Leitsatz (amtlich)
1. Mit der GmbH & Co KG durch Insichgeschäft einen Vertrag abzuschließen, kann dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur die Kommanditgesellschaft gestatten.
2. Als Maßnahme der Geschäftsführung und Vertretung der KG hat die Gestattung eines solchen Geschäfts das Vertretungsorgan der Komplementär-GmbH auszusprechen. Die Gesellschafter der GmbH sind hierzu grundsätzlich auch dann nicht befugt, wenn deren Vertretungsorgan rechtlich daran gehindert ist. Dagegen können die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft den Geschäftsabschluß durch einen den Gesellschaftsvertrag für diesen Einzelfall abändernden Beschluß gestatten.
3. Die Gesellschafter einer Personalgesellschaft können eine Formvorschrift des Gesellschaftsvertrags, zB über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen, wirksam in der Weise durchbrechen, daß sie mündlich oder durch schlüssiges Verhalten einstimmig für den Einzelfall eine abweichende Handhabung vereinbaren.
Fundstellen
Haufe-Index 648000 |
BGHZ 58, 115 |
BGHZ, 115 |
NJW 1972, 623 |
JR 1972, 287 |
DNotZ 1972, 432 |
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