Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.07.1996 - XI R 4/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur von Verlustabzügen

 

Leitsatz (NV)

Vor dem 31. Dezember 1990 entstandene Verlustabzüge können bei Änderungen, die sich aufgrund anderer tatsächlicher oder rechtlicher Beurteilung ergeben, noch korrigiert werden, sofern der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 3 S. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluß an eine Außenprüfung wurden die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 geändert. Zum 31. Dezember 1988 ergab sich kein Verlustvortrag. Gleichwohl erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) für 1989 einen Einkommensteuerbescheid, der in der Rubrik "Erläuterungen für die Folgejahre" einen aus 1986 stammenden Verlust in Höhe von 51 319 DM auswies. Diesen Betrag übernahm das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1990 und 1991, die unter Berücksichtigung von Verlustabzügen in Höhe von 16 913 DM fü r 1990 und 34 406 DM für 1991 jeweils zu einer Einkommensteuer in Höhe von 0 DM führten. Zum 31. Dezember 1990 stellte das FA den vortragsfähigen Verlust mit einem Betrag von 34 406 DM gesondert fest. Bei einer Außenprüfung wurde bemerkt, daß die Verluste nicht hätten abgezogen werden dürfen. Ferner führte die Außenprüfung für das Jahr 1989 zu einer Gewinnerhöhung um 22 074,76 DM und für die Streitjahre ebenfalls zu Gewinnänderungen. Das FA änderte die Bescheide, in denen es die Ergebnisse der Außenprüfung umsetzte und die Verlustvorträge nicht mehr berücksichtigte. Außerdem erging ein geänderter Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1990, in dem der verbleibende vortragsfähige Verlust auf 0 DM festgestellt wurde.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, daß der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes nach § 10 d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe geändert werden dürfen. Eine Bindungswirkung an die Verlustberechnung für ein Vorjahr bestehe auch hier nur dann, wenn jene Verluste förmlich festgestellt worden seien. In diesem Fall sei der Feststellungsbescheid für das Vorjahr Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung im Folgejahr. Abgesehen davon könne die Verlustfeststellung gemäß § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG uneingeschränkt an die Sachbehandlung im Einkommensteuerbescheid angeglichen werden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Gemäß § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG sei die Änderung des Feststellungsbescheides nur zulässig, soweit sich die nach § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge änderten und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu ändern sei.

Die Kläger beantragen, den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 auf 15 413 DM festzustellen, die Einkommensteuer 1990 (unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs von 35 906 DM) auf 0 DM und die Einkommensteuer 1991 (unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs von 15 413 DM) auf 3 646 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, und schließt sich der Beurteilung des FG an. Der Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 1990 sei ein bindender Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbescheide der Folgejahre, aber nicht für die Einkommensteuer des Jahres 1990. Im übrigen könne das Inkrafttreten des neuen § 10 d EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1990 nicht dazu führen, daß ein Steuerpflichtiger zum erstmaligen Feststellungszeitpunkt besser gestellt werde als in den Vorjahren bzw. in den Folgejahren ab 1991.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); die Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG sind Feststellungsbescheide zu ändern, soweit sich -- erstens -- die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und -- zweitens -- deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist (dazu Baum, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 512). Die letztgenannte Voraussetzung sichert die Bestandskraft des vorausgehenden Steuerbescheides; andernfalls könnten durch eine Änderung des Feststellungsbescheides in einem bestandskräftigen Bescheid enthaltene Fehler in späteren Veranlagungszeiträumen kompensiert werden.

a) Im Streitfall haben sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge geändert, da sie vom FA zu hoch angesetzt worden waren. Das gilt nicht nur für die anläßlich der Außenprüfung vorgenommene Gewinnerhöhung von 22 074 DM, sondern auch für den darüber hinausgehenden Verlustabzug aus dem Veranlagungszeitraum 1986, der -- fehlerhaft -- nachrichtlich in dem Einkommensteuerbescheid 1989 als noch offener Verlustabzug erwähnt worden war. Da der Verlustabzug nach der Gesetzesneuregelung erstmals zum 31. Dezember 1990 gesondert festgestellt worden ist (§ 52 Abs. 1 EStG 1990), sind die vor diesem Stichtag entstandenen Verlustabzüge insgesamt nicht bindend festgestellt worden und können bei Änderungen, die sich aufgrund anderer tatsächlicher oder rechtlicher Beurteilung ergeben, noch korrigiert werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496; von Groll in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 d Rdnr. D 100; Schmidt/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, § 10 d Rz. 25; zu vergleichbaren Korrekturen nach § 10 d Satz 2 EStG a. F. -- nunmehr § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG -- vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 12/93, BFH/NV 1994, 710; BFH-Beschluß vom 15. Juni 1994 XI B 70/93, BFH/NV 1994, 868).

b) Die Einkommensteuerbescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und konnten geändert werden; damit ist auch in bezug auf den Veranlagungszeitraum 1990 der Voraussetzung des § 10 d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG Genüge getan.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421679

BFH/NV 1997, 180

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug
    Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug

      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren