Leitsatz (amtlich)
a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.
c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
Normenkette
BGB § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fassung: 2010-07-24; EGBGB Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Sätze 1-2, 9 Fassung: 2009-07-29
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.08.2015; Aktenzeichen 17 U 179/14) |
LG Heidelberg (Entscheidung vom 14.10.2014; Aktenzeichen 2 O 168/14) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 25.8.2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
Rz. 2
Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über endfällig 273.000 EUR mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung i.H.v. 3,95 % p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78 % p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:
Rz. 3
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29.8.2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Rz. 4
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 EUR abzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 EUR seit dem 30.9.2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das LG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 5
Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des OLG München vom 21.5.2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu beschränken.
Rz. 6
Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (BGH, Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471; v. 22.3.2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rz. 9).
B.
Rz. 7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirrend und daher unwirksam.
II.
Rz. 9
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30.7.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30.7.2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 3.8.2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
Rz. 11
2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
Rz. 12
a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23.2.2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rz. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Rz. 13
b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
Rz. 14
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urt. v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rz. 32 ff.).
Rz. 15
bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen.
Rz. 16
(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2015 - I-16 U 151/14, juris Rz. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschl. v. 2.3.2016 - 31 U 7/16, juris Rz. 13; Beschl. v. 7.3.2016 - 31 U 15/16, juris Rz. 15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rz. 35 ff. mit Beschl. v. 21.12.2015 - 6 U 171/15, juris Rz. 10; Urt. v. 17.5.2016 - 6 U 163/15, juris Rz. 41; Urt. v. 24.5.2016 - 6 U 222/15, juris Rz. 44 ff.; Urt. v. 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rz. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rz. 27; OLG München, Urt. v. 21.5.2015 - 17 U 334/15, juris Rz. 33 f.; OLG Nürnberg, Urt. v. 1.8.2016 - 14 U 1780/15, juris Rz. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.1.2016 - I-17 U 83/15, juris Rz. 21).
Rz. 17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2016 - 31 U 15/16, juris Rz. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rz. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Beschl. v. 27.9.2016 - XI ZR 309/15, juris Rz. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24.3.2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rz. 14) war.
Rz. 18
(b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB.
Rz. 19
Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH, Urt. v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 26 ff.). Das gilt insb. dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne Weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.
Rz. 20
Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rz. 22 f. m.w.N.) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB sind, übertragbar.
Rz. 21
(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2015 - I-16 U 151/14, juris Rz. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschl. v. 2.3.2016 - 31 U 7/16, juris Rz. 13; Beschl. v. 7.3.2016 - 31 U 15/16, juris Rz. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rz. 35 ff.; Urt. v. 17.5.2016 - 6 U 163/15, juris Rz. 41; Urt. v. 24.5.2016 - 6 U 222/15, juris Rz. 46 ff.; Urt. v. 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rz. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rz. 27; OLG München, Urt. v. 21.5.2015 - 17 U 334/15, juris Rz. 33 f.; OLG Nürnberg, Urt. v. 1.8.2016 - 14 U 1780/15, juris Rz. 97).
Rz. 22
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30.7.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L Nr. 133 vom 22.5.2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 2.3.2016 - 31 U 7/16, juris Rz. 15; Beschl. v. 7.3.2016 - 31 U 15/16, juris Rz. 17; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rz. 37; Urt. v. 24.5.2016 - 6 U 222/15, juris Rz. 47, 53; Urt. v. 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rz. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).
Rz. 23
(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
Rz. 24
(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens" bzw. eines "endfälligen Immobiliarkredit[s]" als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (BGH, Urt. v. 19.1.2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rz. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig" war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72 % p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
Rz. 25
(b) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
Rz. 26
Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
Rz. 27
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei Immobiliardarlehensverträgen gem. § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 3.8.2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen i.S.d. § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
Rz. 28
Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BT-Drucks. 17/1394, 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
Rz. 29
(c) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.
Rz. 30
Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rz. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. Schürnbrand in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 492 Rz. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rz. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10.6.2010 bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.
Rz. 31
Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rz. 17).
Rz. 32
c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation, ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.
Rz. 33
3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
III.
Rz. 34
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12.7.2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rz. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 10395898 |
BGHZ 2018, 52 |
BB 2016, 2881 |
BB 2017, 450 |
DB 2016, 14 |
DStR 2016, 12 |
NJW 2017, 1306 |
NJW 2017, 9 |
EWiR 2017, 225 |
NZG 2016, 5 |
WM 2017, 427 |
WuB 2017, 248 |
ZIP 2016, 91 |
ZIP 2017, 417 |
ZfIR 2016, 5 |
JZ 2017, 252 |
MDR 2016, 9 |
MDR 2017, 410 |
VuR 2017, 179 |
VuR 2017, 6 |
ZfS 2016, 662 |
BKR 2017, 289 |
GWR 2017, 121 |
StX 2017, 110 |
ZBB 2017, 125 |
ZJS 2021, 708 |