Leitsatz (amtlich)
a) Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gem. § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen auf Grund eines Anschluss- und Benutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von BGH, Urt. v. 3.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558)
b) Werden Entsorgungsentgelte auf Grund eines Anschluss- und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muss sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, dass auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.
Normenkette
BGB a.F. § 271; BGB § 284 Abs. 2 a.F., § 315 a.F.
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird das am 17.5.2004 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des KG unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenausspruch sowie insoweit abgeändert, wie es die Berufung der Klägerin auch wegen weiterer Zinsen aus 11.415,10 EUR i.H.v. 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit v. 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 zurückgewiesen hat.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Berlin v. 12.8.2003 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen aus 11.415,10 EUR i.H.v. 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit v. 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung der Klägerin bleibt zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des AG Charlottenburg entstandenen Mehrkosten sowie 12 % der übrigen Kosten in erster Instanz, 4 % der Kosten in zweiter Instanz und 27 % der Kosten der Revision. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war v. 4.3.1998 bis zum 22.6.1999 Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, für das die Klägerin Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs- und Biomüllentsorgungsleistungen erbracht hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche Zinsansprüche wegen des von dem Beklagten der Klägerin für 1998 geschuldeten Leistungsentgelts.
In den maßgeblichen Leistungsbedingungen der Klägerin v. 1.1.1994 heißt es u.a.:
"1.5 Zahlung der Entgelte
1.5.1 Die BSR (Klägerin) stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.
1.5.2 Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
1.5.3 Die BSR behalten sich vor, ... bei Überschreitung des Fälligkeitstages den Verzugsschaden i.H.v. 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn ..."
Die Klägerin stellte dem Beklagten die für das Jahr 1998 erbrachten Leistungen erstmals am 17.6.1999 in Rechnung. In der Rechnung heißt es u.a.:
"Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig:
Fällig am 30.6.1999
Netto 13.157,82"
Das LG hat den Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme antragsgemäß zur Zahlung von 11.415,10 EUR verurteilt, jedoch die Klage wegen der ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die Zeit v. 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 (Zustellung des Mahnbescheids) abgewiesen, weil ohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Zinsanspruch weiterverfolgt und die Klage diesbezüglich erweitert. Sie hat Zinsen aus 11.415,10 EUR für die Zeit v. 1.1.1999 bis zum 31.5.2000i.H.v. 3 und ab dem 1.6.2000 bis zum 14.12.2001i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es über die Berufung der Klägerin entschieden hat.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Zinsansprüche aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich in der Revisionsinstanz aber nicht geäußert. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht (BGHZ 37, 79 [81]). Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Für den Zeitraum bis zum 30.6.1999 stehen der Klägerin keine Zinsen zu. Vom 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 können ihr Zinsen nur in geringerem Umfang als begehrt zugesprochen werden.
I. Für die Zeit vor dem 30.6.1999 hat das Berufungsgericht zutreffend einen Zinsanspruch der Klägerin verneint, weil es zu den in den Leistungsbedingungen vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsterminen an einer von der Klägerin ausgestellten Rechnung fehlte.
1. Zwar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit der Festlegung der vierteljährlichen Zahlungstermine in Nr. 1.5.2 der Leistungsbedingungen eine Leistungszeit wirksam i.S.d. § 284 Abs. 2 BGB a.F. kalendermäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. Ebenso wie einer Vertragspartei gem. § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich.
§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier aber wegen der für den Beklagten verbindlichen Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen nicht. Der BGH hat bereits festgestellt, dass wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 3.11.1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Leistungsbedingungen der Klägerin die Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die vom LG behandelte Frage an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den Schuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die Bestimmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, ohne die ein Verzug nicht eintreten kann.
2. Nach den Leistungsbedingungen waren die Leistungsentgelte aber nicht vor Rechnungsstellung zu zahlen.
a) Das ergibt sich aus Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen, wonach "über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen" ausgestellt werden. Daraus folgt, dass die Rechnung vor Zahlung vorliegen muss und damit im hier vorliegenden Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgelte ist. Nach den Leistungsbedingungen kann der Grundstückseigentümer erwarten, dass ihm vor den jeweiligen vierteljährlichen Zahlungsterminen eine Rechnung zugeht, aus der er seine jeweiligen Zahlungspflichten ablesen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass erst die von der Klägerin auszustellende Rechnung dem Schuldner Klarheit über die Höhe der nach den Tarifen nicht für jedermann ohne weiteres überschaubaren und zu errechnenden Entgeltforderung verschaffen und zugleich die Klägerin vor dem Verwaltungsaufwand bewahren soll, der damit verbunden wäre, wenn die Schuldner auf Grund eigener ungenauer Berechnung, etwa auch nach nicht mehr gültigen Tarifen, unzutreffende Beträge zahlten.
b) Auch S. 2 der Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen belegt, dass die Rechnung grundsätzlich vor den Fälligkeitsterminen als Grundlage für künftige Leistungen erwartet werden kann. Wären in den Rechnungen bereits zu verstrichenen Fälligkeitsterminen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu zahlende Entgelte dokumentiert, wäre die ausdrückliche Regelung über zu berichtigende oder zu ersetzende neue Rechnungen unverständlich.
c) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das geschuldete Entgelt mit Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt feststeht und dass der Klägerin insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zusteht (s.o. I. 1.). Dies ist zwar für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Entgelte relevant, reicht aber für ihre Fälligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es für die Fälligkeit der Entgeltforderung ihrer Konkretisierung durch Rechnung. Das ergibt sich auch aus der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Prägung des Leistungsverhältnisses (BGH, Urt. v. 3.11.1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Das Entsorgungsentgelt ist zwar privatrechtlicher Natur. Die Klägerin erbringt ihre Leistungen aber auf Grund öffentlichen Auftrags als leistende Verwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Ihre Tarife werden im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht. Die Grundstückseigentümer müssen auf Grund öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs mit der Klägerin in Leistungsbeziehungen treten und ihr gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz Entgelte auf der Grundlage ihrer Tarife entrichten. Die der öffentlichen Hand freistehende Wahl der privatrechtlichen Handlungsform darf ihren privaten Vertragspartner nicht benachteiligen. Nimmt das Land Berlin öffentliche Gewalt in Anspruch, um den Grundstückseigentümern einen Anschluss- und Benutzungszwang aufzuerlegen, und bestimmt es die Entsorgungsentgelte einseitig, so muss sich die Entgelterhebung auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen.
Es liegt deshalb nahe, die in vergleichbaren Konstellationen im Abgabenrecht geltenden Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen. Nach § 38 AO entsteht die Steuerpflicht, wenn der Tatbestand der Leistungspflicht verwirklicht wird. Im Zweifel, also bei Fehlen einer abweichenden gesetzlichen Regelung, tritt die Fälligkeit von Steueransprüchen aber erst mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung ein, § 220 Abs. 2 S. 2 AO. Aus diesen Regelungen folgt, dass Voraussetzung für die Zahlungspflicht stets die individuelle Bekanntgabe zumindest einer ersten Abrechnung ist, in der dann Vorauszahlungen für künftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden können. Für das auf der Grundlage von Anschluss- und Benutzungszwang mit den Leistungsbedingungen der Klägerin geschaffene Entgeltregime gilt im Ergebnis nichts Anderes. Vor Übermittlung der Rechnung konnte der Beklagte daher nicht in Verzug geraten.
d) Im Übrigen folgt auch aus der Rechnung der Klägerin v. 17.6.1999, dass die Leistungsentgelte nicht bereits zuvor fällig waren, sondern erst zum 30.6.1999 fällig gestellt werden sollten.
II. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aber auch für den Zeitraum v. 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 versagt. Die Klägerin hat mit der Rechnung v. 17.6.1999 die für 1998 geschuldeten Entgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30.6.1999 fällig gestellt.
Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung waren die vierteljährlichen Zahlungstermine für das Jahr 1998 zwar bereits verstrichen. Die Klägerin hat jedoch in ihrer Rechnung den 30.6.1999 als neuen Zahlungstermin wirksam einseitig bestimmt.
1. Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Klägerin gem. § 315 BGB einseitig und individuell einen neuen Leistungstermin nach billigem Ermessen festsetzen, wenn frühere Leistungstermine mangels einer von der Klägerin rechtzeitig ausgestellten Rechnung verstrichen sind. Wenn die Klägerin die ursprüngliche Leistungszeit einseitig bestimmen kann, so kann sie dies auch für eine neue Zahlungsfrist tun, nachdem ein ursprünglicher Termin gegenstandslos geworden ist. Die Klägerin muss dabei zwar nach einheitlichen Grundsätzen verfahren und darf Grundstückseigentümer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin eine solche Festlegung nur allgemein und in Form eines Tarifs vornehmen könnte. Das aus dem Anschluss- und Benutzungszwang folgende Bestimmungsrecht gilt vielmehr nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Tarife (BGH, Urt. v. 3.11.1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558), sondern auch für den dort nicht vorgesehenen Einzelfall, in dem wegen verspäteter Rechnungsstellung eine Fälligkeit individuell festzulegen ist. Eine bestimmte Form für die einseitige Festlegung der Leistungszeit ist nicht vorgesehen und wurde deshalb vom BGH in der zitierten Entscheidung auch nicht verlangt.
2. Gegen die Dauer der bei Bestimmung der neuen Leistungszeit gesetzten Zahlungsfrist hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie ist daher als wirksam festgesetzt zu Grunde zu legen.
3. Der Klägerin stehen Zinsen für den Zeitraum v. 1.7.1999 bis zum 14.12.2001 allerdings lediglich in der in ihren Leistungsbedingungen, Nr. 1.5.3, vorgesehenen Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Die Forderung der Klägerin war vor dem 1.5.2000 fällig. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist daher § 288 BGB in der ab 1.5.2000 geltenden Fassung, der Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz vorsieht, vorliegend nicht anwendbar. Gegen die Regelung der Verzugszinsen in den Leistungsbedingungen der Klägerin bestehen auch nach dem AGB-Gesetz keine Bedenken. Die Angemessenheit dieser Regelung folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber nur kurz nach dem hier maßgeblichen Verzugseintritt, dem 1.7.1999, den gesetzlichen Verzugszinssatz auf einen deutlich höheren Wert, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes v. 9.6.1998 (BGBl. I, 1242), festgelegt hat.
III. Der Kostenausspruch folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1343835 |
NJW 2005, 1772 |
BGHR 2005, 957 |
NZM 2006, 313 |
WM 2005, 1619 |
ZfIR 2005, 595 |
MDR 2005, 1095 |
VuR 2005, 198 |
WuM 2005, 418 |
FSt 2005, 680 |