Leitsatz (amtlich)

1. Verpachtet der Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei an einen Schafhalter eine ihm gehörende Scheune oder einen Teil derselben zur Unterbringung von Schafen und die ihm gehörenden Wiesen zum Pferchen und Beweiden gegen einen Pauschbetrag und verkauft er zur Fütterung der Schafe in der landwirtschaftlichen Verschlußbrennerei angefallene Schlempe gegen Einzelabrechnung, so ist die Bedingung in § 25 Abs. 2 Ziff. 3 BrMonG nicht mehr erfüllt.

2. Beim Brennrecht handelt es sich nicht um ein Recht zum Brennen, es bedeutet vielmehr nur eine Vergünstigung und zwar, soweit es sich um ablieferungspflichtigen Branntwein handelt, um eine monopolrechtliche, soweit es sich um Branntweinaufschlag handelt, um eine steuerrechtliche.

3. Der Verlust des Brennrechts infolge des Übertritts einer Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere ist keine Strafe. Er ist auch rechtlich keine Enteignung und verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

 

Normenkette

ZT 1963: Erläuterung I (11) zu Kapitel 39; BrMonG § 28; BrMonG § 38; BrMonG § 67; BrMonG § 71; BrMonG § 74; BO § 7

 

Tatbestand

1) Der Kläger ist als Nachfolger seines inzwischen verstorbenen Vaters seit dem 1. Juli 1964 Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei.

Auf Grund einer im Oktober 1963 von dem entlassenen Brennmeister erstatteten Anzeige durchgeführte Ermittlungen der Zollfahndungsstelle ergaben, daß der Vater des Klägers mindestens seit dem Jahre 1956 jeweils in den Wintermonaten eine von seiner eigenen Stallung getrennte Scheune an einen Schafhalter zur Unterbringung der Schafe verpachtet und zu deren Fütterung einen Teil der in der landwirtschaftlichen Brennerei angefallenen Schlempe verkauft hat. Sie ergaben weiter, daß außerdem die Wiesen des Brennereigutes gleichzeitig mit den Wiesen der Gemeinde an den Schafhalter zum Pferchen und zur Beweidung verpachtet wurden.

Das Hauptzollamt teilte dem Vater des Klägers daraufhin mit, daß nach diesen Ermittlungen eine von den Vorschriften des § 25 Abs. 2 Ziff. 3 des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) abweichende Verwendung der Schlempe und des angefallenen Düngers vorliege, die den Übertritt der Brennerei in die Klasse der gewerblichen Brennereien zur Folge habe (§ 7 der Brennereiordnung – BO –) und den Verlust des Brennrechts vom Beginn des Betriebsjahres an nach sich ziehe, in dem die Veränderung erstmals vorgekommen sei (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 BrMonG).

Das Branntwein-Übernahmegeld für den im Betriebsjahr 1963/64 abgelieferten Branntwein wurde daraufhin auf der Grundlage einer gewerblichen Brennerei ohne Brennrecht, d. h. mit den Abzügen nach den §§ 67 und 74 und ohne den Zuschlag nach § 71 BrMonG berechnet.

Nachdem der Bundesminister der Finanzen durch Erlaß vom 23. November 1964 aus Billigkeitsgründen genehmigt hatte, daß vom 1. Oktober 1964 ab die nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BrMonG eingetretene Rechtsfolge wieder aufgehoben werde, wurde das in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 30. September 1963 zuviel gezahlte Übernahmegeld mit Zahlungsaufforderungen vom 18. Dezember 1964 und 15. Juli 1966 zurückgefordert.

2) Mit seinen nunmehr als Klagen anzusehenden Beschwerden wendet sich der Kläger gegen die Behandlung seiner Brennerei als brennrechtslose gewerbliche Brennerei. Er beantragt Aufhebung der Zahlungsaufforderungen vom 18. Dezember 1964 und vom 15. Juli 1966 und Nachzahlung von Branntwein-Übernahmegeld für im Betriebsjahr 1963/64 abgelieferten Branntwein. Zur Begründung trägt er folgendes vor: Die Scheune werde etwa zur Hälfte für Mastvieh des Klägers und etwa zur anderen Hälfte für die Einstellung der Pensionstiere (Schafe) für die Zeit von Mitte November eines Jahres bis Ende März des folgenden Jahres verwendet. Es seien also in diesen Monaten gleichzeitig in der Scheune das Mastvieh des Beschwerdeführers und die Schale gewesen. Die Einstellung der Schafe sei unter folgenden Bedingungen erfolgt:

  1. Stellung des Pflegers durch den Schafhalter. Dies sei bei Schafen notwendig; der Schäfer bliebe auch im Winter bei der Herde.
  2. Pauschbetrag für den Raum und Weidegang.
  3. Einzelberechnung für die bezogenen Futtermittel (Schlempe, Stroh, Heu).

