Leitsatz (amtlich)

Betraut ein geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter auf Grund einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung einen Dritten mit der Geschäftsführung in der Gesellschaft, so handelt es sich dabei nicht um eine Übertragung der gesellschaftlichen Geschäftsführung auf den Dritten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647910

BGHZ 36, 292

BGHZ, 292

NJW 1962, 738

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