Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
Normenkette
GmbHG § 35; HGB § 54
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.04.2001) |
LG Heidelberg (Urteil vom 18.07.2000) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Jahr 1913 geborene J. R. war bis zu ihrem Tod im Frühjahr 2000 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bestellte durch eine am 17. Februar 1983 vom Notar S. in B. beurkundete Generalvollmacht ihren Sohn, den Rechtsanwalt P. R., zu ihrem alleinigen Bevollmächtigten und ermächtigte ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Namentlich sollte er – wie in der Urkunde beispielhaft aufgeführt wird – befugt sein, für sie sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden.
Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit zweier ebenfalls durch den Notar S. beurkundeter Verträge vom 29. Oktober 1998, die P. R. unter Bezugnahme auf die im Beurkundungstermin im Original vorliegende Vollmachtsurkunde für die Beklagte abgeschlossen hat. Gegenstand des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags war der Kauf eines mit einer Seniorenwohnanlage bebauten Grundstücks zum Preis von 12.510.000 DM. Die Beklagte war daran interessiert, den Betrieb der Wohnanlage selbst zu übernehmen und die Tätigkeit der damaligen Betreiberin, die mit der Klägerin einen Pachtvertrag geschlossen hatte, zu einem Ende zu bringen. Dies war neben anderem Gegenstand eines mit der M. GmbH (im folgenden: M. GmbH) geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags. Zur Erfüllung ihrer im einzelnen im Treuhandvertrag aufgeführten Aufgaben sollte die Treuhänderin in Teilbeträgen, die bis zum 1. Mai 1999 zahlbar waren, insgesamt 1.990.000 DM erhalten. Hiervon sollte an die Klägerin als pauschale Entschädigung für deren Darlehen an die (frühere) Betreiberin sowie für den Aufwand und das zu tragende Risiko aus deren Liquidation ein Betrag von 1 Mio. DM weitergeleitet werden. Über die Fälligkeit dieses Teilbetrags sollte zwischen der Beklagten und der Klägerin eine separate Absprache getroffen werden.
Am 7. Juli 1999 trafen die M. GmbH – als Bevollmächtigte der Verkäuferin bezeichnet – und die Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten notariellen Verträge Abreden über die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, die im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Übergang der Betriebsführung auf die Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung standen, deren Gesellschafter und Geschäftsführer P. R. ist. Ferner verpflichtete sich die Beklagte mit einer Verfallsklausel bei Zahlungsverzug zu monatlichen Abschlagszahlungen ab 17. Juli 1999 bis zum Ausgleich des im Treuhandvertrag vereinbarten Betrages. Diese Vereinbarung unterzeichnete die damalige Geschäftsführerin der Beklagten.
Die Klägerin, die sich auch auf eine Abtretung von Ansprüchen der M. GmbH stützt, verlangt von der Beklagten aus dem für sie bestimmten Betrag von 1 Mio. DM jetzt noch einen offenstehenden Rest von 560.000 DM. Das Landgericht hat der Klage in dieser Höhe nebst Zinsen entsprochen, das Berufungsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. a) Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1976 (II ZR 9/75 – NJW 1977, 199 f = WM 1976, 1246) davon aus, die frühere Geschäftsführerin der Beklagten habe ihren Sohn mit der Generalvollmacht vom 17. Februar 1983 nicht wirksam bevollmächtigt. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung unübertragbar sind (in diesem Sinn vorher bereits BGHZ 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76; BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 – II ZR 170/73 – WM 1975, 790, 791). Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im ganzen durch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschafter vor einer Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen, die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen. Ob die Gesellschafter einer entsprechenden Bevollmächtigung zugestimmt haben, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsverkehrs darunter leiden könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden gesellschaftsinternen Vorgänge für die allgemeine Vertretungsmacht maßgebend wären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 – II ZR 9/75 – WM 1976, 1246).
b) Mit Recht wendet jedoch die Revision hiergegen ein, die genannte Rechtsprechung schließe es nicht aus, in geeigneten Fällen die Vollmachtserklärung als eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB aufzufassen oder in eine solche umzudeuten. Insoweit habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Auslegung unterlassen und unberücksichtigt gelassen, daß die Vollmacht der damaligen Geschäftsführerin in erster Linie für ihren eigenen, persönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckt habe.
Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der P. R. erteilten Vollmacht nicht näher gewürdigt, sondern sich darauf beschränkt, eine Passage aus ihr herauszugreifen, die – bei isolierter Betrachtung – als unzulässige Übertragung von Organbefugnissen eines Geschäftsführers angesehen werden könnte. Es hat damit zugleich den Grundsatz einer interessengerechten Auslegung der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärung verletzt, der es darum ging, ihrem Sohn im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst weitgehende Befugnisse zu verleihen, um sie in ihren persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Da die Vollmachtsurkunde in das Verfahren eingeführt worden ist und weiterer Vortrag der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen.
Sie führt zum Ergebnis, die Vollmacht – soweit sie die geschäftlichen Aktivitäten der Vollmachtgeberin für die Beklagte betrifft – als eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß gegen die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 – II ZR 209/76 – WM 1978, 1047, 1048). Ein beachtliches Interesse der Beklagten, die von ihrer früheren Geschäftsführerin erteilte Vollmacht als unzulässige Übertragung organschaftlicher Befugnisse aufzufassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. In erster Linie geht es zunächst um das Anliegen der Vollmachtgeberin, in wirksamer Weise eine – auch weitgehende – Bevollmächtigung vorzunehmen. Dabei verlieh ihre Rechtsstellung als Geschäftsführerin ihr das Recht, ihrem Sohn Befugnisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmächtigten nach § 54 Abs. 1 HGB zukommen. Daß der Bevollmächtigte durch die am 29. Oktober 1998 geschlossenen Verträge seine Befugnisse überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich zwar, nachdem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch das Gericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH WM 1976, 1246 aufgeworfen wurde, den Standpunkt zu eigen gemacht, die Vollmacht enthalte eine unwirksame Übertragung organschaftlicher Befugnisse; hiervon abgesehen hat sie jedoch – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – von diesen Verträgen keinen Abstand genommen und, wie die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zeigt, den Betrieb der gekauften Seniorenwohnanlage durch eine ihr nahestehende Gesellschaft übernommen. Das ist aber ein deutlicher Hinweis, dass der Bevollmächtigte sich bei Abschluß der Verträge vom 29. Oktober 1998 trotz ihres hohen finanziellen Volumens im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten gehalten hat.
Dieser Auslegung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin habe erstinstanzlich ausdrücklich zugestanden, dass P. R. ohne wirksame Vollmacht für sie tätig geworden sei. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revisionserwiderung, hierbei habe es sich um ein Geständnis gehandelt. Zwar sind einem gerichtlichen Geständnis grundsätzlich auch einfache Rechtsbegriffe zugänglich; die hier aufgeworfenen Fragen nach der rechtlichen Einordnung der Generalvollmacht waren jedoch komplex und auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1976, 1246; 1978, 1047) nicht ohne weiteres in einem bestimmten Sinn zu beantworten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, daß der Notar keine Bedenken hatte, die Beurkundung der Vollmacht vorzunehmen, und der Bevollmächtigte – wiewohl von Beruf Rechtsanwalt – keinen Anlaß sah, die Vollmachtgeberin um eine Präzisierung zu bitten, um den Schein einer unzulässigen Übertragung organschaftlicher Befugnisse zu vermeiden. Gegen ein Geständnis spricht im übrigen auch, daß die Klägerin an ihrer Auffassung einer vertraglichen Bindung der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil BGH WM 1978, 1047 festgehalten hat.
2. Erweist sich hiernach die Beklagte als durch den am 29. Oktober 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag gebunden, bedarf es einer Beantwortung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Beklagte den Vertragsschluß durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 genehmigt hat, nicht. Da aber über die Fälligkeit des hier von der Klägerin beanspruchten Betrages nach § 4 des Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags eine separate Absprache getroffen werden sollte, kommt es auch darauf an, ob die von der früheren Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung vom 7. Juli 1999, der diese Fälligkeitsregelung zu entnehmen ist, Bindungen gegenüber der Beklagten entfaltet. Die Beklagte hat dies mit der Begründung in Abrede gestellt, ihre Geschäftsführerin sei im Juli 1999 geschäftsunfähig gewesen. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten insoweit für unsubstantiiert gehalten; das Berufungsgericht hat die Geschäftsfähigkeit der Geschäftsführerin – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen und dementsprechend keine Feststellungen getroffen.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, ihre frühere Geschäftsführerin habe sich seit 1994 im Altenheim befunden. Bereits im Frühjahr 1999 sei sie aufgrund des fortschreitenden Verfalls und aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen und irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Sie sei während dieser Zeit ständig verwirrt und vollständig von Pflege durch Dritte abhängig gewesen. Die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 sei ihr weder zur Kenntnis gebracht worden noch hätte sie deren Inhalt erfassen und verstehen können. Sie habe in den letzten Jahren jegliche Tätigkeit für die Beklagte eingestellt und den gesamten Aufgabenbereich eines Geschäftsführers ihrem Sohn überlassen, der auch für die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 verantwortlich gewesen sei und sie seiner Mutter zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser Vortrag ist in das Wissen des Sohnes P. R. gestellt, der Mitte 1999 Gesellschafter der Beklagten gewesen ist.
