Schlagwörter

Kapitalertragsteuer, Nachforderung, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Ist von der maximalen Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auszugehen, wenn trotz Gewinnen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes Kapitalertragsteueranmeldungen mit 0 € abgegeben wurden?

2. Endet die Festsetzungsfrist für einen Kapitalertragsteueranspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO erst mit Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zu dem für einen Haftungsbescheid zum Kapitalertragsteueranspruch geführten finanzgerichtlichen Verfahren, wenn über dieses Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses eines Nachforderungsbescheids für diesen Kapitalertragsteueranspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Haftungsbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 44 Abs. 5 S. 2; AO § 167 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 3a

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.07.2023; Aktenzeichen 8 K 8048/22)

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