Leitsatz (amtlich)
a) Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, die der Gesellschafterversammlung das Recht einräumt, Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, berechtigt allenfalls dann zur Ausschließung ohne wichtigen Grund, wenn sich dies unzweideutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
b) Die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, durch Gesellschafterbeschluß könne ein Gesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ist nur dann zulässig, wenn für eine solche Regelung wegen außergewöhnlicher Umstände sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen (Ergänzung zum SenUrt. v. 7.5.73 – II ZR 140/71 LM HGB § 160 Nr. 30).
c) Der Gesellschaftsvertrag kann rechtswirksam festlegen, daß die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden kann. Eine solche Bestimmung gilt jedoch im Zweifel nicht für Ausschließungsbeschlüsse, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zulässig sind.
Normenkette
HGB §§ 140, 119, 105
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1975 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 29. April 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten entfällt. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines mit ¾Mehrheit – mit den Stimmen der Beklagten zu 1 und 3 bei Stimmenthaltung des Beklagten zu 2 – zustandegekommenen Gesellschafterbeschlusses vom 5. Juni 1974, durch den der Kläger ohne wichtigen Grund aus der E. und V. S. KG, Möbelfabrik und Sägewerk in H… ausgeschlossen worden ist. Der Ausschließungsbeschluß ist auf § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 12. Februar 1962 gestützt, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:
…„Nur die Gesellschafterversammlung ist zur Entscheidung über folgende Gegenstände befugt, wobei zur Annahme von Anträgen solcher Art eine Mehrheit von 3/4 des Gesamtkapitals erforderlich ist.
…
f)Ausschließung von Gesellschaftern und Auflösung der Gesellschaft.
…
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Beschlußfassung angefochten werden. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist ist Klage erforderlich.”
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen und festgestellt, daß der Kläger durch den Mehrheitsbeschluß vom 5. Juni 1974 nicht als Gesellschafter (Kommanditist) aus der E. und V. S. KG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem unstreitigen Vorbringen der Parteien davon aus, daß der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, ohne daß die Gesellschafterversammlung es für erforderlich gehalten hat, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen und festzustellen. Es läßt dahingestellt, ob der Gesellschaftsvertrag einer 3/4Mehrheit das Recht einräumt, einzelne Gesellschafter ohne wichtigen Grund auszuschließen. Durch § 8 des Gesellschaftsvertrages sei jedenfalls § 140 HGB dahin abbedungen worden, daß zur Ausschließung eines Gesellschafters keine Gestaltungsklage notwendig sei, sondern ein mit 3/4Mehrheit gefaßter Gesellschafterbeschluß ausreiche. Da darüber hinaus in zulässiger Weise vereinbart worden sei, daß der Ausschließungsbeschluß nur innerhalb eines Monats angefochten werden könne, und der Kläger diese Frist versäumt habe, sei ein etwaiges Recht, das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes geltend zu machen, verwirkt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß der Gesellschaftsvertrag das gesetzlich vorgesehene Ausschließungsverfahren in zulässiger Weise dahin abgeändert hat, daß an die Stelle der Gestaltungsklage nach § 140 HGB ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Gesellschafterversammlung tritt. Dagegen kann – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht angenommen werden, daß die Gesellschafterversammlung auch befugt sein sollte, die Gesellschafterstellung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140 HGB zu entziehen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 f des Gesellschaftsvertrages legt insoweit nur fest, daß ein Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden kann. Sie – wie auch der Gesellschaftsvertrag im übrigen – läßt somit nicht klar erkennen, daß § 140 HGB auch abbedungen werden sollte, soweit dort für die Ausschließung ein wichtiger Grund gefordert wird. Aus § 6 Abs. 2 – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 f – des Gesellschaftsvertrages könnte eher das Gegenteil entnommen werden. Es hätte aber einer unzweideutigen gesellschaftsvertraglichen Regelung bedurft, wenn die Ausschließung durch Gesellschafterbeschluß auch ohne Nachweis eines wichtigen Grundes hätte zulässig sein sollen. Denn für eine solch außergewöhnliche Regelung mit ihrer weittragenden, in die Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters eingreifenden Bedeutung muß ein dahingehender Vertragswille eindeutig feststellbar sein.