Diese Handhabung sei kein Verstoß gegen § 25 BrMonG. Die Schlempe sei an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert worden; bezüglich der Zulässigkeit der Einstellung von Pensionstieren werde verwiesen auf den Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol von Hoppe-Heinricht, § 25 S. 6, wo ausgeführt sei, daß die Abgabe von Schlempe an fremdes Vieh im eigenen Stall zur Aufmästung zulässig sei. Aller Düngeanfall sei auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet worden.

Das Handeln gegen die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 BrMonG müsse schuldhaft sein, weil der Übergang von einer Brennereiklasse in eine andere der Einziehung eines Vermögensobjektes, zumindest eines vermögensgleichen Rechtes entspreche. Der Kläger habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; er habe sich in einem Irrtum befunden, der die Pflichtwidrigkeit ausschließe. Die Maßnahme nach § 38 Abs. 1 Ziff. 2 BrMonG widerspreche im Streitfall mithin rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Für eine landwirtschaftliche Brennerei bedeute der Verlust des Brennrechts ihren wirtschaftlichen Tod, weil die Herstellung von ablieferungspflichtigem Branntwein außerhalb des Brennrechts mit Rücksicht auf die Überbrandabzüge unrentabel werde.

Der Verlust des Brennrechts, der nach § 38 Abs. 3 BrMonG kraft Gesetzes und auf Dauer eintrete, stelle eine entschädigungslose Enteignung dar, wenn man nicht annehme, daß es sich um eine Verwaltungsstrafe handle. Eine entschädigungslose Enteignung kenne das geltende Recht nicht, sie würde zudem gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen. Das geltende Recht kenne auch nicht eine Verwaltungsstrafe ohne Verschulden. Der Gesetzgeber habe dies auch offensichtlich erkannt; er habe den § 37 Abs. 4 BrMonG, der im Grundsatz den gleichen Tatbestand wie § 38 BrMonG betreffe, jetzt dahin ergänzt, daß ein Wechsel der Brennereiklasse nicht eintrete, wenn die Verarbeitung anderer als selbst gewonnener Obststoffe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht habe verhindert werden können. Der Kläger verweist hierzu auf Hoppe-Heinricht (a. a. O.), § 37 Anm. 6.

3) Die Beklagte beantragt, die Klagen kostenpflichtig abzuweisen. Sie trägt im wesentlichen folgendes vor:

Die Behauptung, dem Schafhalter sei nur ein Teil der Scheune gegen Entgelt überlassen worden, ändere nichts an dem für den Rechtsstreit erheblichen Tatbestand. Die Schafe seien nicht im eigenen Stall des Klägers eingestellt gewesen und hätten deshalb nicht als „Vieh der Brennereiwirtschaft” (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 BrMonG) gegolten. Die Schafe seien während der Schlempefütterungsperiode auch auf nicht zur Brennereiwirtschaft gehörende, Weiden getrieben, der Dünger also nicht restlos auf den Brennereigrundstücken verwendet worden.

Klassenwechsel und Brennrechtsverlust seien an objektive Tatbestände gebunden und hingen nicht von einem Verschulden ab. Daß der Brennrechtsverlust nach dem Willen des Gesetzgebers keine Strafe sein könne, ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, §§ 38, 39 BrMonG stünden im Vierten Abschnitt „Brennrecht”, während die Strafrechts- und Strafverfahrensvorschriften im Elften Abschnitt aufgeführt seien. Das BrMonG kenne eine Verwaltungsstrafe überhaupt nicht. Das Zitat aus Hoppe-Heinricht zu § 37, Anm. 6 habe de lege lata keine Bedeutung.

