Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 12.07.1995; Aktenzeichen 9 U 140/94)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Unterschriften

Röhricht, Dr. Goette, Dr. Boetticher, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1722813

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