Leitsatz (amtlich)
a) Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11.6.2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.
b) Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 488 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 11.09.2014; Aktenzeichen 1 S 60/13) |
AG Rinteln (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 2 C 67/13) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 11.9.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags i.H.v. 2.200 EUR in Anspruch.
Rz. 2
Die Kläger stellten über die Beklagte als ihrer Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) mittels eines von dieser vorgeschriebenen Formulars am 19.1.2009 einen Antrag auf ein Darlehen aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ("Wohnraum-Modernisieren-Standard"). Am 22.1.2009 erteilte die KfW der Beklagten über die Landesbank eine dem Antrag entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kreditnennbetrags von 55.000 EUR (nachfolgend: Refinanzierungsdarlehen). In Ziff. 3 der Refinanzierungszusage heißt es:
"Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96 % Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des Zinsbindungszeitraums. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet."
Rz. 3
Für die Refinanzierungszusage gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute -" der KfW in der Fassung 9/03 (nachfolgend: AB-KI), in denen es u.a. lautet:
"5. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit der Zinsmarge abgegolten, ... 6. Rückzahlung (1) Die in der Refinanzierungszusage genannten Rückzahlungsbedingungen sind in den zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Refinanzierungskredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß der Refinanzierungszusage - der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Endkreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Refinanzierungskredites nicht erstattet. (2) ..."
Rz. 4
Im Februar 2009 gewährte die Beklagte den Klägern das beantragte, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 55.000 EUR zu einem Zinssatz von nominal 3,95 % p.a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 31.3.2019 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags heißt es:
"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet. Das Gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist."
Rz. 5
Nach Ziff. 9 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer -" in der Fassung 9/03 der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort lautet es u.a.:
"4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, ... Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern nicht von der KfW festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung und ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. 5. Vorzeitige Rückzahlung (1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. ... Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. (2) ..."
Rz. 6
Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger Zahlung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen - im Darlehensvertrag u.a. als Disagio bezeichneten - Auszahlungsabschlags i.H.v. insgesamt 2.200 EUR. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.200 EUR gem. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Auszahlungsanspruch sei vielmehr vollständig erfüllt worden (§ 389 BGB), da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass die Beklagte eine Risikoprämie (2 %) und eine Bearbeitungsgebühr (2 %) einbehalten dürfe.
Rz. 10
Diese Vereinbarung unterliege zwar der Preiskontrolle, halte dieser Kontrolle aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Anders als in vom BGH entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um einen "normalen" Kredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen bekanntlich wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt würden. Da die das Darlehen vergebende Bank keine Möglichkeit besitze, auf die von der KfW in den jeweiligen Förderprogrammen vorgeschriebenen Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen, könne sie diese auch nicht zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Kreditnehmers gestalten. Die von §§ 305 ff. BGB zu vermeidende Gefahr bestehe nicht.
Rz. 11
Im Übrigen liege der bei KfW-Förderkrediten gegenüber "normalen" Geschäftskrediten zusätzlich anfallende Bearbeitungsaufwand nicht im Interesse der Geschäftsbank, sondern im Interesse des "Investors" und im öffentlichen Interesse. Da die begrenzten Fördermittel nur für die vorgesehenen Investitionen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele eingesetzt werden dürften, sei eine Prüfung der Förderungsfähigkeit der Investition vor und eine Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel nach deren Vergabe erforderlich.
II.
Rz. 12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags i.H.v. 2.200 EUR zusteht.
Rz. 13
1. Unzutreffend geht das Berufungsgericht indessen davon aus, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch lasse sich auf § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch der Kläger auf Auszahlung der Darlehensvaluta unabhängig davon erfüllt, ob die Vereinbarung eines Auszahlungsabschlags i.H.v. 2.200 EUR wirksam war.
Rz. 14
a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rz. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rz. 20 ff.), wird ein Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Folglich erfüllt der Darlehensgeber mit dem Einbehalt zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich dieser mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt der zum Darlehensnennbetrag bestehenden Differenz zur Tilgung der - vermeintlichen - Gegenforderung einverstanden erklärt hat.
