Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird der in der DM-Eröffnungsbilanz eingesetzte Einheitswert eines Grundstücks später auf den 21. Juni 1948 im Wege der Fortschreibung herabgesetzt, so ist der Steuerpflichtige nur dann verpflichtet, den bisherigen Wertansatz zu berichtigen, wenn dieser über den nach § 16 DMBG zulässigen Wertansätzen liegt.
Normenkette
DMBG § 16; DMBG § 47 Abs. 4
Tatbestand
Der Buchwert des im Eigentum von zwei Gesellschaftern stehenden betrieblich genutzten Grundstücks betrug in der Bilanz der Beschwerdeführerin (Bfin.), einer OHG, am 20. Juni 1948 107.000 RM. In der DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) bewertete die Bfin. dieses Grundstück mit dem damaligen Einheitswert von 66.000 DM. In ihren Erläuterungen zur DMEB erklärte die Bfin., daß über ihren Antrag auf Fortschreibung des Einheitswerts wegen erlittener Kriegsschäden noch nicht entschieden sei. Nach der Vorschrift des § 16 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) seien Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets höchstens mit dem Einheitswert anzusetzen. Von dieser Bewertungsmöglichkeit wolle sie Gebrauch machen. Bis zur Feststellung des fortgeschriebenen Einheitswerts auf den 21. Juni 1948 werde der zuletzt festgestellte Einheitswert mit 66.000 DM angesetzt. Für diesen Wertansatz sei die Berichtigung im Rahmen der §§ 47 und 74 DMBG gegeben.
Bei einer im Oktober 1953 durchgeführten Betriebsprüfung berichtigte der Betriebsprüfer den Wertansatz für das Grundstück in der DMEB, indem er den inzwischen fortgeschriebenen Einheitswert in Höhe von 62.000 DM ansetzte.
Das Finanzamt schloß sich dem Betriebsprüfungsbericht an und berichtigte dementsprechend die Gewinnfeststellungen II/1948 bis 1952.
In der Sprungberufung wandte sich die Bfin. gegen den Ansatz des berichtigten Einheitswerts zum 21. Juni 1948 in der DMEB. Sie vertrat den Standpunkt, daß sie zu einer solchen Berichtigung nicht gezwungen werden könne, weil der von ihr eingesetzte ursprüngliche Einheitswert den Buchwert in der RM-Schlußbilanz nicht übersteige. Das Finanzgericht schloß sich der Bfin. hinsichtlich des endgültigen Wertansatzes des Grundstücks in der DMEB nicht an. Die Bfin. habe unter vielen möglichen Bilanzansätzen in der DMEB den Einheitswert gewählt. Aus ihren Erläuterungen zur DMEB ergebe sich, daß sie an dem Einheitswert festhalten wollte. Nach § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 DMBG sei der in der DMEB angesetzte Einheitswert entsprechend zu ändern, wenn er sich durch eine Wertfortschreibung auf den 21. Juni 1948 erhöhe oder ermäßige. Diese Vorschriften seien zwingend.
In der von der Bfin. eingelegten Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nur noch der Wertansatz des Grundstücks in der DMEB streitig. Die Bfin. vertritt in diesem Punkt den gleichen Standpunkt wie im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Eine Berichtigung von Wertansätzen von Grundstücken in der steuerlichen DMEB kommt dann in Betracht, wenn der nach § 16 DMBG für den Wertansatz maßgebende Einheitswert sich infolge einer Wertfortschreibung oder änderung gegenüber dem angesetzten Wert erhöht oder ermäßigt (ß 47 Abs. 4 DMBG). Maßgebend ist der Einheitswert als Wertansatz nach § 16 DMBG nur dann, wenn er über dem 1 : 1 umgestellten Buchwert liegt. Liegt der Buchwert zum 20. Juni 1948 sowohl über dem ursprünglichen als auch über dem fortgeschriebenen Einheitswert, so ist der Einheitswert nur für den seltenen Fall maßgebend, daß der gemeine Wert am 21. Juni 1948 noch unter dem Einheitswert liegt. Denn dann bildet der Einheitswert am 21. Juni 1948 die Höchstgrenze der möglichen Wertansätze. § 47 Abs. 4 DMBG will dem Kaufmann die Möglichkeit geben, der durch die Wertfortschreibung veränderten Sach- und Rechtslage durch Berichtigung Rechnung zu tragen. Ein Zwang zur Bilanzberichtigung besteht aber nur dann, wenn der fortgeschriebene Einheitswert den höchstzulässigen Wertansatz bildet, wenn er also zum Beispiel unter dem ursprünglichen Einheitswert, aber über dem Buchwert am 20. Juni 1948 liegt. Liegen sowohl der ursprüngliche als auch der fortgeschriebene Einheitswert unter dem Buchwert vom 20. Juni 1948, so besteht keine Veranlassung, den Kaufmann zu zwingen, den niedrigeren fortgeschriebenen Einheitswert anzusetzen; denn der höhere ursprüngliche Einheitswert läßt sich nach wie vor als zulässiger Wert zwischen dem Einheitswert und dem Buchwert rechtfertigen (ebenso im Ergebnis Mersmann D-Markbilanzgesetz § 47 Anm. 6).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Bfin. nicht gezwungen werden kann, den Bilanzansatz für das Grundstück am 21. Juni 1948 von 66.000 DM auf 62.000 DM zu ermäßigen. Der Wertansatz von 66.000 DM bleibt ein nach § 16 Abs. 2 DMBG zulässiger Wertansatz zwischen dem fortgeschriebenen Einheitswert von 62.000 DM und dem über dem ursprünglichen Einheitswert liegenden Buchwert zum 20. Juni 1948.
Fundstellen
Haufe-Index 408533 |
BStBl III 1956, 296 |
BFHE 1957, 255 |
BFHE 63, 255 |