Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen 12 KLs 501 Js 1026/2001)

AG Nürnberg (Beschluss vom 06.12.2001; Aktenzeichen 59 Gs 9730/01)

AG Dresden (Beschluss vom 14.06.2001; Aktenzeichen 270 Gs 1863/01)

AG Dresden (Entscheidung vom 30.05.2001; Aktenzeichen 270 Gs 1863/01)

 

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 30. Mai 2001 – 270 Gs 1863/01 –, der Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 14. Juni 2001 – 270 Gs 1863/01 –, der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2001 – 59 Gs 9730/01 – und der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003 – 12 KLs 501 Js 1026/2001 – werden aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Gründe

Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003, durch das der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, in Teilen aufgehoben. Der Angeklagte befindet sich seit dem 30. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wäre unverhältnismäßig.

Der Senat hebt deshalb gemäß § 126 Abs. 3 i.V. mit § 120 Abs. 1 StPO den Haftbefehl und die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558434

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