Rz. 15
b) So liegen die Dinge hier. In den vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15; v. 28.10.2014 - XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rz. 26), ist in Ziff. 2.2 bestimmt, dass ein "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" i.H.v. 4 % erhoben wird, das sich aus einer Risikoprämie von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens sowie aus einer Bearbeitungsgebühr von 2 % zusammensetzt und das grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden kann. Der streitgegenständliche Teil des Darlehensnennbetrags ist somit zur Erfüllung des - streitigen - Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Risikoprämie und der Bearbeitungsgebühr einbehalten worden.
Rz. 16
2. Den Klägern steht aber auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der danach von ihnen an die Beklagte geleisteten Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr zu. Beide Leistungen der Kläger erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Die Bestimmungen in Ziff. 2.2 des Förderdarlehensvertrags sind wirksam.
Rz. 17
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziff. 2.2 des Förderdarlehensvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
Rz. 18
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.
Rz. 19
Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rz. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urt. v. 11.9.2014 - 5 O 136/13, juris Rz. 18 ff.; LG Itzehoe, Urt. v. 1.7.2014 - 1 S 187/13, juris Rz. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.5.2015 - 10 O 9729/14, juris Rz. 19 ff.; AG Rheda-Wiedenbrück, Urt. v. 23.2.2015 - 11 C 87/14, juris Rz. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 4. Aufl., § 78 Rz. 118 a.E.; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offen lassend Jordans, DZWiR 2015, 201, 208; a.A. Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129).
Rz. 20
Die herrschende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziff. 2.2 des Förderdarlehensvertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine Preisabrede, die gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug i.H.v. 2 % für eine Bearbeitungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Sie hält dieser aber stand.
Rz. 21
aa) Ziff. 2.2 des Förderdarlehensvertrags enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der in Satz 1 zunächst einheitlich als "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" bezeichnete Abschlag i.H.v. 4 % wird in Satz 2 der Klausel aufgeteilt in einen Abzug von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode (Risikoprämie) und in einen Abzug von 2 % für die Bearbeitungsgebühr. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind damit selbständig und aus sich heraus verständlich geregelt, so dass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rz. 14 m.w.N.).
Rz. 22
bb) Bei der in Ziff. 2.2 des Förderdarlehensvertrags vorgesehenen Risikoprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistung.
Rz. 23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st.Rspr., BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 16; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24, jeweils m.w.N.).
Rz. 24
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 7.6.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rz. 21; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 25, jeweils m.w.N.).
Rz. 25
(2) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag i.H.v. 2 % für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rheda-Wiedenbrück, Urt. v. 23.2.2015 - 11 C 87/14, juris Rz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.5.2015 - 10 O 9729/14, juris Rz. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152).
Rz. 26
(a) Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rz. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rz. 11; Krüger in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 271 Rz. 35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen - vor dem 11.6.2010 geschlossen worden sind.
Rz. 27
(b) Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 31.3.2019 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.
Rz. 28
(c) Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte verlange die Risikoprämie nicht als Entgelt für die Übernahme eines eigenen Risikos, sondern "hinter dem Rücken" des Kunden für die KfW, ändert das an der Einordnung der Prämie als Entgelt für eine Sonderleistung nichts. Die Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel ist anhand ihres objektiven Inhalts zu klären (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 25), so dass es auf die Kenntnis des Kunden von den konkreten Refinanzierungsbedingungen der kreditgebenden Bank nicht ankommt.
Rz. 29
cc) Die in Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" weiter geregelte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2 % des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; a.A. Kropf, BKR 2015, 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle. Dieser hält die Klausel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rz. 30
(1) Ein Disagio kann allerdings als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmal-entgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation ist (BGH, Urt. v. 29.5.1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 42).
Rz. 31
Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" geregelten Bearbeitungsgebühr von 2 % nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbständig auszulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15), ist vielmehr ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. In Ziff. 5 Abs. 1 AB-EKn sind sämtliche Abzugsbeträge unter Einschluss der Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Gebühren bezeichnet, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten sind. Sachlich beschreibt Ziff. 5 Abs. 1 AB-EKn die Bearbeitungsgebühr als Entgelt für Aufwand bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung, der typischerweise unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt. Nach Wortlaut und Regelungszweck regelt Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung.
Rz. 32
(2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; a.A. Kropf, BKR 2015, 60, 64).
