaßt gewesen" seien, und daß auch der Kläger sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb hinzu erworben habe. Ohne Rechtsverstoß legt das FG sodann dar, daß allein die bewertungsrechtliche Zuordnung landwirtschaftlicher Grundstücke zur Obereinheit eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht den Schluß rechtfertige, es liege eine wirtschaftliche Einheit i. S. von § 2 Abs. 3 GrEStG vor. Dies schließt indes nicht aus, daß mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke desselben Eigentümers die Merkmale einer wirtschaftlichen Einheit aufweisen, etwa weil sie räumlich zusammenhängen oder nahe beisammenliegen und natürlich oder durch besondere Umstände verbunden sowie zu einer gleichen, gleichartigen oder aufeinander abgestimmten Bewirtschaftung geeignet sind. Da vom FG hierzu keine Feststellungen getroffen wurden, insbesondere auch kein Meßtischblatt zum Gegenstand der Tatsachenfeststellungen gemacht wurde, vermag der Senat in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Abstrakte Rechtsausführungen zu den verschiedenen denkbaren, möglicherweise in ihren Einzelheiten sehr vielfältigen Sachverhaltsgestaltungen sind dem Revisionsgericht verwehrt (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juli 1973 II R 34/69, BFHE 110, 196, BStBl II 1973, 798, viertletzter Absatz). Der Rechtsstreit muß deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 71259 |
BStBl II 1975, 270 |
BFHE 1975, 443 |