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BGH Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13

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Leitsatz (amtlich)

Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 4

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.2013; Aktenzeichen 10 U 176/12)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen 2-19 O 513/10)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 26.3.2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Anspruchs auf Leistung von Schadenersatz wegen angeblicher Beratungspflichtverletzungen bei dem Erwerb von Bonuszertifikaten zur Wertpapierkennnummer zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Revisionsverfahren noch auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.

Rz. 2

Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich am 24.4.2007 von einer Mitarbeiterin der Beklagten über auf die Entwicklung des DowJones EUROSTOXX 50 bezogene Bonuszertifikate zur Wertpapierkennnummer (künftig: Zertifikate) beraten. Am 26.4.2007 einigten sich die Parteien über die Beschaffung von 600 Stück dieser Zertifikate. Die Zertifikate wurden am 2.5.2007 zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingebucht und später mit Verlust veräußert.

Rz. 3

Zwischen dem 17.7.2009 und dem 26.8.2009 haben die Parteien wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Beratungspflichtverletzung korrespondiert. Der Kläger hat am 7.6.2010 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er die Beklagte u.a. auf ("kleinen") Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007i.H.v. 30.738 EUR in Anspruch genommen hat. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14.6.2010 zugestellt worden.

Rz. 4

Im streitigen Verfahren hat das LG Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und seine klageabweisende Entscheidung auf Einspruch aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugelassene Revision des Klägers, mit der er einen Schadenersatzanspruch i.H.v. (noch) 24.652,98 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:

Rz. 7

Etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 seien jedenfalls nach § 37a WpHG in der bis zum 4.8.2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) verjährt. Für den Beginn der Verjährung nach dieser Vorschrift sei der Abschluss eines Finanzkommissionsgeschäfts am 26.4.2007 maßgeblich. Da die Parteien zwischen dem 17.7.2009 und dem 26.8.2009 über das Bestehen des Anspruchs verhandelt hätten, sei die Verjährungsfrist mit dem 6.6.2010 abgelaufen. Die Zustellung des am 7.6.2010 beantragten Mahnbescheids habe es nicht vermocht, eine nochmalige Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

II.

Rz. 8

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten, was das Berufungsgericht angenommen hat, die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG eingreift und welcher Zeitpunkt im konkreten Fall für den Beginn der Verjährung nach diesen Vorschriften maßgeblich ist. Denn der Kläger hat die Verjährungsfrist in jedem Fall rechtzeitig (erneut) gehemmt.

Rz. 9

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rz. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17.7.2009 und dem 26.8.2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gem. § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17.7.2009 und der 26.8.2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rz. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26.4.2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, BGH, Urt. v. 8.3.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26.4.2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6.6.2010 ab.

Rz. 10

2. Da allerdings der 6.6.2010 ein Sonntag war, genügte es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag, dem 7.6.2010, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend (RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urt. v. 3.2.1978 - I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urt. v. 6.12.2007 - III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rz. 13). Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung am 7.6.2010 ein, weil der Mahnbescheid am 14.6.2010 und damit demnächst zugestellt wurde.

Rz. 11

3. Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urt. v. 9.10.1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. m.w.N.). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rz. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last.

III.

Rz. 12

Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat.

Rz. 13

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten muss. Bei der Abfassung der Entscheidung ist darauf zu achten, dass die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 7223739
  • DB 2014, 2346
  • EBE/BGH 2014, 307
  • JurBüro 2015, 52
  • WM 2014, 1763
  • ZIP 2014, 1985
  • FMP 2015, 17
  • JZ 2014, 630
  • JuS 2015, 261
  • MDR 2014, 1224
  • VuR 2014, 466
  • BKR 2015, 75
  • RÜ 2014, 707
  • ZBB 2014, 427

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