Schlagwörter

Sanierungsgewinn, Antrag, Gesetzesänderung, Feststellungsfrist, Rückwirkendes Ereignis

 

Rechtsfrage (Thema)

Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall (Schulderlass vor dem 09.02.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO? Ist § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Antragstellung nur bis zum Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist möglich ist?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

EStG § 3a Abs. 4, § 52 Abs. 4a S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 04.09.2023; Aktenzeichen 9 K 3511/20 F)

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