Leitsatz (amtlich)
Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäftsführer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Änderung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein, so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss in der Muttergesellschaft.
Normenkette
GmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig v. 20.12.2001 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) (Hauptantrag zu 1) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Flensburg v. 27.10.2000 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, es zu unterlassen, Geschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantiemen oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4), 5) und 6) entgegenzunehmen, bis ein wirksamer Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 4) unter Zustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Geschäftsführergehälter ab dem 1.1.2000 vorliegt, mit Ausnahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wie sie die Beklagten zu 5) bzw. 6) auf Grund der mit den Beklagten zu 1) bis 3) geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Ende des Jahres 1999 geschuldet haben.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) v. 30.8.2000 zu Ziff. 3 des Protokolls gefasste Beschluss wird für nichtig erklärt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4) zu 3 % und der Kläger zu 67 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese zu je 67 % und der Kläger zu je 33 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese zu 3 % und der Kläger zu 97 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese zu je 67 % und der Kläger zu je 33 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) und 6) trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten zu 1) bis 3) gründeten mit Vertrag v. 14.7.1996 die Beklagte zu 4). In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufung als Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. Dieses Sonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsführer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Entsprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Geschäftsführerverträge."
Die Beklagte zu 4) sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das operative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, die Beklagten zu 5) und 6), geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4) sollte die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl bei der Beklagten zu 4) als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 erfolgen.
In der ersten Gesellschafterversammlung v. 14.7.1996 fassten die Gesellschafter folgenden Beschluss:
"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er für mehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1.9.1996 bis zum 31.12.1999 werden folgende Bruttovergütungen fest vereinbart: H. K., N. Ku. und Ha.-He. S. jeweils 13.750 DM monatlich und W. R. 4.000 DM monatlich. ..."
Die Beklagten zu 1) und 2) wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführern der Beklagten zu 5), der Beklagte zu 3) wurde zum Geschäftsführer der Beklagten zu 6) bestellt. Am 14.8. bzw. 27.9.1996 wurden Anstellungsverträge zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 5) sowie zwischen dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 6) geschlossen. Darin wurden die in dem Gesellschafterbeschluss v. 14.7.1996 festgelegten Vergütungen vereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5) bzw. 6) diese Vergütungen an die Beklagten zu 1) bis 3). Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehalt von der Beklagten zu 4).
Im Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 4) eine Beschlussvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt des Beklagten zu 2) auf 17.750 DM pro Monat erhöht werden sollte und außerdem alle drei Beklagten eine Tantieme i. H. v. 15 % des Jahresgewinns der von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eine Vergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich, an der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Daraufhin wurden am 12.1., 16.6. und 30.8.2000 Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 4) abgehalten. Jedenfalls in der Versammlung v. 30.8.2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) und gegen die Stimme des Klägers ein Beschluss mit dem Inhalt der schriftlichen Beschlussvorlage gefasst.
Seit dem 1.1.2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehalt mehr, während den Beklagten zu 1) bis 3) Gehälter und Tantiemen entsprechend der Beschlussvorlage ausgezahlt werden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegennahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistungen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4), 5) und 6) - mit Ausnahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirksamer Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 4) über die Neugestaltung der Geschäftsführergehälter ab 1.1.2000 vorliegt. Im Übrigen erhebt er - teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen in Bezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung beruft er sich auf den Gesellschafterbeschluss v. 14.7.1996 und meint, eine Erhöhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütung könne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter festgestellt, dass das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) v. 16.6.2000 unrichtig und im Übrigen nichtig sei und schließlich den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) v. 30.8.2000 gefassten Beschluss über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das landgerichtliche Urteil in Bezug auf den Gesellschafterbeschluss v. 30.8.2000 aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren der Gesellschafter der Beklagten zu 4) am 7.12.1999 festgestellten Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklären.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) und der Beklagten zu 5) und 6) fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1) bis 3) ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5) bzw. 6) geschlossenen Geschäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4) als die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 5) und 6) einwirken, nicht aber der Kläger. Die Regelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluss v. 14.7.1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4). Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4) ihren Einfluss bei den Beklagten zu 5) und 6) geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den Beklagten zu 5) und 6) nicht beeinflussen.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungsklage in Bezug auf die Beklagte zu 4). Die Beklagte zu 4) hat weder in der Vergangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1) bis 3) ausgezahlt noch steht das für die Zukunft zu erwarten.
