Leitsatz (amtlich)
Eine einem Geschäftsführer zugesagte Tantieme, für deren Höhe, soweit sie einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, die Gesellschaft erst noch eine „Bemessungsgrundlage” zu erarbeiten hat, ist, solange dies nicht geschehen ist, insoweit gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Normenkette
BGB § 315; GmbHG § 35
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 02.12.1992) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1986 Geschäftsführer der Beklagten, die die Komplementär-GmbH der H. Handelsgesellschaft mbH & Co. KG ist. Nach § 2 Nr. 4 des Anstellungsvertrages vom 30. September 1986 hatte der Kläger neben seinem sonstigen Gehalt eine Tantieme zu beanspruchen, die nach dem Jahreserfolg jener Kommanditgesellschaft zu bemessen war. Weiter hieß es in der genannten Vertragsbestimmung:
„Bis zur Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage wird … eine Tantieme von 20.000,– DM garantiert, die später in die Gesamtermittlung einbezogen wird. Die Ausschüttung dieses Betrages erfolgt im Anschluß an die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.”
Der Kläger erhielt als Tantieme für 1986 1/4 der im Vertrag erwähnten 20.000,– DM, also 5.000,– DM, für 1987 einen Betrag von 50.000,– DM und für 1988 einen solchen von 85.435,– DM. Nachdem der Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 10. Juli 1989 am 31. März 1990 als Geschäftsführer ausgeschieden und der Anstellungsvertrag zu diesem Zeitpunkt beendet worden war, zahlte ihm die Beklagte für 1989 nur die vertraglich „garantierten” 20.000,– DM.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage unter anderem einen weiteren Tantiemebetrag für das Jahr 1989 in Höhe von 77.140,– DM. Er hat behauptet, die im Anstellungsvertrag erwähnte „Bemessungsgrundlage” sei in der Weise erarbeitet worden, daß jeder Geschäftsführer den Durchschnittsbetrag als Tantieme habe erhalten sollen, der für das betreffende Jahr an die einzelnen Kommanditisten der Kommanditgesellschaft als Bonus ausgeschüttet wurde. Daraus habe sich für 1989 ein Betrag von 97.140,– DM für jeden Geschäftsführer ergeben.
Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen restlichen Tantiemeanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den Anstellungsvertrag so verstanden, daß eine den Kläger individuell betreffende „Bemessungsgrundlage” Voraussetzung für eine über 20.000,– DM hinausgehende Tantiemezahlung war. Die Revision hält diese Auslegung für unrichtig und meint, es genüge, daß es eine solche Bemessungsgrundlage für die anderen Geschäftsführer gegeben habe, zumal die Anstellungsverträge den gleichen Wortlaut gehabt hätten. Eine Bemessung der Tantieme nach individuellen Merkmalen des Klägers wie Betriebszugehörigkeit und Leistung sehe der Vertrag nicht vor; im übrigen gelte für die Tantiemeansprüche der Geschäftsführer der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Die im Vertrag enthaltene Formulierung „bis zur Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage” zwingt, auch wenn der Vertrag den gleichen Wortlaut hatte wie die Anstellungsverträge der beiden anderen Geschäftsführer, nicht zu dem Schluß, die Tantieme müsse für alle nach den gleichen Kriterien berechnet werden. Der Wortlaut läßt genügend Raum für die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich vorbehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem ab der Kläger den länger im Dienst der Gesellschaft befindlichen anderen Geschäftsführern gleichgestellt werden sollte. War es aber so, dann hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, sofort ebenso behandelt zu werden wie seine Kollegen; aus dem im Senatsurteil vom 14. Mai 1990 (II ZR 122/89, WM 1990, 1461, 1462) erörterten Gleichbehandlungsgrundsatz läßt sich dies unter den gegebenen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht herleiten.
2. Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht durchgeführten, in der Vernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden R. und des Prokuristen N. bestehenden Beweisaufnahme – ebenso wie das Landgericht – entnommen, daß der dafür zuständige Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft eine Entscheidung, den Kläger hinsichtlich des Tantiemeanspruchs seinen Mitgeschäftsführern gleichzustellen, nicht getroffen, sondern sich die Festsetzung der dem Kläger zustehenden Tantieme im Hinblick auf dessen Betriebszugehörigkeit und Leistung noch vorbehalten habe. Der Umstand, daß dem Kläger für das Jahr 1988 ein Tantiemebetrag in gleicher Höhe wie den beiden anderen Geschäftsführern ausgezahlt worden sei, habe auf einem Mißverständnis zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem für die Auszahlung zuständigen Prokuristen beruht; daß die Überzahlung nicht zurückgefordert worden sei, sei vor allem damit zu erklären, daß man von dem Fehler nicht viel Aufhebens habe machen wollen. Den erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, auch die zehn weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats als Zeugen zu vernehmen, hat das Berufungsgericht wegen Verspätung zurückgewiesen; auch den Mitgeschäftsführer Dr. G., auf dessen Parteivernehmung sich der Kläger bereits in der ersten Instanz berufen hatte, hat das Berufungsgericht nicht vernommen. Die Revision rügt dieses Unterlassen weiterer Beweiserhebung als Verfahrensfehlerhaft. Ob sie damit Erfolg haben könnte, ist indessen für die Revisionsentscheidung ohne Belang, weil das Berufungsurteil bereits aus den nachfolgend darzulegenden Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. In dem sich an die Zurückverweisung anschließenden weiteren Berufungsverfahren wird der Gesichtspunkt des verspäteten Beweisantritts keine Rolle mehr spielen.