Der Brennrechtsverlust sei auch keine entschädigungslose Enteignung, die nach Art. 14 GG ungesetzlich sei. Das Brennrecht sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lediglich eine monopolrechtliche Vergünstigung. Es fehlten ihm auch alle Merkmale für einen Eigentumsbegriff, so daß schon rein rechtlich nicht von einer Enteignung gesprochen werden könne und Art. 14 GG demnach auf das Brennrecht nicht anwendbar sei.

Daß der Brennrechtsverlust nicht den wirtschaftlichen Tod bedeute, ergebe sich u. a. daraus, daß zahlreiche Kartoffelbrennereien jahrelang ohne Brennrecht gearbeitet hätten. Hinzuzufügen sei noch, daß der Brennrechtsverlust im Wege der Billigkeitsentscheidung nach § 177 BrMonG wieder ausgeglichen zu werden pflege.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die wegen der gleichen Sach- und Rechtslage vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen können keinen Erfolg haben.

1) Der Kläger hat nach den Ermittlungen der Zollfahndungsstelle und seinem eigenen Vorbringen jeweils in den Wintermonaten auf Grund eines sogenannten Weidepachtvertrages mindestens einen Teil einer Scheune („Alter Stadel”) an einen Schafhalter zur Unterbringung seiner Schafe und dem Brennereibesitzer gehörende Wiesen zum Pferchen und Beweiden gegen einen Pauschbetrag verpachtet und zur Fütterung der Schafe einen Teil der in der landwirtschaftlichen Verschlußbrennerei angefallenen Schlempe gegen Einzelabrechnung verkauft. Seiner Auffassung, daß er durch diese Handhabung nicht gegen § 25 BrMonG verstoßen habe, weil nach Hoppe-Heinricht, Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol, § 25, S. 6 „die Abgabe von Schlempe an fremdes Vieh im eigenen Stall zur Aufmästung zulässig” sei, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 25 Abs. 2 BrMonG ist eine Einzelbrennerei eine landwirtschaftliche Brennerei, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet werden.

Diese Fassung des § 25 beruht auf der Verordnung vom 7. Dezember 1944 (Reichszollblatt 1944 S. 210). Er lautete vorher:

„Als landwirtschaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und …” Während also bis zu der Änderung des § 25 im Jahre 1944 gefordert wurde, daß die Schlempe vom Brennereibesitzer in der eigenen Wirtschaft verfüttert wurde, muß sie nach der jetzt geltenden Fassung des § 25 an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Mit dem vor der Änderung des § 25 geltenden Wortlaut ließ sich die im Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol von Weidner-Seydel, Auflage 1936, vertretenen Auffassung vereinbaren, daß die Bedingung auch dann als erfüllt gelte wenn Schlempe an fremdes Vieh verfüttert wird, das gegen Entgelt in die zur Brennerei gehörige Wirtschaft eingestellt ist. Der Senat hat aber Bedenken dagegen, daß Hoppe-Heinricht a. a. O. auch nach der Änderung des § 25 die Abgabe von Schlempe an fremdes Vieh im eigenen Stall der Brennereiwirtschaft für zulässig gelten lassen will, obwohl es im Gesetz nicht mehr nur heißt, daß die Schlempe in der Brennereiwirtschaft, sondern daß sie an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert wird. Doch braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da im Streitfall die Schafe nicht im eigenen Stall der Brennereiwirtschaft eingestellt waren. Denn der Teil des Stalles, der zur Unterstellung der Schafe an den Schafhalter verpachtet worden war, war durch die Verpachtung in den Besitz des Schafhalters übergegangen, war für die Dauer der Verpachtung also nicht mehr im Besitz des Brennereibesitzers und gehörte damit nicht mehr zur Brennereiwirtschaft. Denn auf den Besitz und nicht auf das Eigentum stellt es das BrMonG ab (vgl. § 25 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2: „Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden”).

Da auch die dem Brennereibesitzer gehörenden Wiesen an den Schafhalter verpachtet waren, ist auch der Dünger insoweit nicht auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet worden.

