Schlagwörter
Sanierungsgewinn, Antrag, Gesetzesänderung, Feststellungsfrist, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage (Thema)
Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall (Schulderlass vor dem 09.02.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO? Ist § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Antragstellung nur bis zum Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist möglich ist?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Verwaltung
Normenkette
EStG § 3a Abs. 4, § 52 Abs. 4a S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 04.09.2023; Aktenzeichen 9 K 3511/20 F) |
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