Normenkette
BGB § 242; EStG § 10a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, §§ 80, 82 Abs. 2, § 83
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 dahin geändert wird, dass die Beklagte die durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober 2012 veranlassten und der Kläger die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.
Streitwert: bis 1.500 €
Gründe
Rz. 1
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 11. März 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Rz. 2
II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. April 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 3
1. Zwar trifft es zu, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einer Mitteilung vom 1. August 2006 (IV C 5-S 2333-87/06, DB 2006, 1927) die Auffassung vertreten hat, dass auch selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, dass die zugesagte Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorgesehen ist. Dies vermag aber die vom Senat im Hinweisbeschluss gegebene Begründung nicht in Frage zu stellen. Der Senat hat dort nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es im Streitfall um eine selbständige Versicherung und nicht um eine Zusatzversicherung geht.
Rz. 4
2. Entscheidend für die mangelnde Förderfähigkeit des Vertrages ist vielmehr die im Vertrag des Klägers vorgenommene Befristung, die nicht im Hinblick auf eine entfallende Versorgungsbedürftigkeit vorgenommen worden ist, sondern schon in einem Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen nach § 35 Satz 2 oder § 36 Satz 2 SGB VI eingreift.
Rz. 5
Gegenteiliges folgt entgegen dem entsprechenden Einwand des Klägers nicht aus Rn. 286 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (IV C 3-S 2015/11/10002; IV C 5-S 2333/09/10005; BStBl. I S. 1022). Soweit dort in Satz 2 als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das 60. Lebensjahr genannt ist, betrifft dies von den in Satz 1 genannten Tatbeständen nur die Altersversorgung, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung und die Invaliditätsversorgung, zu der die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt.
Rz. 6
In der Sache wird damit geregelt, unter welchen Voraussetzungen es nicht steuerschädlich sein soll, wenn Leistungen aus der Versicherung auch über das abzusichernde Risiko hinaus erbracht werden (nämlich bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen). Die Befristung etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (nämlich den 1. Dezember 2034) bewirkt jedoch das Gegenteil. Sie führt dazu, dass das Risiko einer eventuellen Versorgungsbedürftigkeit des Klägers (nämlich der Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen) gerade nicht vollständig abgesichert ist. Auch deshalb kann aus der Förderfähigkeit von Verträgen mit Altersversorgungsleistungen, die bereits mit dem 60. Lebensjahr einsetzen, nicht auf eine Förderfähigkeit von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen werden, deren Vertrags- und Leistungsdauer - wie es beim Kläger der Fall ist - schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet.
Rz. 7
Dies wird durch die vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführte Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. August 2006 (s.o. unter 1.) zudem ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es im letzten Satz des zweiten Absatzes, dass es unschädlich sei, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde. Rentenzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt sieht der Vertrag des Klägers aber gerade nicht vor.
Rz. 8
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Karczewski |
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Lehmann |
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Dr. Brockmöller |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15671183 |