Nach allem waren infolge der geschilderten Handhabung durch den Kläger die Bedingungen in § 25 Abs. 2 Ziff. 3 BrMonG nicht mehr erfüllt, die Brennerei war also keine landwirtschaftliche Brennerei mehr. Sie galt daher gemäß § 28 BrMonG, § 7 Abs. 1 b BO als gewerbliche Brennerei, war also von einer Brennereiklasse in eine andere übergetreten. Dieser Übertritt hatte kraft Gesetzes (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 BrMonG) das Erlöschen des Brennrechts zur Folge.

2) Dieser Verlust des Brennrechts stellt nicht, wie der Kläger vorträgt, eine entschädigungslose Enteignung dar, die gegen das GG Art. 14 verstößt. Denn beim Brennrecht handelt es sich nicht, wie man nach dem Wort „Brennrecht” annehmen könnte, um ein Recht zum Brennen, d. h. zur Herstellung von Branntwein, das Brennrecht bedeutet vielmehr nur eine Vergünstigung und zwar, soweit es sich um ablieferungspflichtigen Branntwein handelt, um eine monopolrechtliche, d. h. es schützt bei der Bemessung des Übernahmegeldes vor dem Betriebsabzug für Überbrand, soweit es sich um Branntweinaufschlag handelt, eine steuerrechtliche Vergünstigung, da der Branntweinaufschlag für den innerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein niedriger ist (siehe Urteil des BFH III 50/52 S vom 8. Januar 1954, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 58 S. 410 – BFH 58, 410 –, BStBl III 1954, 70, und Gutachten des BFH II z D 2/51 S vom 12. Oktober 1951, BFH 55, 536, BStBl III 1951, 217). Solche Vergünstigungen, sei es auf gesetzlicher Grundlage oder auf Grund einer besonderen Bewilligung (§ 96 AO) sind auf dem Gebiet des Monopolrechts und des Steuerrechts zahlreich. Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Bestand solcher Vergünstigungen maßgebend sind, ändern, fallen sie entweder kraft Gesetzes, also automatisch weg oder aber sie können zurückgenommen oder eingeschränkt werden (§ 96 AO). Solchen Vergünstigungen fehlen alle für einen Eigentumsbegriff selbst im weitesten Sinne des Wortes wesentlichen Merkmale; ihr Wegfall oder ihr Widerruf ist daher auch rechtlich keine Enteignung und verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

3) Der Verlust des Brennrechts ist auch keine Strafe. Ob eine Brennerei eine landwirtschaftliche Brennerei ist, weil sie die vom Gesetz hierfür geforderten Bedingungen erfüllt, oder ob sie es nicht ist, weil diese Bedingungen bei ihr nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hängt mit allen daraus sich ergebenden Folgen von rein objektiven Tatbeständen und nicht von einem Verschulden ab. Es ist daher rechtlich belanglos, ob der Kläger sich der Tragweite seines Tuns bewußt war oder nicht.

Der Hinweis auf § 37 Abs. 4 BrMonG kann de lege lata für die Beurteilung des Streitfalles keine Bedeutung haben, zumal da es sich bei dieser Neufassung um eine Regelung für Gemeinschaftsbrennereien handelt, deren Grundgedanke nicht auf Einzelbrennereien übertragbar ist.

Auch daß der Verlust des Brennrechts wirtschaftliche Nachteile nach sich zieht, macht ihn ebensowenig wie den mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundenen Verlust oder Widerruf einer sonstigen steuerrechtlichen Vergünstigung zu einer Strafe.

Der Brennrechtsverlust einer landwirtschaftlichen Brennerei bedeutet für die Brennereiwirtschaft – auf diese und nicht auf die Brennerei allein kommt es in diesem Zusammenhang an – auch nicht den wirtschaftlichen Tod. Er bedeutet im wesentlichen den Wegfall von Vorteilen, die die Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien gegenüber solchen landwirtschaftlichen Betrieben gleicher Art und Größe ohne Brennerei genießen. Auch pflegt der kraft Gesetzes eintretende Brennrechtsverlust im Wege der Billigkeitsentscheidung nach § 177 BrMonG wieder ausgeglichen zu werden, wie es auch im Streitfall, wenn auch nicht für die ganze in Betracht kommende Zeit geschehen ist.

Nach allem mußten die Klagen sowohl wegen der Rückforderungsbescheide wie auch wegen Nachzahlung von Branntweinübernahmegeld für im Betriebsjahr 1963/64 abgelieferten Branntwein abgewiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI514620

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