Rz. 33
Nach Ziff. 5 Abs. 1 AB-EKn, die aufgrund Ziff. 9 des Darlehensvertrags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der Kreditbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 56).
Rz. 34
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen.
Rz. 35
(a) Es trifft allerdings zu, dass das Bearbeitungsentgelt letztlich zur Deckung von Kosten erhoben wird, die bei der KfW entstanden sind. Nach Ziff. 5 Abs. 1 AB-EKn entsteht nämlich der mit dem Bearbeitungsentgelt berechnete Aufwand der Hausbank für die Kreditbeschaffung "aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung ... dient". Demgegenüber sind nach Ziff. 4 AB-EKn die eigenen Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Hausbank - hier der Beklagten - bereits mit dem Zinssatz bzw. mit der Zinsmarge abgegolten.
Rz. 36
(b) Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel zum Bearbeitungsentgelt als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1402; Weber, WM 2016, 150, 151). Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24 m.w.N.). Liegt danach eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klauselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht unmittelbar beim Verwender entstanden, sondern vom Verwender einem Dritten zu erstatten ist.
Rz. 37
(4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2 % hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rz. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rz. 38
(a) Die Klausel weicht durch Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Rz. 39
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f.; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 66 m.w.N.).
Rz. 40
(bb) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 67 f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, a.a.O., Rz. 66).
Rz. 41
Dem steht auch hier nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten nicht unmittelbar bei der Beklagten entstanden, sondern von dieser der KfW zu erstatten sind. Entscheidend ist, dass der Aufwand, mit dem der Darlehensnehmer belastet werden soll, für die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts als Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer anfällt. Das hängt nicht davon ab, ob die bepreiste Tätigkeit von dem Kreditinstitut selber erbracht wird oder von einem Dritten, dem die Bank dafür ein Entgelt zahlt.
Rz. 42
(b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rz. 43
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f.; v. 28.1.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349; v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45). Hiervon ist insb. auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senat, Urt. v. 14.1.2014, a.a.O., m.w.N.).
Rz. 44
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
Rz. 45
(aa) Zwar sind im Rahmen des § 307 BGB im Regelfall die Interessen des Vertragspartners gegen die des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwägen (BGH, Urt. v. 7.10.1981 - VIII ZR 214/80, WM 1981, 1354, 1356; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rz. 120, 133; Wurmnest in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 307 Rz. 50). Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteiligten wesentlich anders (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.5.1992 - XI ZR 258/91, WM 1992, 1058, 1059).
Rz. 46
Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Kläger durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen. Weder für die Beklagte noch für die Kläger bestand die Möglichkeit, die Bedingungen der Darlehensgewährung zur Bearbeitungsgebühr mitzubestimmen. Folgerichtig musste die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr von der Beklagten an die KfW "durchgeleitet" werden. Sie diente ausweislich Ziff. 5 Abs. 1 AB-EKn ausschließlich der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung. Eigene Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Beklagten sind vereinbarungsgemäß allein mit dem Zinssatz abgegolten. Dies rechtfertigt es, bei der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen.
Rz. 47
(bb) Danach ist nicht entscheidend, ob die Kläger isoliert durch die Bearbeitungsgebühr benachteiligt werden, sondern es ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.10.1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die KfW - im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken - keinen Gewinn in einer Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 170).
Rz. 48
Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In der Regel sind die Zinssätze der ausgereichten Förderdarlehen sogar günstiger als die zur Refinanzierung aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen (Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 75). In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch Weber, WM 2016, 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach Ziff. 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.
Fundstellen
Haufe-Index 9224147 |
BGHZ 2017, 71 |
BB 2016, 1104 |
BB 2016, 513 |
BB 2016, 898 |
DB 2016, 13 |
DStR 2016, 16 |
NJW 2016, 1875 |
NWB 2016, 1785 |
DWW 2016, 237 |
EWiR 2016, 289 |
NZG 2016, 5 |
WM 2016, 699 |
WuB 2016, 497 |
ZAP 2016, 513 |
ZIP 2016, 13 |
ZIP 2016, 810 |
JZ 2016, 373 |
MDR 2016, 599 |
MDR 2016, 8 |
VersR 2017, 361 |
VuR 2016, 279 |
VuR 2016, 5 |
NWB direkt 2016, 666 |
ZBB 2016, 210 |
FMP 2016, 58 |