3. Auch wenn es an der vom Kläger behaupteten Willensentschließung der Beklagten oder der Kommanditgesellschaft, ihn hinsichtlich der Tantiemeansprüche ab 1988 den anderen Geschäftsführern gleichzustellen, gefehlt haben sollte, beschränkt sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Anspruch des Klägers für das Jahr 1989 nicht ohne weiteres auf die „garantierten” 20.000,– DM.
Nach der die Tantieme betreffenden Regelung in § 2 Nr. 4 des Anstellungsvertrages war die „Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage” vorgesehen; in die nach ihr vorzunehmende Gesamtermittlung sollte der Mindestbetrag von 20.000,– DM später einbezogen werden. Wie jene „Bemessungsgrundlage” auszugestalten war, läßt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Gleichwohl handelt es sich bei dem Versprechen, über die dem Kläger mindestens zustehenden 20.000,– DM hinaus eine am Jahreserfolg orientierte Tantieme zu zahlen, um eine rechtlich verbindliche Abrede. In einem solchen Fall ist die Höhe der Tantieme, soweit sie über den Mindestbetrag hinausgehen soll, in entsprechender Anwendung des § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen; notfalls ist die Bestimmung durch Urteil zu treffen (vgl. Sen. Urt. v. 21. April 1975 – II ZR 2/73, WM 1975, 761, 762 f.). An dieser Rechtslage hat sich durch die in der Auflösungsvereinbarung vom 10. Juli 1989 enthaltene Zusage der Beklagten, den Tantiemeanspruch für 1989 zu prüfen und die Tantieme „mindestens gemäß Vertrag zu leisten”, nichts geändert.
Die Beklagte hatte dem Kläger für 1987 und – nach ihrer Darstellung – für 1988 jeweils 50.000,– DM zugebilligt; es bestand, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die „Zielvorstellung”, den Tantiemeanspruch des Klägers demjenigen der beiden „älteren” Geschäftsführer anzugleichen. Für 1989 hat sich die Beklagte, nachdem der Kläger am 31. März 1990 ausgeschieden war, dagegen entschlossen, ihm über die Mindesttantieme von 20.000,– DM hinaus nichts zu zahlen. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil mit der Frage befaßt, ob darin ein Ermessensmißbrauch liege; es hat dies mit Rücksicht auf die Tatsache verneint, daß die Parteien inzwischen übereingekommen waren, sich zu trennen. Diese rechtliche Beurteilung ist unzureichend. Bei der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen sind die Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BAG DB 1982, 1939, 1940). Zu ihnen gehört hier sicherlich dasjenige der Beklagten, sich mit Leistungen, die unter anderem dazu bestimmt sind, den Geschäftsführer zu noch größerem Engagement zu ermuntern, nicht mehr zu belasten, nachdem feststeht, daß dieser seine Tätigkeit ohnehin demnächst beenden wird oder bereits beendet hat. Dazu gehört aber auf der anderen Seite auch das Interesse des Klägers, für seine bisher erbrachten, im Erfolg des Unternehmens zum Ausdruck kommenden Leistungen unter Berücksichtigung der Dauer seiner Tätigkeit honoriert zu werden; denn auch darin liegt der Sinn einer Beteiligung des Geschäftsführers am erzielten Unternehmensgewinn (vgl. BAG a.a.O. für die Leistungsprämie eines Handelsvertreters).
Eine solche Interessenabwägung haben bisher weder die Beklagte noch das Berufungsgericht vorgenommen. Dieses muß sie nach Zurückverweisung der Sache nachholen, wenn es nach dem weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hierauf ankommt. Daß es, wie die Revisionserwiderung meint, für eine gerichtliche Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an „jeglichen Anhaltspunkten” fehlte, trifft nach dem bereits Gesagten nicht zu. Der Begriff des billigen Ermessens ist ein ausreichend bestimmter Maßstab; es sind, wie dargelegt, die für die Bemessung des konkreten Tantiemeanspruchs maßgebenden Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abzuwägen.
Unterschriften
Boujong, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz, Dr. Goette
Fundstellen
Haufe-Index 1778278 |
BB 1994, 2096 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1994, 1017 |
GmbHR 1994, 546 |