Dies gilt um so mehr, als ein an wichtige Gründe nicht gebundenes Ausschließungsrecht für den Regelfall als rechtlich bedenklich anzusehen ist. Ein derart von der gesetzlichen Regelung abweichendes und erweitertes, in so schwerwiegender Weise in die Gesellschafterstellung eingreifendes und die wirtschaftliche und persönliche Freiheit einschränkendes Gestaltungsrecht könnte nur dann als zulässig angesehen werden, wenn wegen ganz besonderer Umstände Gründe bestünden” die für eine solch ungewöhnliche Regelung eine sachliche Rechtfertigung bilden könnten. Nach dem Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dies hier nicht angenommen werden. Soweit das Berufungsgericht meint, der erkennende Senat habe (vgl. Urt. v. 7.5.73 – II ZR 140/71 WM 1973, 842) den Entzug der Gesellschafterstellung ohne wichtigen Grund allgemein als zulässig erachtet, übersieht es, daß in den bisher entschiedenen Fällen außergewöhnliche personelle und sonstige Verhältnisse und damit besondere Gründe vorlagen, aus denen eine sachliche Rechtfertigung in dem dargelegten Sinne hergeleitet werden konnte.
2. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß der Ausschließungsbeschluß der Gesellschafterversammlung vom 5. Juni 1974, in der das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht geprüft und demgemäß auch nicht festgestellt wurde, von vornherein unzulässig war. Die auf die entsprechende Feststellung gerichtete Klage könnte deshalb nur dann abgewiesen werden, wenn die in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages festgelegte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses auch in einem Falle dieser Art zu beachten wäre. Das ist jedoch zu verneinen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist allerdings – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Gesellschafter rechtswirksam festlegen können, die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses dürfe nur innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. SenUrt. v. 30.6.66 – II ZR 149/64; Fischer in Großkomm. HGB § 119 Arm. 18). Angesichts der dargelegten schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung, die mit dem Entzug der Gesellschafterstellung verbunden ist, muß der Gesellschaftsvertrag jedoch einschränkend ausgelegt werden, soweit die vertraglich festgelegte Klagefrist für Ausschließungsbeschlüsse gelten soll: Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich eine solche Klausel nicht auf Ausschließungsbeschlüsse bezieht, die die Gesellschafterversammlung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages gar nicht hätte fassen dürfen, d.h. die von vornherein unzulässig sind. Dies ist auch in einem Falle der vorliegenden Art anzunehmen: Die Klausel des § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, daß Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur„innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden können”, bezieht sich auf den in § 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen Katalog von Maßnahmen, für die nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschafterversammlung zuständig sein soll, d.h. soweit der Entzug der Gesellschafterstellung in Betracht kommt, nur auf die Ausschließung aus wichtigem Grunde. Sie läßt damit – trotz des umfassenden Wortlauts – zumindest Zweifel daran bestehen, ob die Klagefrist auch für den Fall gilt, daß der Ausschließungsbeschluß von vornherein unzulässig ist, und kann deshalb nicht bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eingreifen, die darauf gerichtet sind, einen Gesellschafter ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, solche Ausschließungsbeschlüsse müßten ebenso behandelt werden wie ein Ausschließungsbeschluß, der zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht. Für die Beurteilung eines Ausschließungsbeschlusses macht es einen entscheidenden Unterschied, ob die Gesellschafterversammlung sich Befugnisse anmaßt, die ihr nicht zustehen, oder ob sie im Rahmen des Gesellschaftsvertrages wegen fehlerhafter Beurteilung eines Sachverhaltes zu einer unrichtigen Entscheidung kommt
3. Da hiernach die Bestimmung des § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann, ist die am 10. Juli 1974 eingereichte und am 22. Juli 1974 zugestellte Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen. Dementsprechend ist der angefochtene Gesellschafterbeschluß gerichtlich auf seine Rechtswirksamkeit zu prüfen und auf den Klageantrag – nach den Ausführungen zu 1. und 2. Abs. 2 – festzustellen, daß der Kläger nicht rechtswirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist.
Auf die Revision des Klägers ist demgemäß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Kosten entfällt (§ 100 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 609362 |
BGHZ, 212 |
NJW 1977, 1292 |
DNotZ 1977, 680 |