Schlagwörter

Kapitalertragsteuer, Erstattung, Dividende, Drittstaat, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit

 

Rechtsfrage (Thema)

Kein Anspruch einer Drittstaatengesellschaft auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Vorrangigkeit der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit

Kann sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn ihre Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft gewährt? Ist in einem solchen Fall die Niederlassungsfreiheit vorrangig?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 50d Abs. 1 S. 2; KStG § 31 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2; AEUV Art. 49, 63; EG Art. 43, 56

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 02.03.2022; Aktenzeichen 7 K 1424/18 KE)

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