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BGH Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festzinskredit: Darlehensablösung mit Vorfälligkeitsentschädigung zur Freigabe des Beleihungsobjekts als Absicherung eines Kredits; Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist.

2. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist so zu bemessen, daß der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis finanziell weder benachteiligt noch begünstigt wird. Ist der Darlehensgeber ein Kreditinstitut, so kann er seinen finanziellen Nachteil aus der Kreditablösung auf unterschiedliche Weise ermitteln. Ein zulässiger Berechnungsansatz ist der Vergleich zwischen dem Vertragszins und der Rendite fristenkongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 607

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 02.10.1996; Aktenzeichen 5 U 124/95)

LG Lübeck (Entscheidung vom 16.06.1995; Aktenzeichen 15 O 68/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542504

BGHZ, 161

NJW 1997, 2875

BBK 1997, 1016

WuB 1998, 25

ZIP 1997, 1641

DNotZ 1998, 795

MDR 1997, 1043

ZBB 1997, 384

ZBB 1998, 24

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