Dieser Vortrag rechtfertigt, worauf sich auch die Klägerin hilfsweise berufen hat, eine Zurechnung nach den Maßstäben des Urteils BGHZ 115, 78, 82 f. In diesem Urteil wird näher ausgeführt, daß der Gesetzgeber das Vertrauen des Rechtsverkehrs, daß Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH getätigt werden, wirksam sind, geschützt sehen wolle, wie sich den Normen des § 15 HGB und des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entnehmen lasse. Es heißt hierzu dann weiter:
„Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, wäre es unvereinbar, falls diese sich auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres Geschäftsführers berufen könnte, wenn dessen Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und von ihnen sein Handeln für die Gesellschaft hätte verhindert werden können.
Gesetzlich geregelt ist zwar nur das Vertrauen in die Vertretungsmacht, weil das Handelsregister nichts über die Geschäftsfähigkeit des Organmitgliedes aussagt. Die Eintragung des Organs ins Handelsregister gibt aber auch eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür ab, daß es die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also voll geschäftsfähig ist … Der Rechtsverkehr kann erwarten, daß die Gesellschafter einen erkennbar Geschäftsunfähigen nicht bestellen oder sofort durch einen geschäftsfähigen Geschäftsführer ersetzen, falls die Geschäftsfähigkeit erst später wegfällt.”
Im hier zu beurteilenden Fall hatte die frühere Geschäftsführerin ihrem Sohn bereits im Jahr 1983 die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut, wie sich aus der Generalvollmacht im einzelnen entnehmen läßt. Der Sohn hat namens der Beklagten zu einer Zeit, als deren Geschäftsführerin bereits seit mehreren Jahren in einem Altenheim aufgenommen war, die hier streitigen Verträge abgeschlossen und war, wie aus einer Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 7. Juli 1999 ersichtlich ist, Gesellschafter und Geschäftsführer der Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung, die die gekaufte Seniorenwohnanlage seit dem 1. Januar 1999 betrieb. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz macht überdeutlich, daß dem Sohn, zugleich Gesellschafter der Beklagten, die gesundheitliche und geistige Verfassung seiner Mutter bereits seit geraumer Zeit vor Augen stand. Unter diesen Umständen hat die Beklagte aus Rechtsscheingesichtspunkten für die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zu haften.
3. Den Einwand der Beklagten, der Treuhandvertrag sei sittenwidrig und nichtig, weil die Gebühren des Treuhänders um das fünf- bis siebenfache überteuert seien, hat das Landgericht für unbeachtlich gehalten. Es hat hierzu ausgeführt, mit den üblichen Treuhandgebühren könne die vereinbarte Vergütung hier schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Verpflichtungen des Treuhänders weit über das Übliche hinausgegangen seien. Der M. GmbH sei nicht nur die Abwicklung des Kaufvertrages übertragen worden, vielmehr habe sie darüber hinaus die frühere Betreibergesellschaft liquidieren und sicherstellen müssen, daß diese keinerlei Funktionen mehr ausübe, die mit dem Betrieb der Seniorenwohnanlage in Verbindung gestanden hätten. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, welcher Aufwand für die Liquidation der Betreibergesellschaft nach der damaligen Auffassung der Parteien erforderlich gewesen sei, daß und in welchem Umfang diese Erwartung unrichtig gewesen bzw. inwieweit sie in dieser Hinsicht getäuscht worden sei. Gegen diese Beurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine beachtlichen Einwände erhoben. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 313 BGB a.F. greift angesichts der notariellen Beurkundung des Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags ersichtlich nicht durch. Auch die Mutmaßungen der Beklagten, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen seien möglicherweise verschleierte Kaufpreisteile, erlauben eine genauere Überprüfung nicht. Mangels beachtlicher Einwände hat die Beklagte daher den der Höhe nach unstreitigen Restbetrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne, Schlick, Dörr
Fundstellen