b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 5) und 6) gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 5) und 6) keinen Anspruch darauf, dass diese keine oder nur Geschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 5) und 6) bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5) und 6). Damit scheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus. Auf Grund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann ein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 28.6.1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14.5.1990 - II ZR 125/89, AG 1990, 458 = GmbHR 1990, 343 = MDR 1991, 32 = NJW 1990, 2627 [2628]). Nicht aber kann der Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, an denen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.
c) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in Bezug auf die Beklagten zu 1) bis 3). Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1) bis 3) diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafterbeschluss v. 14.7.1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31.12.1999 keine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesem Gesellschafterbeschluss festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 4) keinen anderweitigen einstimmigen Beschluss gefasst haben. Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treuepflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages i. V. m. dem Gesellschafterbeschluss v. 14.7.1996.
Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 4) für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4) und den Tochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhe dieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigen Beschluss der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4), dass die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen bei der Beklagten zu 4) und den Beteiligungsunternehmen durch Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift geht aber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angenommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung der Geschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durch deren einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
An diese Regelung sind die Beklagten zu 1) bis 3) im Verhältnis zu dem Kläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen einstimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Beschluss v. 14.7.1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig angepassten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, dass sich entsprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) und den Beklagten zu 5) und 6) ergeben. Die Unterlassungspflicht der Beklagten zu 1) bis 3) beruht auf ihrer Verbindung mit dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten zu 4).
Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss über die Höhe der Vergütungen ab dem 1.1.2000 ist noch nicht gefasst worden. Auch sonst ist die Vergütungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Umlaufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso wenig ein Beschluss gefasst worden wie in der Gesellschafterversammlung v. 12.1.2000, ein etwaiger Beschluss in der Gesellschafterversammlung v. 16.6.2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung v. 30.8.2000 gegenstandslos geworden, und der Beschluss v. 30.8.2000 ist von den Vorinstanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.
Anders als das LG gemeint hat, kann aus dem Ablauf des in dem Gesellschafterbeschluss v. 14.7.1996 vorgesehenen Zeitraums bis zum 31.12.1999 aber nicht gefolgert werden, dass die Beklagten zu 1) bis 3) keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Beschluss nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, dass jedenfalls die dort festgelegten oder später einstimmig angepassten Vergütungen fortzuzahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, dass die Parteien für den Fall, dass sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen können, auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen wollten.
II. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren der Gesellschafter der Beklagten zu 4) am 7.12.1999 festgestellten Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklären, ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgegeben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung ist damit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.
III. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des LG und des OLG v. 12.2. und 21.3.2001 sowie des Senats v. 1.12.2003 festgesetzt auf
1.360.394,31 EUR für den ersten und zweiten Rechtszug
(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffenen Vergütungen der Beklagten zu 1) bis 3) i. H. v. zweimal 13.750 DM und einmal 17.750 DM = 971.710,22 EUR, zzgl. zweimal 20 % für die beiden Anfechtungsklagen) und auf
971.710,22 EUR für das Revísionsverfahren.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3), 5) und 6) sind jedoch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert i. H. v.
971.710,22 EUR
zu berechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 1141268 |
BB 2004, 906 |
DB 2004, 973 |
DStR 2004, 873 |
DStZ 2004, 424 |
NJW 2004, 3561 |
NWB 2004, 1814 |
BGHR 2004, 951 |
EBE/BGH 2004, 1 |
NJW-RR 2004, 899 |
EWiR 2004, 497 |
NZG 2004, 516 |
StuB 2004, 708 |
WM 2004, 879 |
WuB 2004, 595 |
ZIP 2004, 804 |
MDR 2004, 693 |
GmbHR 2004, 739 |
NJW-Spezial 2004, 126 |
LMK 2004, 131 |
SJ 2004, 38 |