Leitsatz (amtlich)
Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers gem. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.
Normenkette
HGB § 421 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 17.11.2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie Warensendungen zu fixen Kosten beförderte.
[2] Die Beklagte, die ein Handelsunternehmen betreibt, bezog von der K. AG im November und Dezember 2001 über 170 Warensendungen. Die Auslieferung der Sendungen, für die keine Frachtbriefe ausgestellt waren, erfolgte durch die Klägerin.
[3] Die Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche für die ausgelieferten Warensendungen i.H.v. 40.133,58 EUR nicht beglichen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen entgegengenommen habe, verpflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen.
[4] Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 40.133,58 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
[5] Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
[6] Das LG hat die Klage abgewiesen.
[7] Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf TranspR 2005, 209).
[8] Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
[9] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
[10] Die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB seien nicht schon dann erfüllt, wenn der Empfänger eine Warensendung annehme. Die Bestimmung knüpfe die Frachtzahlungspflicht des Empfängers nicht mehr wie § 436 HGB a.F. an die Entgegennahme der Warensendung (und des Frachtbriefes), sondern daran an, dass der Empfänger sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend mache. Der Empfänger erwerbe einen Anspruch auf Ablieferung des an der Ablieferungsstelle angekommenen Gutes erst dann, wenn er sich bereit erkläre, die Ansprüche des Frachtführers aus dem Frachtvertrag zu erfüllen. Auch wenn er die insoweit erforderliche Willenserklärung nicht abgebe, sei der Frachtführer dem Absender gegenüber zur Ablieferung der Sendung an den Empfänger verpflichtet. Die tatsächliche Entgegennahme der Sendung bedeute aus der Sicht des Frachtführers mithin zunächst einmal nur, dass der Empfänger seiner Aufforderung zur Mitwirkung tatsächlich nachkomme. Das gelte auch für den Regelfall, dass der Empfänger die Warensendung beim Absender gekauft habe. Dabei werde in Bezug auf die Frachtkosten häufig vereinbart sein, dass der Verkäufer diese verauslage und der Käufer sie ihm erstatten müsse; in Betracht komme aber auch, dass der Verkäufer die Fracht in den Kaufpreis mit einkalkuliere und dem Käufer daher eine frachtfreie Lieferung verspreche. Biete der Verkäufer die Kaufsache in einem solchen Fall unter der Bedingung an, dass sich der Käufer zur Begleichung der Frachtkosten bereit erkläre, gerate dieser im Hinblick auf die vertragliche Abrede über die Frachtkosten nicht in Annahmeverzug. Zum Zeitpunkt des Übergabeangebots könne der Käufer nicht beurteilen, ob er bei Verweigerung der Annahme in Annahmeverzug gerate, da er nicht wisse, ob die Fracht bereits bezahlt sei oder der Absender mit dem Frachtführer vereinbart habe, dass dieser die Fracht vom Käufer nicht fordern dürfe. Ein Käufer, dem eine Kaufsache ausgehändigt werde, sei danach aus der Sicht eines objektiven Frachtführers zwar regelmäßig daran interessiert, die Warensendung tatsächlich in Empfang zu nehmen; ihm liege aber häufig nichts daran, einen eigenen Übergabeanspruch gegen den Frachtführer dadurch zu begründen, dass er diesem die Zahlung der Fracht verspreche. Ein Frachtführer könne die Bereitschaft des Empfängers, die Sendung entgegenzunehmen, daher nicht als eine entsprechende Willenserklärung verstehen. Dieses Ergebnis sei interessengerecht, weil der Frachtführer, dem daran gelegen sei, dass auch der Empfänger Schuldner der Fracht werde, bei der Ablieferung erklären könne, dass die Fracht noch nicht beglichen sei und daher vom Empfänger übernommen werden müsse.
[11] II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnansprüche erworben hat.
[12] 1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht allerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transportrechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte Stärkung der Stellung des Frachtführers ggü. dem früheren Rechtszustand, wonach gem. § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den Empfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB Rz. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rz. 9; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 421 Rz. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die Entgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechenden Geschäftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und 3 HGB angefochten werden können (Koller, a.a.O., § 421 HGB Rz. 23; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rz. 48; das Verhalten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rz. 63; a.A. Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421 HGB Rz. 20).
[13] 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, dass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung des Frachtguts.
[14] Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wortlaut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436 HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse des Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch ausgelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Auslösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausgesetzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch wenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der anderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts nicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts nicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orientiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deutsche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empfänger "die ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl. Koller, a.a.O., § 421 HGB Rz. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, a.a.O., § 421 HGB Rz. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, a.a.O., § 421 HGB Rz. 17). Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfängers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller, a.a.O., Art. 13 CMR Rz. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm/HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rz. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 13 Rz. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rz. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rz. 20).
[15] Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Entwurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks. 13/8445, 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch Annahme des Gutes ... wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer ... Zahlung zu leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht nach Abs. 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht ... zu zahlen ...") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Eingang gefunden hat.
[16] Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechtsgeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsächliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtserheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben, dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtführer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzulehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Frachtführer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinreichend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend gemacht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, sodass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann.
[17] III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1774090 |
BGHZ 2007, 84 |
BGHR 2007, 1035 |
EBE/BGH 2007 |
NJW-RR 2007, 1326 |
MDR 2007, 1327 |
VersR 2007, 1585 |
TranspR 2007, 311 |