Schlagwörter

Zinsfestsetzung, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Gesamtschuldner

 

Rechtsfrage (Thema)

Auswirkung eines Antrags auf Durchführung von Einzelveranlagungen auf bereits im Zusammenhang mit Zusammenveranlagungen festgesetzte Zinsen:

Bleiben die bis zum Antrag auf Durchführung der Einzelveranlagung aufgelaufenen Zinsen weiterhin festgesetzt, mit der Folge, dass die Ehefrau als Gesamtschuldnerin hierfür in Anspruch genommen werden kann, obwohl die Einkünfte zu 100 v.H. auf den Ehemann verteilt wurden?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

AO § 233a; EStG §§ 26, 26a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 13.10.2022; Aktenzeichen 14 K 642/21)

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