Leitsatz (amtlich)
Der Erbe kann einem gutgläubigen Dritten auch dann entgegensetzen, daß er für die in der Übergangszeit des HGB § 139 Abs 3 entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit der erbrechtlichen Beschränkungsmöglichkeit haftet, wenn eine handelsregisterliche Eintragung und Bekanntmachung nicht erfolgt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 649057 |
BGHZ 55, 267 |
BGHZ, 267 |
NJW 1971, 1268 |
MDR 1971, 560 |
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